Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1141-W/03
Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1141-W/03vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Claus Kuffner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien über die Festsetzung einer
Zwangsstrafe vom 3. August 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. März 2000 forderte das Finanzamt für den 9., 18. und 19.
Bezirk und Klosterneuburg den Berufungswerber (Bw.) auf, die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärung für 1998 bis zum 2. Mai 2000
einzureichen.
Da der Bw. dieser Aufforderung
nicht nachkam, wurde er mit Bescheid vom 22. Mai 2000 daran erinnert. Er
wurde gleichzeitig - unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe
von 5.000 S - aufgefordert, das Versäumte bis längstens
13. Juni 2000 nachzuholen.
Da auch in weiterer Folge die
Abgabenerklärungen für 1998 nicht einlangten, setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 3. August 2000 die angedrohte Zwangsstrafe von 5.000 S
fest.
Der Bw. erhob gegen den
Zwangsstrafenbescheid vom 3. August 2000 Berufung mit der Begründung,
sein steuerlicher Vertreter habe die betreffenden Abgabenerklärungen dem
Finanzamt mit eingeschriebenem Brief am 19. Juni 2000 übermittelt. Der
steuerliche Vertreter habe am 4. August 2000 die Veranlagungsleitstelle
wegen der Abgabenerklärungen 1998 angerufen und dort die Auskunft erhalten,
dass die Erklärungen noch nicht ausgetragen sind. In der Folge habe er
Duplikate der Abgabenerklärungen 1998 vorgelegt.
Der Berufung war eine Fotokopie
eines Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 19. Juni 2000 betreffend
die Übersendung der Abgabenerklärungen 1998 des Bw. und eines weiteren
Klienten des steuerlichen Vertreters an das Finanzamt für den 9., 18. und
19. Bezirk sowie eine Fotokopie eines Aufgabescheines der Post, auf welchem als
Empfänger das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und ein
Postaufgabestempel mit dem Datum 19. Juni 2000 aufscheinen,
angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Jänner 2001 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Steuererklärungen für 1998 seien (vor Festsetzung
der Zwangsstrafe) nicht im Finanzamt eingelangt. Es sei auch kein
Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig gestellt worden. Ein
Postaufgabeschein sei allein kein (ausreichender) Beweis, dass gerade die
Erklärungen für das betreffende Jahr und den betreffenden
Steuerpflichtigen eingereicht wurden.
Im dagegen eingebrachten Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag) wird ausgeführt, dass seitens des steuerlichen
Vertreters auf dem jeweiligen Aufgabeschein ein Vermerk angebracht wird, um
welche Erklärungen, für welches Jahr und für welchen
Steuerpflichtigen die Übermittlung erfolgt. Diese Vermerke seien ein
zusätzlicher Nachweis, dass das betreffende Schriftstück der
Behörde übermittelt wurde. Der Umstand, dass der Eingang der
Abgabenerklärungen nicht festgestellt werden konnte, könne nicht
zulasten des Steuerpflichtigen gehen.
Nach der Aktenlage langten am
7. August 2000 Duplikate der Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärungen für 1998 im Finanzamt ein.
Die am 10. August 2000
erlassenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1998 führten
gegenüber den Vorauszahlungen zu einer Umsatzsteuernachforderung in
Höhe von 11.839 S bzw. Einkommensteuergutschrift in Höhe von
32.792 S.
Strittig ist, ob die
Zwangsstrafe zu Recht verhängt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Verhängung einer
Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele
zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten zu verhalten. Dementsprechend darf eine Zwangsstrafe nicht mehr
verhängt werden, wenn der Anordnung der Behörde - wenn auch nach
Ablauf der gesetzten Frist - noch vor Zustellung des
Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt
für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit des die
Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. VwGH 22.4.1991,
90/15/0186).
Der im Rahmen des
Berufungsverfahrens vorgelegte Postaufgabeschein vom 19. Juni 2000 ist zwar
kein eindeutiger Beweis für die Aufgabe gerade dieser
Abgabenerklärungen durch den steuerlichen Vertreter des Bw., stellt aber
doch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die
berufungsgegenständlichen Abgabenerklärungen zu diesem Zeitpunkt
- und somit vor der Festsetzung der Zwangsstrafe - zur Post gebracht
wurden.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe erweist sich somit im
Nachhinein als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Wien,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1141-W/03
- Stammnummer
- 5930
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF