Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1142-W/03
Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1142-W/03vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Claus Kuffner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien über die Festsetzung einer
Zwangsstrafe vom 4. Juli 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
21. Februar 2000 forderte das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg den Berufungswerber (Bw.) auf, die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärung für 1998 bis zum 3. April 2000
einzureichen.
Da der Bw. dieser Aufforderung
nicht nachkam, wurde er mit Bescheid vom 20. April 2000 daran erinnert. Er
wurde gleichzeitig - unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe
von 5.000 S - aufgefordert, das Versäumte bis längstens
16. Mai 2000 nachzuholen.
Da auch in weiterer Folge die
Abgabenerklärungen für 1998 nicht einlangten, setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 4. Juli 2000 die angedrohte Zwangsstrafe von 5.000 S
fest.
Der Bw. erhob gegen den
Zwangsstrafenbescheid vom 4. Juli 2000 Berufung mit der Begründung,
sein steuerlicher Vertreter habe die betreffenden Abgabenerklärungen am
30. März 2000 dem Finanzamt übermittelt. Am 26. April 2000
sei ein Gespräch mit der Veranlagungsleitstelle geführt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Jänner 2001 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Steuererklärungen für 1998 seien (vor Festsetzung
der Zwangsstrafe) nicht im Finanzamt eingelangt. Es sei auch kein
Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig gestellt worden.
Im dagegen eingebrachten Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag) wird ausgeführt, dass am 6. September 2000 im
Rahmen des wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen 1998 eingeleiteten
Finanzstrafverfahrens der Nachweis erbracht wurde, dass die
Steuererklärungen am 30. März 2000 dem Finanzamt übermittelt
wurden.
Nach der Aktenlage des
Strafaktes legte der Bw. am 6. September 2000 einen Aufgabeschein der Post
vor, auf welchem als Empfänger das Finanzamt für den 9., 18. und 19.
Bezirk sowie ein Postaufgabestempel mit dem Datum 30. März 2000
aufscheinen. Auf dem Aufgabeschein war weiters der Name des Bw. vermerkt sowie
ein handschriftlicher Hinweis, dass es sich um die Steuererklärungen
für 1998 handelt, angebracht. Der Bw. legte zugleich Fotokopien der
Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung für 1998,
einschließlich Beilagen, vor.
Auf Grund dieses Nachweises
wurde das Finanzstrafverfahren mit Bescheid vom 6. September 2000
gemäß
§ 124 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
Die am 21. September 2000
erlassenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1998 führten
gegenüber den Vorauszahlungen zu einer Umsatzsteuergutschrift in Höhe
von 50.671 S bzw. Einkommensteuernachforderung in Höhe von
2.870 S.
Strittig ist, ob die
Zwangsstrafe zu Recht verhängt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Verhängung einer
Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele
zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten zu verhalten. Dementsprechend darf eine Zwangsstrafe nicht mehr
verhängt werden, wenn der Anordnung der Behörde - wenn auch nach
Ablauf der gesetzten Frist - noch vor Zustellung des
Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt
für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit des die
Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. VwGH 22.4.1991,
90/15/0186).
Der im Rahmen des
Finanzstrafverfahrens vorgelegte Postaufgabeschein vom 30. März 2000
ist zwar kein eindeutiger Beweis für die Aufgabe gerade dieser
Abgabenerklärungen durch den steuerlichen Vertreter des Bw., stellt aber
doch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die
berufungsgegenständlichen Abgabenerklärungen zu diesem Zeitpunkt
- und somit vor der Festsetzung der Zwangsstrafe - zur Post gebracht
wurden.
Die Festsetzung der
Zwangsstrafe erweist sich somit im Nachhinein als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Wien,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1142-W/03
- Stammnummer
- 5925
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF