Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1385-W/03
Bescheidadressat bei gelöschter GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1385-W/03vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Exinger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum 1. 1. 1999 bis
31. 7. 2002 des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk
und Purkersdorf entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vom Finanzamt für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf wurde - nach durchgeführter
Lohnsteuerprüfung - am 16. 12. 2002 ein Haftungs- und
Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum 1. 1. 1999 bis
31. 7. 2002 erlassen. Bescheidadressat war die "LW GmbH". Der Bescheid
wurde am 19. 12. 2002 an die LW GmbH zu Handen einer WT GmbH
zugestellt.
Die LW GmbH wurde
gemäß
§ 82 EStG als Arbeitgeber für die Einhaltung und
Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch
genommen.
Die LW GmbH wurde aufgrund
eines Verschmelzungsvertrags vom 11. 7. 2002 mit
Generalversammlungsbeschluss vom 11. 7. 2002 als übertragende
Gesellschaft mit der MF GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.
Die Löschung der LW GmbH wurde am 10. 8. 2002 ins Firmenbuch
eingetragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als
solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu
nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die
Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheides mit der Wirkung,
dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch
(zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt
gesetzt wird.
Im vorliegenden Fall wurde
sowohl im Haftungs- und Abgabenbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung
die nicht mehr existierende juristische Person LW GmbH (Eintragung der
Löschung im Firmenbuch am 10. 8. 2002) als Bescheidadressat
genannt.
Der am 16. 12. 2002
erlassene "Bescheid" vermochte daher keine Rechtswirkung zu entfalten. Dies gilt
in gleicher Weise für die Berufungsvorentscheidung vom
28. 5. 2003.
Die Berufung war - da gegen
eine Erledigung ohne Bescheidcharakter gerichtet - als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1385-W/03
- Stammnummer
- 5923
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF