Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1444-L/02
Kein Vertreterpauschale bei nicht ausschließlicher Vertretertätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1444-L/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Versicherungsangestellter. Im Zuge seiner Erklärungen zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 und 2000 beantragte er unter anderem
die Anerkennung des Vertreterpauschales im Sinn der Verordnung des BM für
Finanzen vom 23.12.1992, BGBl. Nr. 32/1993. Dem Antrag lag eine Bestätigung
des Arbeitgebers bei, laut der der Berufungswerber ausschließlich als
Gebietsleiter beschäftigt sei und überwiegend im Außendienst
tätig sei. Das Vertreterpauschale wurde vom Finanzamt nicht anerkannt.
In einer dagegen eingebrachten
Berufung bracht der Berufungswerber vor: Nach Rücksprache mit dem
Personalchef seines Dienstgebers sei es auch diesem unerklärlich, warum ihm
das Vertreterpauschale von 30.000 S nicht anerkannt werde. Er erlaube sich
daher in der Beilage eine vom Dienstgeber ausgestellte
Tätigkeitsbeschreibung beizulegen.
Die Tätigkeitsbeschreibung
lautete folgendermaßen: Das Hauptaufgabengebiet des Mitarbeiters umfasse:
Mitarbeiter aufnehmen und ausbilden, Mitarbeiter laufend zu Kundenterminen
begleiten, Großkundenbetreuung. Seine Tätigkeit umfasse somit mehr
als 70% im verkaufsorganisatorischen Werbeaußendienst.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde das Begehren abgewiesen, da der Berufungswerber nach der vorgelegten
Dienstgeberbeschreibung die Vertretertätigkeit nicht ausschließlich
ausübe. Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein Begehren nach wie
vor aufrecht und verwies neuerlich darauf, dass er mit seinen Mitarbeitern zu
mehr als 70% seiner Tätigkeit im Verkaufsaußendienst unterwegs sei,
um Neukunden anzubahnen, Geschäftsabschlüsse zu tätigen und
Großkunden zu betreuen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs.
6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister
für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im
Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit
hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner (für die
Berufungsjahre gültigen) Verordnung vom 23.12.1992 über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass
Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich
als pauschale Werbungskosten beanspruchen können. Die Verordnung bestimmt
weiters, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben muss.
Näher umschrieben wurden
die Berufsgruppen, die von der Verordnung umfasst sein sollen, in einem
Durchführungserlass. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Vertreter wird dort
ausgeführt: Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke
der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges
Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist,
zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Die Tätigkeitsbeschreibung
des Dienstgebers zählt nun ausdrücklich zu den Hauptaufgaben des
Berufungswerbers "Mitarbeiter aufnehmen und ausbilden". Dies ist zweifellos
keine Vertretertätigkeit im Sinn der Berufsgruppenumschreibung. Wenn er
weiters "Mitarbeiter laufend zu Kundenterminen zu begleiten" hat, so kann auch
hier von einer unmittelbaren Vertretertätigkeit nicht die Rede sein, da
auch der Schwerpunkt dieser Tätigkeit in der Ausbildung, Unterstützung
oder Überwachung der Mitarbeiter zu sehen ist, nicht in der Anwerbung oder
Betreuung der Kunden.
Es mag dahingestellt bleiben,
in welchem Ausmaß der Berufungswerber auch einen eigenen Kundenstock als
Vertreter betreut, auf Grund des ausdrücklichen Erfordernisses in der oben
angeführten Verordnung, dass die Vertretertätigkeit
ausschließlich ausgeübt werden muss, steht bei dieser Sachlage der
pauschale Werbungskostenbetrag jedenfalls nicht zu. Der Berufung konnte daher
kein Erfolg beschieden sein.
Linz,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1444-L/02
- Stammnummer
- 5922
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF