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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0125-G/03

keine gesetzliche Grundlage für eine Aussetzung der Einhebung nach Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-G/03vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Markus Weinl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 31.1.2003 wurde der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (AE) verfügt, da das Berufungsverfahren betreffend Schenkungssteuer, für das die AE beantragt wurde, abgeschlossen wurde. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zugestanden, dass das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 3.5.2002 abgeschlossen worden sei. Die Bw. habe aber gegen diesen Berufungsbescheid eine Beschwerde beim VfGH gem. Art 144 B-VG eingebracht. Zu dem unter B 1088/02 anhängigen Verfahren sei die dort belangte Behörde am 20.1.2003 zur Aktenvorlage und allenfalls zur Abgabe einer Gegenschrift aufgefordert worden. Die Gründe für die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO lägen daher weiterhin vor, sodass beantragt werde, den in Streit stehenden Betrag bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. In der Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das Finanzamt nach Darstellung der wesentlichsten Bestimmungen des § 212a BAO aus, dass der Bw. grundsätzlich das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung stehe. Es bestünde keine gesetzliche Grundlage dafür, die AE wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der jeweiligen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. Im Vorlageantrag wurde ergänzend zur Berufung darauf hingewiesen, dass der Bw. das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht zur Verfügung stünde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 5, 2. und 3. Satz BAO endet ein durch eine Aussetzung der Einhebung bewilligter Zahlungsaufschub mit Ablauf der Aussetzung, der anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung (BVE) oder Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen ist. Der Ablauf ist zwingend - keine Ermessensentscheidung - vorzunehmen (vgl. VwGH vom 20.2.1996, 94/13/0266). Bereits in der Berufung und auch im Vorlageantrag wird eingestanden, dass das Berufungsverfahren betreffend Schenkungssteuer, für das die AE beantragt wurde, mit Bescheid vom 3.5.2002 beendet wurde. Damit ist auch das Schicksal der Berufung entschieden, denn wie das Finanzamt in der BVE vom März 2003 darlegte, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung auf das fortgesetzte außerordentliche Rechtsmittelverfahren vor dem VwGH oder VfGH auszudehnen (vgl. dazu die ständige Judikatur des VwGH, z. B. vom 21.7.1998, 98/14/0101 mwN). Die Rechtsmeinung, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 212 a BAO nach wie vor gegeben seien, geht ins Leere. Daran vermag die anhängige Beschwerde vor dem VfGH nichts zu ändern. Zuzustimmen ist dem Vorlageantrag lediglich darin, dass der Bw. das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 VwGG nicht zusteht, es könnte allenfalls § 85 VfGG zur Anwendung kommen.   Graz, 1. September 2003

Normen und Schlagworte

Aussetzung der EinhebungVwGH- bzw. VfGH-Beschwerdekeine gesetzliche Grundlage

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0125-G/03
Stammnummer
5918
Gültig
01.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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