Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0125-G/03
keine gesetzliche Grundlage für eine Aussetzung der Einhebung nach Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-G/03vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Markus Weinl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend
Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31.1.2003
wurde der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (AE) verfügt, da das
Berufungsverfahren betreffend Schenkungssteuer, für das die AE beantragt
wurde, abgeschlossen wurde.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde zugestanden, dass das Berufungsverfahren mit Bescheid vom
3.5.2002 abgeschlossen worden sei. Die Bw. habe aber gegen diesen
Berufungsbescheid eine Beschwerde beim VfGH gem. Art 144 B-VG eingebracht. Zu
dem unter B 1088/02 anhängigen Verfahren sei die dort belangte Behörde
am 20.1.2003 zur Aktenvorlage und allenfalls zur Abgabe einer Gegenschrift
aufgefordert worden.
Die Gründe für die
Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO lägen daher weiterhin vor,
sodass beantragt werde, den in Streit stehenden Betrag bis zur Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.
In der Berufungsvorentscheidung
(BVE) führte das Finanzamt nach Darstellung der wesentlichsten Bestimmungen
des § 212a BAO aus, dass der Bw. grundsätzlich das Rechtsinstitut der
aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung stehe. Es
bestünde keine gesetzliche Grundlage dafür, die AE wegen der Erhebung
einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
über den Zeitpunkt der jeweiligen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.
Im Vorlageantrag wurde
ergänzend zur Berufung darauf hingewiesen, dass der Bw. das Rechtsinstitut
der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht zur Verfügung
stünde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a
Abs. 5, 2. und 3. Satz BAO endet ein durch eine Aussetzung der Einhebung
bewilligter Zahlungsaufschub mit Ablauf der Aussetzung, der anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung (BVE) oder
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigungen zu verfügen ist.
Der Ablauf ist zwingend -
keine Ermessensentscheidung - vorzunehmen (vgl. VwGH vom 20.2.1996,
94/13/0266).
Bereits in der Berufung und
auch im Vorlageantrag wird eingestanden, dass das Berufungsverfahren betreffend
Schenkungssteuer, für das die AE beantragt wurde, mit Bescheid vom 3.5.2002
beendet wurde. Damit ist auch das Schicksal der Berufung entschieden, denn wie
das Finanzamt in der BVE vom März 2003 darlegte, besteht keine gesetzliche
Grundlage, die Aussetzung der Einhebung auf das fortgesetzte
außerordentliche Rechtsmittelverfahren vor dem VwGH oder VfGH auszudehnen
(vgl. dazu die ständige Judikatur des VwGH, z. B. vom 21.7.1998, 98/14/0101
mwN).
Die Rechtsmeinung, dass die
Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 212 a BAO nach wie vor
gegeben seien, geht ins Leere. Daran vermag die anhängige Beschwerde vor
dem VfGH nichts zu ändern. Zuzustimmen ist dem Vorlageantrag lediglich
darin, dass der Bw. das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30
VwGG nicht zusteht, es könnte allenfalls § 85 VfGG zur Anwendung
kommen.
Graz,
1. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-G/03
- Stammnummer
- 5918
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF