Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0150-K/12
Widerruf einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-K/12vom 02.05.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. W, G, K 24, vom 17. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes L, vertreten durch HR Dr. Manfred Pressler, vom 11. März 2011 betreffend Widerruf der Löschung gemäß
§ 235 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 22. Juni 2010 Abgabenschulden in Höhe von € 816,27 gemäß
§ 235 BAO gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung gelöscht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. März 2011 hat das Finanzamt den Widerruf der Löschung ausgesprochen und dies damit begründet, dass am Abgabenkonto des Berufungswerbers ein Guthaben aus der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2010 in Höhe von € 619,00 entstanden sei. Das Guthaben werde zur Abdeckung der Abgabenschulden verwendet.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. März 2011. Der Berufungswerber begründet diese damit, dass er den Geldbetrag zur Anschaffung einer Sehhilfe nach einer Augenoperation benötige.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 235 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen, so lebt der Abgabenanspruch wieder auf (Abs. 3 leg.cit.).
Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Berufungswerber im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2010 eine Gutschrift erhalten hat. Damit hat sich seine finanzielle Situation im Ausmaß der Höhe der Gutschrift verbessert.
Aus der Sicht des Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat ist dem Interesse des Finanzamtes an der möglichen Einbringung der Abgaben der Vorzug vor dem Interesse des Berufungswerbers, das Guthaben ausbezahlt zu erhalten, zu geben.
Dies gilt im gegenständlichen Sachverhalt umso mehr, weil die Löschung der Abgabenschulden im Jahr 2010 ausdrücklich gegen jederzeitigen Widerruf verfügt worden ist.
Der Umstand, dass der Berufungswerber das Geld zur Anschaffung einer Sehhilfe benötigen würde, vermag daran nichts zu ändern.
Schließlich konnte der Berufungswerber infolge des Vorbehaltes eines Widerrufes nicht darauf vertrauen, dass bei Entstehen eines Guthabens, ein solches an ihn ausbezahlt würde, und der Staat gleichzeitig auf seinen Abgabenanspruch dauerhaft verzichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-K/12
- Stammnummer
- 59175
- Gültig
- 02.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF