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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1889-W/11

Kein Anspruch auf erstmalige Festsetzung einer Forschungsprämie betreffend einen unerledigten Antrag auf Forschungsprämie im Rahmen einer Berufungsentscheidung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1889-W/11vom 02.05.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2004 bis 2006 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die Verfahren Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 wieder aufgenommen und bisher im Rahmen einer Mitunternehmerschaft abgesetzte Patent-, Reise- und Forschungsaufwendungen nunmehr bei der Einkommensermittlung der Berufungswerberin (Bw.) berücksichtigt. Dagegen berief die Bw. mit der Begründung, der Umstand des im Rahmen der Prüfung der Mitunternehmerschaft nicht anerkannten Forschungsfreibetrages könne nicht dazu führen, die gemeinsam mit der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide und damit innerhalb offener Frist beantragte Forschungsprämie zu versagen. Über die Berufung wurde erwogen: Da die Höhe der anerkannten Forschungsaufwendungen unbekämpft blieb und ausschließlich die Gewährung der Forschungsprämie strittig ist, war die Berufung abzuweisen. Eine Festsetzung der Forschungsprämie mittels Bescheid erfolgte weder im Zuge ihrer Geltendmachung noch nach Abschluss der Aussenprüfung. Da dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz (§260 BAO) eine Zuständigkeit zur erstmaligen bescheidmäßigen Festsetzung von Abgaben nicht zukommt (vgl. VwGH 26.1.2006, 2004/15/0064), kann eine erstmalige Festsetzung der Forschungsprämie in der Berufungsentscheidung nicht erfolgen (vgl. UFS 9.8.2011, RV/0259-G/09). Wien, am 2. Mai 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1889-W/11
Stammnummer
59162
Gültig
02.05.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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