Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0097-I/03
Werbungskosten, Digitalkamera als Arbeitsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-I/03vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Notwendigkeit eines Aufwandes ist grundsätzlich keine Voraussetzung für dessen Anerkennung als Werbungskosten, sondern - bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die eine private Nutzung vermuten lassen - ein Indiz für deren berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahin gehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024).
Die Anschaffung einer Digitalkamera durch einen Vertreter, der auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schadensfällen seiner Kunden durchzuführen hat, ist notwendig und sinnvoll, weil er dadurch Kosten spart, die Bearbeitungsdauer eines Schadensfalles wesentlich verkürzt und solcherart zur Zufriedenheit seiner Kunden beiträgt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 begehrte
der Bw. u. a. die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 8.990
S für eine Digitalkamera (4.990 S) samt Zubehör (insgesamt 4.000 S)
sowie Aufwendungen in Höhe von 82,80 S für Batterien als
Werbungskosten.
Mit Bescheid vom 12. Juli
2002 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2001 durch, ohne jedoch die angeführten Aufwendungen als
Werbungskosten abzuziehen, weil es diese als nicht abzugsfähige
Aufwendungen der Lebensführung ansah.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der zusammenfassend eingewendet wird, dass die
Digitalkamera ausschließlich beruflich verwendet werde, da der Bw.
für private Zwecke eine sehr teure Spiegelreflexkamera benutze. Die
Anschaffung der Digitalkamera sei erforderlich geworden, weil der Bw. seit
geraumer Zeit - zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben -
auch für die Begutachtung von Schadensfällen eingesetzt werde und
hiebei Photos herstellen müsse, um seinem Arbeitgeber eine Beurteilung des
Sachverhaltes bzw. die Feststellung der Höhe des entstandenen Schadens zu
ermöglichen. Im Schriftsatz vom 23. Juli 2003 führte der Bw.
weiter aus, dass pro Schadensfall bis zu 20 Photos gemacht werden müssten,
wobei es die Digitalkamera erlaube, die Aufnahme sofort auf ihre Aussagekraft
hin zu überprüfen und gegebenenfalls sofort gezielt ein neues Photo
aufzunehmen. Digitale Photos garantierten auch eine Schadensabwicklung innerhalb
weniger Tage, was angesichts der Notwendigkeit, die Zufriedenheit der Kunden zu
erreichen, ein nicht zu überschätzender Vorteil sei. Die aufgenommenen
Photos würden im JPEG-Format auf seinem Computer gespeichert. Nach
Überprüfung der Haftung des Arbeitgebers des Bw. bzw. der Deckung des
Schadens durch den Versicherungsvertrag würden die Photos via Internet dem
Arbeitgeber überspielt, der weitere Überprüfungen vornähme
und sodann die Schadensumme freigäbe. Dass dieser Verwaltungsablauf
innerhalb kürzester Zeit (zwei, höchstens drei Tage) ablaufe, sei mit
ein Grund für die große Anzahl seiner Kunden bzw. für deren
Zufriedenheit. Da seine Bezüge weitaus überwiegend auf Provisionsbasis
vereinbart seien, sei die Kundenanzahl für ihn ein wesentliches Kriterium
für die Höhe seines Einkommens. Je zufriedener seine Kunden seien,
desto höher werde sein Kundenstock und somit sein Einkommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben oder Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Z. 7
dieser Gesetzesstelle sind insbesondere die Aufwendungen für Arbeitsmittel
als Werbungskosten abzuziehen.
Dem gegenüber dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Lehre und Rechtsprechung sind
sich in der Ansicht einig, dass für den Werbungskostencharakter
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung bestimmter Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich sind. Die Notwendigkeit eines Aufwandes
ist daher grundsätzlich keine Voraussetzung für dessen Anerkennung als
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an,
die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten
lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahin
gehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv
sinnvoll ist (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024).
Diese Grundsätze sind auf
den vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden. Da die Anschaffung einer
Digitalkamera nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine private
Veranlassung vermuten lässt, ist für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen als Werbungskosten deren Notwendigkeit zu überprüfen,
wobei das Tätigen dieser Aufwendungen objektiv sinnvoll sein
muss.
Im bereits erwähnten
Schriftsatz vom 23. Juli 2003 hat der Bw. die Notwendigkeit der Anschaffung
einer Digitalkamera überzeugend dargelegt. Er benötigt diese Kamera,
weil sein Arbeitgeber ihm - zusätzlich zu seinen übrigen
Aufgaben - auch bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Schadensfällen übertragen hat und er zur Erfüllung dieser
Verpflichtungen auf Photos angewiesen ist. Diese Photos müssen seinem
Arbeitgeber zur endgültigen Entscheidung über Deckung bzw. Auszahlung
eines Geldbetrages übermittelt werden. Sinnvoll ist die Anschaffung der
Digitalkamera aus mehreren Gründen:
Die
Effizienz bzw. Aussagekraft der Photographie kann bei einer Digitalkamera sofort
nach der Aufnahme überprüft werden, während bei einer
herkömmlichen Kamera zunächst der Film, der überdies nicht zur
Gänze belichtet ist, entwickelt werden muss.
Die
von einer Digitalkamera aufgenommenen Photographien können sofort
elektronisch dem Arbeitgeber übermittelt werden, während die mit einer
herkömmlichen Kamera erzeugten Photos zunächst entwickelt werden
müssen und sodann nur auf dem Postweg dem Arbeitgeber übersandt werden
können.
Aus
den Punkten 1. und 2. ergibt sich, dass bei Einsatz einer Digitalkamera für
den Bw. nicht nur ein Kostenvorteil (wegen des Entfalles der Aufwendungen
für Anschaffung und Entwicklung von zahlreichen meist nur teilweise
belichteten Filmen sowie wegen des Entfalles von Anschaffungskosten für
Filme, mit welchen ein zunächst unbefriedigendes Ergebnis korrigiert wird)
sondern auch ein
Zeitvorteil
entsteht, weil durch ihren Einsatz ein Schadensfall in drei bis vier Tagen
anstelle - bei Einsatz einer herkömmlichen Kamera - von zehn
bis 14 Tagen erledigt werden kann.
Diese
doch wesentlich kürzere zeitliche Abwicklung der Schadensfälle
steigert die Zufriedenheit der Kunden des Bw., sodass dadurch auch sein
Einkommen gesichert bzw. sogar vermehrt wird, weil zufriedene Kunden eher
geneigt sind, weitere Versicherungsverträge beim Bw. abzuschließen
bzw. ihm durch Mundpropaganda neue Kunden
zuführen.
Angesichts
dieses Sachverhaltes kann die Notwendigkeit und insbesondere die objektive
Sinnhaftigkeit der Anschaffung einer Digitalkamera durch den Bw. nach Ansicht
des nunmehr entscheidenden Unabhängigen Finanzsenates nicht ernsthaft in
Zweifel gezogen werden. Wie bereits ausgeführt, spricht aber die
Notwendigkeit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die eine private
Verwendung vermuten lassen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für eine berufliche Veranlassung, sodass die Aufwendungen als
Werbungskosten anzuerkennen sind. Allerdings hat der Bw. während des
Rechtsmittelverfahrens eine privaten Verwendung der Digitalkamera (samt
Zubehör) im Ausmaß von 20% eingeräumt. Insoweit können die
Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, sodass lediglich
7.258,24 S (9.072,80 S x 80%) berücksichtigt werden
können.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-I/03
- Stammnummer
- 5915
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF