Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4697-W/02
Kein ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung einer unecht stillen Beteiligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4697-W/02vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unecht stille Beteiligungen, die Kommanditbeteiligungen vergleichbar sind, gelten nicht als begünstigte Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs 5 EStG (siehe hiezu auch die Ausführungen von Quantschnigg/Bruckner, die Halbsatzbegünstigung nach dem StruktanpG 1996, ÖStZ 1997, 161). Die Begünstigungsbestimmung des § 37 Abs 5 EStG 1988 geht desweiteren beim Tatbestandselement der Vollendung des 60. Lebensjahres als Zusatzvoraussetzung von der Einstellung jeglicher Erwerbstätigkeit aus. Wird unter Aufrechterhaltung der aktiven Haupteinkunftsquelle eine unecht stille Beteiligung veräußert, so steht auch wegen deren Aufrechterhaltung die Begünstigungsbestimmung nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein
Rechtsanwalt (geboren im Jahr 1933), erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2001 (AS 29/01) neben
Einkünften aus selbständiger Arbeit (von über
S 2 Mill.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb "lt. Beilage ./A
Punkt B)" in Höhe von S 132.500,00. Unter der Kennzahl 423 machte
der Bw. folgende Angaben für Tarifbegünstigungen:
"In den Einkünften sind
enthalten:
Einkünfte
gemäß
§ 37 ... oder § 38, für die ich den
Hälftesteuersatz beanspruche 132.500,--"
Die angeführte Beilage ./A
Punkt B (AS 11/01) hat u.a. nachstehenden Inhalt:
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
3.) Atypisch stille Beteiligung
an der I...Anlagenleasing .. GesmbH., 1060 Wien, mit einer Einlage von
S 100.000,--, am 30.11.1993, Steuer Nr. ... Kündigung und
Abschichtung per 01.01.2001 a) Gewinnanteil f. 2001 S
0,-- b) Veräußerungsgewinn 2001 zu versteuern wie folgt S
132.500,-- siehe Beilagen ./1 u. ./2
a)
primär Variante 1: Besteuerung gem.
§ 37 (1) u. (5) mit dem halben Steuersatz als a.o. Einkünfte. Der
Steuerpflichtige steht im 70. LJ und hat nach mehr als 7-jähriger
Dauer, durch Kündigung und Abschichtung seine diesbezügliche
gewerbliche Erwerbstätigkeit als Teilbetrieb eingestellt;
b)
eventualiter Variante 2: Für den
Fall rechtskräftiger Versagung des halben Steuersatzes für den
Veräußerungsgewinn als a.o. Einkünfte nach Variante 1 wird
die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes für den Teilbetrieb
gem. § 24 EStG gleichmäßig verteilt auf 3 Jahre,
beginnend mit dem Abschichtungsjahr 2001, beantragt.
Aus dem Schreiben der I... AG,
Treuhandverwaltung an den Bw. vom 7. August 2000 (AS 13/01) geht
auszugsweise wiedergegeben Folgendes hervor:
"Erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum
01.01.2001 Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
und der Treuhandvereinbarung kann das atypisch stille
Beteiligungsverhältnis erstmals zum 01.01.2001 gekündigt
werden. Eine Kündigung des Beteiligungsverhältnisses zum
01.01.2001 ist mit folgenden Auswirkungen verbunden:
...
3) steuerliche Auswirkungen
Das steuerpflichtige Ergebnis für 2000/2001 stellt
sich nach vorläufigen Schätzungen wie folgt dar:
|
Laufendes Ergebnis für 2000
|
ca. ATS
|
0,--
|
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 2001 gem.
§ 24 EStG
|
ca. ATS
|
132.500,--
...
Sollten Sie sich für die
Kündigung des Beteiligungsverhältnisses entscheiden, ersuchen wir Sie,
beiliegendes Kündigungsformular unterfertigt bis spätestens 01.09.2000
an uns zu übermitteln."
Das Finanzamt gewährte
die beantragte Tarifbegünstigung nach § 37 Abs. 1 und 5 EStG
1988 mit der Begründung nicht, weil laut Aktenlage die
Erwerbstätigkeit nicht eingestellt worden sei. Diese Einkünfte seien
lediglich laut der eventualiter beantragten Variante 2 gemäß
§ 24 EStG 1988 gleichmäßig auf 3 Jahre aufgeteilt
worden (AS 32/01).
Der Bw. erhob gegen diesen
Einkommensteuerbescheid Berufung (AS 33ff/01).
Der Bescheid wurde angefochten,
"soweit der Veräußerungsgewinn von S 132.500,00 aus der Aufgabe
meines Gewerbebetriebes durch atypisch stille Einlage und Beteiligung (an der
Bet. 6.. I..-Anlagenleasing .. Ges.m.b.H.) durch Kündigung und Abschichtung
zum 01.01.2001 nicht mit der beantragten Tarifbegünstigung nach
§ 37 Abs. 1 und 5 EStG besteuert wurde, sondern nach der von mir
eventualiter beantragten Variante 2 gemäß
§ 24 EStG
1988 gleichmäßig verteilt auf 3 Jahre mit dem Normalsteuersatz
veranlagt wurde".
Die hiefür vom Finanzamt
herangezogene Begründung, die beantragte Tarifbegünstigung könne
nicht gewährt werden, weil laut Aktenlage
die Erwerbstätigkeit nicht
eingestellt wurde, sei im Gesetz nicht gedeckt, und zwar aus folgenden
Gründen:
Neben seiner freiberuflichen
Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt veranlage der Bw. seit mehr
als 7 Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3
Z 3 i.V.m. § 23 EStG 1988 idF 01.01.2001). Beide Einkunftsarten
seien getrennt in seinen Steuererklärungen und den zugehörigen
Steuerbescheiden ausgewiesen und auch als verschiedene Einkommensbestandteile
der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt. Der Bw. beziehe
daher 2 selbständige und von einander unabhängige Einkünfte,
nämlich durch freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und sei
daneben und davon unabhängig Inhaber eines Gewerbebetriebes mit daraus
bezogenen Einkünften. Daran ändere sich auch nichts durch die
einheitliche Veranlagung als natürliche Person.
Bereits die Überschrift
des § 37 EStG: "Ermäßigung der Progression, Sondergewinne"
und "außerordentliche Einkünfte" (Abs. 5) und dessen Wortlaut:
"Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig
ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt", sprechen für meinen Standpunkt: Nach diesem Wortlaut
beziehe sich der Begriff "Betrieb" nach der Legaldefinition der
Veräußerungsgewinne in § 24 EStG neben dem ganzen Betrieb
oder eines Teilbetriebes auch auf den Anteil eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist. Dies treffe auch auf
den Fall des Bw. zu.
Voraussetzung für die
Gewährung der Begünstigung des § 37 Abs. 5 EStG sei
daher nur die Einstellung seiner gewerblichen Erwerbstätigkeit durch
Aufkündigung und damit Einstellung seiner gewerblichen
Erwerbstätigkeit auf Grund der vorzitierten atypisch stillen Beteiligung
(Gesellschaftseinlage). Es handle sich dabei eindeutig um außerordentliche
Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, die in keinerlei tatsächlichen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang mit seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit und daraus bezogenen Einkünften stünden. Es sei
daher auch irrelevant ob bzw. dass der Bw. seine freiberufliche Tätigkeit
weiterführe oder nicht. Aufgegeben werde und in Wegfall komme eben sein
Gewerbebetrieb.
Nach Sinn und Inhalt der
zitierten Bestimmungen seien außerordentliche Einkünfte einzeln und
nur danach zu beurteilen, aus welcher (von mehreren) Einkunftsarten sie vom
Steuerpflichtigen bezogen werden. Um die Begünstigung zu erlangen,
müsse der Steuerpflichtige (wovon der angefochtene Bescheid unrichtig
ausgehe) nicht alle von mehreren Einkunftsarten seines Betriebes einstellen,
sondern die Begünstigung bestehe für jede einzelne Einkunftsart. In
seinem Fall daher sowohl bei Einstellung des Gewerbebetriebes bezogen auf
diesen, als auch bei Einstellung seiner selbständigen Tätigkeit
für diesen Betrieb.
Das Finanzamt erließ
eine abweisende Berufungsvorentscheidung (AS 37/01) mit nachstehendem
Inhalt: "Der Wortlaut zu § 37 Abs. 5 EStG 1988 lautet
auszugsweise:" ... UND (!) seine Erwerbstätigkeit einstellt." Diese
Gesetzesstelle lässt sich nicht anders auslegen, als dass zusätzlich
zu einer bestimmten Tätigkeitseinstellung, auf die sich der
Veräußerungs- oder Aufgabevorgang zweifellos bezieht, als
Voraussetzung für die Anwendung des Hälftesteuersatzes, die aktive
Erwerbstätigkeit eingestellt werden muss. Somit hat der Gesetzgeber
hinreichend klargestellt, dass die Begünstigung nicht isoliert auf einzelne
Einkunftsarten anzuwenden ist, sondern zur Anwendungsvoraussetzung eine
generelle Einstellung der ERWERBSTÄTIGKEIT zwingend vorliegen
muss".
Der Bw. stellte einen Vorlageantrag (AS 39/01),
verwies auf das in der Berufung erstattete Vorbringen und führte
ergänzend Folgendes aus: Dem Wortlaut und Sinn des § 37
Abs. 5 EStG 1988 i.V.m. § 2 Abs. 3 Z 3, § 23
und der Überschrift zu § 37 EStG 1988 sei nicht zu entnehmen,
dass Voraussetzung für die Anwendung des Hälftesteuersatzes die
Einstellung der aktiven Erwerbstätigkeit überhaupt ist, wenn, wie im
vorliegenden Fall, mehrere Erwerbstätigkeiten und Einkunftsarten
ausgeübt werden bzw. bestehen, die miteinander in keinem Zusammenhang
stehen, sondern einzeln ausgeübt und auch eingestellt werden können.
Der
Senat hat erwogen:
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt
werden bei
1. der Veräußerung
- des ganzen Betriebes
- eines Teilbetriebes
- eines Anteiles eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen
ist ...
§ 37 EStG 1988
bestimmt:
Abs. 1: Der Steuersatz
ermäßigt sich für ... -
außerordentliche Einkünfte (Abs. 5), ... auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes.
Abs. 5: Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der
Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der
Steuerpflichtige - gestorben ist, - erwerbsunfähig ist oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt. Für Veräußerungsgewinne steht der
ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit
der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
1.) Unter
"Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive
Betätigung im Erwerbsleben darstellen. Eine mitunternehmerische
Beteiligung ist, wenn der Mitunternehmer in wirtschaftlicher Sicht keine
wesentlich andere Funktion hat wie ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft,
nicht einer aktiven Betätigung zuzuordnen (VwGH vom 9.3.1982,
Zl. 82/14/0044 betreffend Auslegung von "erwerbstätig" in der
Zuzugsbegünstigung gem. §103 EStG 1972).
Danach vermittelt eine
mitunternehmerische Beteiligung ohne wesentlichen Einfluss auf die
Geschäftsführung, wie zB eine bloße Beteiligung an einer
Publikums-Personengesellschaft, nicht eine Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988.
Die treuhändige
Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der I...Anlagenleasing ..
GesmbH ist eine mitunternehmerische Beteiligung, die keine Erwerbstätigkeit
vermittelt, also eine Beteiligung im Sinne der angeführten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse und der Literatur (vgl. Wiesner, RdW 1996,
242f; Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 158). Diese Beteiligung
erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG
1988 betreffend die geforderte Einstellung der Erwerbstätigkeit.
Es kann der
Veräußerungsgewinn eines Einzelunternehmers trotz Weiterbestehens
einer mitunternehmerischen Beteiligung im aufgezeigten Sinne nach Maßgabe
des § 37 Abs. 5 EStG 1988 begünstigt sein. Die Abschichtung
der Beteiligung kann aber nicht mehr begünstigt sein, weil insoweit eine
Erwerbstätigkeit nicht eingestellt wird.
Aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988
("Außerordentliche Einkünfte sind
Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige ... das
60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.)
geht hervor, dass eine Einstellung der Erwerbstätigkeit
Voraussetzung für die Anwendung der Ermäßigung der Progression
ist. Da solche "kapitalistischen" Mitunternehmerbeteiligungen keine
Erwerbstätigkeit darstellen (siehe oben), und bei diesen somit eine
Erwerbstätigkeit nicht eingestellt werden kann, ist damit die
Veräußerung derartiger Beteiligungen grundsätzlich nicht
begünstigungsfähig (vgl. Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 163;
Wiesner, RdW 1996, 242f).
Die Erläuternden
Bemerkungen (EB) zum StruktAnpG 1996 gehen zu Art 39 Z 23 und 44
(§§ 24, 37) davon aus, dass Veräußerungs- und
Übergangsgewinne von Steuerpflichtigen, bei denen vom Gesetz wegen eine
zwangsweise Beendigung der Tätigkeit unterstellt wird, auch in Hinkunft dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen. Im Hinblick auf die generelle
Tendenz zur Anhebung des faktischen Pensionsalters wäre dabei allerdings
die Altersgrenze von bisher 55 Jahre auf 60 Jahre angehoben worden.
Mit diesen Ausführungen
in den EB wird klar, dass das Vorliegen der Voraussetzung "Einstellung der
Erwerbstätigkeit" vom Gesetzgeber für die begünstigte Besteuerung
gemäß
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 beabsichtigt war. Denn es
wird damit einerseits in den EB eine zwangsweise Beendigung der Tätigkeit
unterstellt und das heißt nichts anderes, als dass der Gesetzgeber von
einer Einstellung einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit und nicht von
der Einstellung einer kapitalistischen mitunternehmerischen Beteiligung, die
keine Erwerbstätigkeit begründet, als begünstigungsfähig
ausgeht. Es ist sohin weiters die Beendigung einer mitunternehmerischen
Beteiligung, die keine Erwerbstätigkeit vermittelt, nicht als "zwangsweise"
im Sinne dieser EB anzusehen. Auch die Anhebung der Altersgrenze bzw. das
faktische Pensionsalter beziehen sich auf das Entstehen eines
Veräußerungs- und Aufgabegewinnes aufgrund der Einstellung einer
tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit und nicht auf das
Abschichten einer kapitalistischen treuhändigen mitunternehmerischen
Beteiligung, die keine Erwerbstätigkeit vermittelt.
2.) Der Berufung kann -
unabhängig von der Rechtsansicht unter Punkt 1. - aus einem
weiteren Grund nicht gefolgt:
Ab 1994 wurde im Zuge der
Neufassung des § 37 Abs 2 Z 3 durch Art I Z 22c StRG
1993 die Einschränkung beim freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart
beseitigt. Dafür wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
auf die Fälle eingeschränkt, in denen der Wechsel der
Gewinnermittlungsart anlässlich der Veräußerung oder der Aufgabe
des Betriebes erfolgt und der Betrieb nur deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig
ist oder das 60. Lebensjahr (in den Jahren 1994 und 1995 das 55.
Lebensjahr) vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt
(Hofstätter - Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, III C, Tz. 9 zu
§ 37).
Doralt führt im
Einkommensteuergesetz-Kommentar unter Tz. 62 ff zu § 37
aus:
Die
Altersbegünstigung
Die Steuersatzbegünstigung
als Altersbegünstigung steht dann
zu, wenn der Steuerpflichtige
- das
60. Lebensjahr vollendet hat und
- seine Erwerbstätigkeit
einstellt.
Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige muss
außerdem seine Erwerbstätigkeit einstellen; der Begriff
Erwerbstätigkeit ist im Gesetz nicht definiert, doch wird er aus der
Rechtsprechung des VwGH zur Zuzugsbegünstigung (§ 103 idF vor dem
StRefG 1993) abgeleitet (BMF, RdW 1997, 430). Danach ist Erwerbstätigkeit
grundsätzlich bei den betrieblichen und
nichtselbständigen
Einkünften anzunehmen
(Haupteinkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4),
außerdem bei
Funktionärseinkünften iS des
§ 29 (Herzog, RdW 1995, 285), ausgenommen jedoch solche
Einkünfte, die nicht auf einer Tätigkeit im Bereich der
Wettbewerbswirtschaft beruhen (E 9.3.1982, 82/14/0044f, ÖStZB 1982,
359). Der VwGH nimmt dort ausdrücklich
Pensionseinkünfte und
Einkünfte des Kommanditisten vom
Begriff der Erwerbstätigkeit aus. Da das Gesetz auf eine
Erwerbstätigkeit und nicht auf Einkünfte abstellt, sind generell
Einkünfte aus einer früheren
Erwerbstätigkeit nicht schädlich (zB Einkünfte aus der
Verwertung von Urheberrechten, Patentrechten und ähnlichen Rechten; von
Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 162, FN 27, als "passive
Einkünfte" bezeichnet, wobei der Schriftsteller aus der Verwertung seiner
Urheberrechte wohl "aktive Einkünfte" bezieht).
Der Steuerpflichtige muss
"seine" Erwerbstätigkeit
einstellen; nach dem Gesetzeswortlaut muss der Steuerpflichtige daher -
die gesamte
Erwerbstätigkeit - auf
Dauer einstellen.
Die Steuersatzbegünstigung
ist danach ausgeschlossen, wenn auch nur eine
geringfügige Erwerbstätigkeit weiter
ausgeübt wird oder wenn die
Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen
wird.
Indem der Bw seine
Anwaltstätigkeit weiterbetreibt, ist aus diesem Grunde das so
interpretierte Tatbestandselement des Einstellens jeglicher Tätigkeit
für die Anwendung der strittigen Begünstigungsbestimmung nicht
erfüllt.
"Erwerbstätigkeit"
bei Gesellschaftern von Personengesellschaften
Gesellschafter
einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) gelten
als erwerbstätig, soweit sie "mit
anderen erwerbstätigen Personen wirtschaftlich in Wettbewerb treten";
Kommanditisten sind danach grundsätzlich nicht erwerbstätig
(E 9.3.1982, 82/14/0044, ÖStZB 1982, 359 zur Zuzugsbegünstigung
nach § 103 EStG 1972 bzw EStG 1988 in der Stammfassung; siehe dazu
auch Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 163; Wiesner, RdW 1996,
242).
Danach sind -
persönlich haftende Gesellschafter
erwerbstätig, -
Kommanditisten nicht erwerbstätig,
soweit ihre Stellung dem Regelstatut des HGB entspricht ("kapitalistisch
organisierte Kommanditgesellschaft", siehe dazu V. Doralt/ Kohlbacher,
ÖStZ 1997, 327), - stille
Gesellschafter nicht erwerbstätig, soweit dem Gesellschafter
Mitspracherechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie dem
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zustehen.
Die
Erwerbstätigkeit von Gesellschaftern einer
Personengesellschaft, insbesondere des
Kommanditisten, ist bezogen auf die Steuersatzbegünstigung nach
Verwaltungsmeinung von doppelter Bedeutung (siehe Quantschnigg/Bruckner,
ÖStZ 1997, 158, 163; ebenso Wiesner, RdW 1996, 242): -
Ist der Gesellschafter auf Grund seiner
Gesellschafterstellung
erwerbstätig, dann muss er seine
Gesellschafterstellung (Beteiligung) aufgeben oder veräußern, um die
Steuersatzbegünstigung zB für die Veräußerung einer anderen
Erwerbsquelle zu erreichen. Dafür fällt die Veräußerung der
Beteiligung als Einstellung der Erwerbstätigkeit ebenfalls unter die
Steuersatzbegünstigung.
- Ist dagegen der
Gesellschafter auf Grund seiner
Gesellschafterstellung nicht
erwerbstätig, dann ist einerseits seine Beteiligung
unschädlich, wenn er eine andere Einkunftsquelle begünstigt
veräußert, andererseits ist die Veräußerung dieser
Beteiligung nicht begünstigt, weil (nach Verwaltungsmeinung) die
Steuersatzbegünstigung eine Erwerbstätigkeit voraussetzt.
Den zitierten
Rechtsausführungen von Doralt, wonach die Begünstigung nur bei vom
Steuerpflichtigen eingestellter Erwerbstätigkeit anzuwenden ist -
also einer personenbezogenen Einstellung der Erwerbstätigkeit -, ist
zu folgen.
Für die Richtigkeit dieser
Ausführungen von Doralt - und somit gegen den Standpunkt des Bw. - spricht
auch folgender Umstand: Würde man der vom Bw. vorgetragenen Meinung folgen,
müsste man dem Gesetzgeber zusinnen, ein inhaltsleeres,
überflüssiges Tatbestandsmerkmal in die Bestimmung aufgenommen zu
haben. Den vom Bw. angestrebten Erfolg hätte der Gesetzgeber mit der
Formulierung: "Außerordentliche Einkünfte sind
Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige -
gestorben ist, - erwerbsunfähig ist oder - das
60. Lebensjahr vollendet hat." zu bewerkstelligen vermocht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4697-W/02
- Stammnummer
- 5908
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF