Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0752-W/03
Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0752-W/03vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zwettl betreffend Abweisung des Antrages vom
29. November 2002 auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1995
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
29. November 2002 (ESt-Akt Bl 216ff/1995) beantragte der Bw. die
Wiederaufnahme seines Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1995, welches mit
Berufungsentscheidung vom 22. September 1998 abgeschlossen worden war. Die
gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde war vom
Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 98/15/0184 am 27. Juni 2001
abgewiesen worden. Der Bw. beantragte die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO und gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. c BAO (vgl. Seite 4/Mitte der Eingabe vom
29. November 2002), wobei laut Seite 6/unten
"jedenfalls der Wiederaufnahmsgrund des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO allenfalls auch der
Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. c BAO"
vorliege. (Anm.: Die Geltendmachung dieser lit. c wird künftig
als 1. Eventualantrag bezeichnet.) Weiters wurde beantragt, im
wiederaufgenommenen Verfahren den (aus dem behaupteten Bezug von Parfumölen
resultierenden) bisher nicht anerkannten Vorsteuerbetrag von
1.931.337,54 öS (140.355,77 €) anzuerkennen und an den Bw.
auszuzahlen.
Dem Wiederaufnahmsantrag war
zum Beweis ein 48seitiger Internet-Ausdruck (ESt-Akt Bl 220-267/1995), der
laut Fußzeile von der Internet-Adresse H stammte und am 29. August
2002 ausgedruckt wurde, beigelegt, dessen Inhalt laut Auf- bzw. Überschrift
ein Verhandlungsprotokoll vom 16. Verhandlungstag, stattgefunden am 13. Februar
2001, in der Strafsache G des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
darstellen soll und mit einer Antwort des Sachverständigen (SV) Dr. B
beginnt.
Das Finanzamt wies mit Bescheid
vom 7. April 2003 den Antrag vom 29. November 2002 auf Wiederaufnahme des
Verfahrens ab, weil die unterschiedliche Würdigung eines Beweismittels, des
Sachverständigengutachtens, durch unterschiedliche Staatsorgane in
voneinander getrennten Verfahren keine zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
existente, später erst hervorgekommene Tatsache sei (ESt-Akt
Bl 268/1995).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2003
wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Es gehe nicht um die bloß
andere Würdigung eines Beweismittels in einem anderen
Verfahren.
Begehrt werde die Bewilligung
der Wiederaufnahme, die Anerkennung der Vorsteuern von 1.931.337,54 öS
(140.355,77 €) im wiederaufgenommenen Verfahren und die Auszahlung des
genannten Betrages an den Bw.
In eventu werde beantragt, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung
nach Verfahrensergänzung an die Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen. (Anm.: Dieser Antrag wird künftig als 2.
Eventualantrag bezeichnet.)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Neu hervorgekommen sei laut
Vorbringen des Bw. (vgl. S. 5 bis 7 der Eingabe vom 29. November
2002):
a)
Dass das Gutachten
Dris B kein
verwertbares oder brauchbares Beweismittel sei, weil der Gutachter nicht wisse,
woher die Proben stammten, und er vor Ort keine Proben gezogen habe.
Grundvoraussetzung sei, dass der Sachverständige selbst die Grundlagen
erhebe und feststelle.
Dieses
Argument ist nicht stichhaltig, weil ein Gutachten nicht dadurch entwertet wird,
dass der Sachverständige die zu begutachtenden Proben in sein Labor
eingeliefert bekommt. Es stimmt daher nicht und kann daher nicht neu
hervorgekommen sein, dass das Gutachten
Dris B aus diesem
Grund unverwertbar oder unbrauchbar wäre.
b)
Dass Dr. B "keine Analysen der vorhandenen
Proben durchgeführt hat, insbesondere keine organanalytischen
Untersuchungen durchgeführt wurden."
Mit dieser
- somit keinen Wiederaufnahmsgrund nachweisenden - Argumentation
widerspricht der Bw. dem von ihm selbst als Beweismittel vorgebrachten
Internetausdruck, welcher das Datum 29. August 2002 trägt: Auf dessen
"Seite 19 von 50" (ESt-Akt
Bl 238/1995) antwortet der Sachverständige Dr. B:
"Anhand der Inhalte und Analyse die wir
(!) durchgeführt habe." und
auf "Seite 22 von 50" antwortet
Dr. B auf die Frage, ob er diese Überprüfungen alleine
durchgeführt habe: "Nein, ich hatte 2
Mitarbeiter, nämlich (Prof. C) ---
tut für organische Chemie, ausgewiesen
für Massenspektometrie und unse ---
zeitiger gemeinsamer Dissertant (D),
der bei uns --- die Analytikabteilung
führt." (Anm.: Die mit "---" gekennzeichneten Lücken entstammen
dem vom Bw. eingebrachten Internetausdruck.)
c)
Dass in den (Parfum)Proben kein Rapsöl und keine Salpetersäure
enthalten gewesen sei. (Anm.: war in einem anderen Kanister)
Diese
Argumentation geht ins Leere, weil die Berufungsentscheidung vom 22. September
1998 nicht darauf gestützt wurde, dass die Parfumproben Rapsöl und
Salpetersäure enthalten hätten.
d)
Dass Dr. B den Handelswert und insbesondere den ideellen Wert nicht ermittelt
habe und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt
habe.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass derartiges von einem chemischen Gutachten nicht erwartet
werden kann und diesbezüglich jedenfalls kein Neuhervorkommen vorliegen
kann: Dem Bw. wurde vor der Erlassung der Berufungsentscheidung vom
22. September 1998 das Gutachten
Dris B zur Kenntnis
gebracht (vgl. VwGH-Erk 27.6.2001, 98/15/0184) und der Bw. hat bereits mit
Schriftsatz vom 14. September 1998 den Einwand vorgebracht, dass Dr. B die
ideellen Kosten nicht ermittelt habe (vgl. Berufungsentscheidung vom
22. September 1998 , S. 2f).
e)
Dass nicht festgestellt worden sei, dass etwas verlängert oder gestreckt
worden sei, und dass in der Vergleichsserie E (mit exklusivem Namen) dieselben
Inhaltsstoffe vorgefunden worden seien.
Darauf ist zu
entgegnen, dass die Berufungsentscheidung vom 22. September 1998 nicht auf die
Verlängerung oder Streckung der Substanzen gestützt wurde. Hochwertige
und minderwertige Produkte weisen oft dieselben Inhaltsstoffe auf, z.B. ist
Alkohol sowohl in gutem als auch in schlechtem Wein enthalten.
f)
Dass Dr. B zum selben Ergebnis wie Ing. F gekommen sei; Ing. F habe
festgestellt, dass die von ihm untersuchten I-Produkte aufgrund der von ihm
vorgefundenen Inhaltsstoffen hochwertigen Produkten
entsprächen.
Dem vom Bw.
vorgelegten Internetausdruck ("Seite 22 von
50") ist nur zu entnehmen, dass einer der Verteidiger zu Dr. B
gesagt hat: "Sie kommen zum gleichen
Ergebnis." (ESt-Akt Bl 241/1995). Eine derartige bloße
Äußerung eines der Verteidiger, die überdies nicht die gesamten
Behauptungen des Bw. abdeckt, kann nicht als Beweis eines Wiederaufnahmsgrundes
betrachtet werden.
Weiters ist daran zu erinnern,
dass die Berufungsentscheidung vom 22. September 1998 sich nicht nur auf die
Untersuchung Dris B
gestützt hat, sondern sich auf eine ganze Reihe von nichtchemischen
Argumenten für das Vorliegen von billiger Riechstoffware gestützt hat,
etwa
- fehlender Nachweis einer brachenüblichen
Chargennummer,
- widersprüchliche Herkunft und
ungebräuchliche Produktbezeichnung,
- unrealistischer Einkaufspreis und
Handelsspanne,
- Holzverschlag als
Produktionsstätte,
- Lieferung in Plastikgebinden.
Selbst wenn der Bw. mit der
Entkräftung des chemischen Gutachtens nicht gescheitert wäre,
hätten die angeführten weiteren Argumente die Erlassung eines
anderslautenden Bescheides verhindert.
Zum 1.
Eventualantrag:
Da der Bw. laut Aktenlage
(ESt-Akt Bl 270ff/1995) nicht Angeklagter in dem Prozess war, aus dessen
teilweiser Verhandlungsniederschrift er Wiederaufnahmsgründe ableitet,
worauf auch aus seiner vorgebrachten Nichtkenntnis des diesbezüglichen
Verhandlungsverlaufes bis zum 29. August 2002 zu schließen ist, kann
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO (sog. Vorfragentatbestand)
keinesfalls anwendbar sein, denn hierzu müsste die Entscheidung der
Hauptfragenbehörde jedenfalls gegenüber der Partei des
wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend sein
(Ritz,
BAO2,
§ 303 Tz 20).
Der Wiederaufnahmsantrag des
Bw. hat somit keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe vorgebracht, weshalb
die erstinstanzliche Versagung der beantragten Wiederaufnahme zu bestätigen
ist und die Berufung abzuweisen ist. Da keine Wiederaufnahme erfolgt, kann schon
deshalb der strittige Vorsteuerbetrag nicht in einem neuerlassenen Sachbescheid
anerkannt werden und keine Auszahlung des strittigen Vorsteuerbetrages
erfolgen.
Zum 2.
Eventualantrag:
Da vom Finanzamt keine
notwendigen Ermittlungen unterlassen worden sind, ist § 289
Abs. 1 BAO nicht anwendbar und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides
unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt nicht
möglich.
Wien,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0752-W/03
- Stammnummer
- 5906
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF