Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0808-W/03
Zahlungserleichterungsansuchen, Abweisung mangels Konkretisierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0808-W/03vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 10. Oktober 2002 betreffend Zahlungserleichterung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nach Einsicht in den vom
Finanzamt vorgelegten Einbringungsakt und in eine aktuelle Abfrage betreffend
das Steuerkonto der Bw. wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Bw. beantragte mit
Schreiben vom 26. September 2002 die Abstattung des auf ihrem Abgabenkonto
aushaftenden Rückstandes in der Höhe von 17.188,91 € in 9
monatlichen Raten zu je 500,00 € und einer Restrate. Dieses
Zahlungserleichterungsansuchen enthielt außer dem Hinweis, dass die Abgabe
der Bilanzen 1999 und 2000 wegen Problemen mit dem Buchhalter nicht möglich
gewesen sei, keine weitere Begründung. Mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid vom 10. Oktober 2002 wies das Finanzamt dieses Ansuchen mit
der Begründung ab, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf
die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender
und abzuführender Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger
voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden
könne.
Die Bw. erhob gegen diesen
Bescheid am 17. Oktober 2002 das Rechtsmittel der Berufung und begründete
dieses damit, dass der ausgewiesene Rückstand im Wesentlichen dadurch
entstanden sei, dass der von der Bw. beauftragte und bezahlte
selbstständige Buchhalter weder die erforderlichen Selbstberechnungen
durchgeführt noch die Bilanzen erstellt habe, sodass eine Schätzung
durch das Finanzamt habe vorgenommen werden müssen. Die Ertragslage in der
Bäckerbranche sei überdies so schlecht, dass die Zahlung des
Rückstandes nicht möglich sei und zur Zahlungsunfähigkeit des
Unternehmens führen würde. Außerdem behauptete die Bw., dass sie
am selben Tag einen Teilbetrag von 500 €
überwiesen habe. Auf dem
Steuerkonto der Bw. ist keine derartige Zahlung eingegangen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2002 ab und begründete dies
damit, dass das Anwachsen des Rückstandes im Wesentlichen darauf
zurückzuführen sei, dass die Bw. ihren abgabenrechtlichen
Verpflichtungen schon seit längerem nicht nachgekommen sei und
überdies die in ihrem Ansuchen gemachten Zusagen nicht eingehalten
habe.
Mit Schreiben vom 16. Dezember
2002 erhob die Bw. "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung und führte
aus, dass die Behörde keine substantielle und insbesonders auf den von der
Bw. gestellten Antrag eingehende Begründung enthalte. Es sei daher davon
auszugehen, dass das zuständige Finanzamt ohne jede Prüfung eine
ablehnende Berufungsvorentscheidung ausgestellt habe.
Das Finanzamt wertete dieses
Schreiben als Vorlageantrag und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz. Es seien bereits mehrere
Zahlungserleichterungsansuchen bewilligt, von der Bw. jedoch nicht eingehalten
worden. Für 1999 bis 2001 seien keine Abgabenerklärungen abgegeben
worden, sodass die Jahresveranlagungen für 1999 und 2000 im
Schätzungswege hätten durchgeführt werden
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche
Härte darstellt und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet
ist. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen.
In Verfahren, die
ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen
gerichtet sind, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 16.2.1988, 87/14/0064). Der Abgabepflichtige hat
im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 17.12.1996,
96/14/0037), soweit diese Voraussetzungen nicht im Sinne des § 167 Abs.1
BAO offenkundig sind (VwGH 12.6.1990, 90/14/01000). Der Abgabepflichtige hat
hiebei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch
darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist
(VwGH 17.12.1996, 96/14/0037); dies hat er "konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (VwGH 24.1.1996,
93/13/0172).
Die Bw. hat in ihrem Ansuchen
vom 26. September 2002 nicht einmal ansatzweise darzustellen versucht, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung gegeben
sein könnten. Schon aus diesem Grund war das Finanzamt im Lichte der oben
dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt,
dieses Ansuchen abzuweisen. Auch die vom Finanzamt getroffene Feststellung, dass
in der sofortigen vollen Entrichtung des Rückstandes keine erhebliche
Härte erblickt werden könne, ist zutreffend, da sich aus den im Akt
einliegenden Rückstandsausweisen und Kontoabfragen zweifelsfrei entnehmen
lässt, dass die Bw. über einen langen Zeitraum hinweg selbst zu
berechnende bzw. einzubehaltende und abzuführende Abgaben nicht oder nicht
vollständig entrichtet hat.
Ins Leere geht auch das
Vorbringen der Bw., das Finanzamt habe die Berufungsvorentscheidung vom 12.
Dezember 2002 ohne jede Prüfung und ohne substantielle Begründung
erlassen. Da die Bw. es unterlassen hat, konkret und glaubhaft die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
darzustellen, war das Finanzamt nicht verhalten, sich mit dem lediglich die
schlechte Ertragslage in der Bäckerbranche monierenden Vorbringen der Bw
auseinanderzusetzen. Die Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass die
Bw. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen schon seit längerem nicht
nachgekommen sei und die gemachte Zusage, sofort eine Zahlung zu leisten, nicht
eingehalten habe, ist im Übrigen durch den Akteninhalt
gedeckt.
Der angefochtene Bescheid ist
sohin zu Recht ergagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0808-W/03
- Stammnummer
- 5902
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF