Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1995-L/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung vor rechtskräftiger Entscheidung, Umsatzsteuerveranlagung für Wirtschaftsjahr erfolgte erst nach Einbringung der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1995-L/02vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung ist der Zahlungsaufschub. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung kann abgewiesen werden, auch wenn die Aussetzung noch nicht verfügt wurde, das heißt der Ablauf der Aussetzung mangels erfolgter Aussetzung nicht verfügt werden kann. Der Rechtsschutz ist dadurch nicht gefährdet. Das ergibt sich aus der analog anzuwendenden Bestimmung, wonach “die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer BVE eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrags nicht ausschließt”. Eine rechtskräftige Sachentscheidung muss nicht vorliegen, um den Aussetzungsantrag abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr.Walter Rinner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer
für 1996, 1997, 1998; Umsatzsteuerbescheide für 1996, 1997, 1998;
Körperschaftsteuerbescheide 1996, 1997, 1998; Umsatzsteuerbescheid 1999,
Körperschaftsteuerbescheid 1999, Kapitalertragsteuerbescheide 1996, 1997,
1998, 1999, Umsatzsteuerbescheid 2000, Umsatzsteuer 7-12/2000, 6/2001 und
7-8/2001; Bescheid, mit dem die Berufungen betreffend Umsatzsteuerfestsetzung
für 7-12/1999 und 1-6/2000 zurückgewiesen wurden; Bescheid, mit dem
der Aussetzungsantrag hinsichtlich der Umsatz- Körperschaft- und
Kapitalertragsteuerbeträge betreffend die o.a. in Berufung gezogenen
Bescheide abgewiesen wurde entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin berief
gegen die im Zuge einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend
Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996, 1997 und
1998
gegen
die in der Folge ergangenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1996,
1997 und 1998
gegen
die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1999
gegen
die Bescheide, mit denen die Kapitalertragsteuer für 1996, 1997, 1998 und
1999 festgesetzt wurde
gegen
den Umsatzsteuerbescheid 2000
gegen
die Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer festgesetzt wurde für 7-12/2000,
6/2001 und 7-8/2001
gegen
den Bescheid, mit dem die Berufungen betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für
7-12/1999 und 1-6/2000 zurückgewiesen wurden
gegen
den Bescheid, mit dem der Aussetzungsantrag hinsichtlich der Umsatz-
Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbeträge betreffend die (oben
angeführten) in Berufung gezogenen Bescheide abgewiesen wurde.
Die Berufungen betreffend
Umsatzsteuer
2000
den
Bescheid, mit dem die Berufungen betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 7-12/1999
und 1-6/2000 zurückgewiesen wurden
den
Bescheid, mit dem der Aussetzungsantrag hinsichtlich der Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide (wie oben angeführt)
abgewiesen wurde,
wurden
der Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich
aller anderen angeführten Berufungen ergingen Berufungsvorentscheidungen,
mit denen die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden (es wurden
diesbezüglich rechtzeitig Anträge auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt).
Aus
dem betreffenden Berufungsvorbringen geht im Wesentlichen hervor, dass der
Verweis in den Bescheiden betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996, 1997 und 1998 auf eine
aufgenommene Niederschrift wenig hilfreich sei, da eine solche nicht aufgenommen
wurde und die Bescheidbegründung daher nicht nachvollziehbar und somit
rechtswidrig sei.
In
den Berufungen hinsichtlich der Sachbescheide wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass keine Begründung für die Abänderung und
Neufestsetzung vorhanden sei, weshalb die Begründung wegen fehlender
Nachvollziehbarkeit unzureichend sei und daher die angefochtenen Bescheide
rechtswidrig seien. Es könne "nirgends entnommen werden, wie die
Finanzbehörde die im Bescheid angeführten Bemessungsgrundlagen
"herleite". Eine Schlüssigkeit in sich sei nicht gegeben, "da die
Bemessungsgrundlagen in keiner Weise mit der Niederschrift korrespondieren".
Die
durchgeführte Schätzung sei nicht nachvollziehbar und unzureichend
begründet. Buchhaltung und Unterlagen seien beschlagnahmt gewesen, sodass
es der Abgabenbehörde zumutbar und möglich war, einen genauen Betrag
zu ermitteln. Für sämtliche Prüfungsjahre sei unzulässig
eine durchschnittliche Verkürzung von 20 % angenommen worden, was
unrichtig und nicht lebensnah war. Weiters sei die angewendete
Schätzungsmethode nicht dargestellt und entsprächen die dortigen
kurzen Ausführungen nicht den Tatsachen, insbesondere der Umstand, dass
eine Differenz vom 1. April - 4. Mai 1998 auf den gesamten
Prüfungszeitraum (4 Jahre) unzulässig hochgerechnet war.
Hinsichtlich
Kapitalertragsteuer wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde den
Zufluss der verdeckten Ausschüttung auf Ebene der Gesellschafter nachweisen
hätte müssen.
In
der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2000 wurde weiters ausgeführt, dass
darüber hinaus die abziehbare Vorsteuer nicht entsprechend angepasst wurde.
(Aus dem Akteninhalt ist dazu ersichtlich, dass die Berufungswerberin in der
Umsatzsteuererklärung den Gesamtbetrag der Vorsteuer mit 606.085,90 S
bezifferte. Genau dieser Betrag - entspricht 44.045,98 € - wurde im
Umsatzsteuerbescheid 2000 als Vorsteuer berücksichtigt.)
In
der Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Berufungen betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung 7-12/1999 und 1-6/2000 zurückgewiesen wurden, wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine Jahresveranlagung 2000 erfolgt
sei, dies jedoch erst nach Einbringen der Berufung. Da die Erstbehörde aber
eine andere Veranlagung vorgenommen habe, als sie vom Berufungswerber beantragt
wurde, seien diese Bescheide nach wie vor Grundlage für die
Jahresveranlagung und daher nicht aus dem Rechtsbestand entfernt.
In
der Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Aussetzungsantrag betreffend die
Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide abgewiesen wurde,
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung der
Abgabenbehörde I. Instanz, wonach die Berufung bereits erledigt sei,
nicht den Tatsachen entspreche, da "bis heute keine rechtskräftige
Entscheidung" vorliege.
Aus
dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Abgabenbehörde I. Instanz ein
Ergänzungsersuchen betreffend Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide,
Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide 1996 - 1999,
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1999 - 2001 an die Berufungswerberin
(Zustellung ausgewiesen) richtete. Es wurde darin ausgeführt, dass im
Besprechungsprogramm, das einen Bestandteil der Niederschrift über die
Schlussbesprechung bildet, die angewendete Schätzungsmethode dargestellt,
die Schätzung darin nachvollziehbar und ausreichend begründet sei. Dem
Einwand, dass eine Differenz der Zeit vom 1. April - 4. Mai 1998 auf
den gesamten Prüfungszeitraum hochgerechnet wurde, könne nach dem
Berufungsvorbringen nicht gefolgt werden. Weitere inhaltliche Einwendungen seien
nicht vorgebracht worden. Laut Betriebsprüfung sei zwischenzeitig
Akteneinsicht genommen worden. Es möge bekannt gegeben werden, ob das
Berufungsvorbringen ergänzt werde und es mögen allfällige
Ergänzungen vorgelegt werden. Nachdem diesem Ersuchen im festgesetzten
Zeitraum nicht entsprochen wurde, erging eine Erinnerung (Zustellung
ausgewiesen), dies binnen gesetzter Frist nachzuholen, widrigenfalls die
Berufungen abgewiesen würden. Nachdem auch diese Frist ungenützt
verstrich, wurden die oa. abweisenden Berufungsvorentscheidungen erlassen. Als
Begründung wurde in diesen Berufungsvorentscheidungen im Wesentlichen
ausgeführt, dass im Besprechungsprogramm anlässlich der
Betriebsprüfung die angewendete Schätzungsmethode ausreichend und
nachvollziehbar dargestellt und ausreichend und schlüssig begründet
wurde. Auch könne dem Berufungsvorbringen, wonach eine Differenz vom
1. April - 4. Mai 1998 auf den gesamten Prüfungszeitraum
hochgerechnet wurde, nicht gefolgt werden. Der Berufungswerber habe weitere
Einwendungen nicht gemacht. Auch das Berufungsvorbringen, wonach die
Wiederaufnahme nicht begründet worden sei, treffe nicht zu: Die
Begründung für die Wiederaufnahme befände sich unter den
Randziffern 47 und 48 des Bp-Berichts und wurde darauf Bezug genommen. Das
Ergänzungsersuchen zum Berufungsvorbringen sei trotz Erinnerung
unbeantwortet geblieben. Bereits in der Erinnerung sei die Berufungswerberin
darauf hingewiesen worden, dass für den Fall der Nichtbeantwortung eine
Abweisung der Berufung beabsichtigt werde. Hinsichtlich Kapitalertragsteuer
wurde ausgeführt, dass die bei der Gewinnermittlung einer
Kapitalgesellschaft unter dem Titel der verdeckten Ausschüttung
zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen
Niederschlag gefunden haben, in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu
werten sind (zB VwGH 27.4.1994, 92/13/0011). Jedem Gesellschafter stehe dabei
offen, alles vorzubringen, was dagegenspricht, dass auch auf ihn ein Anteil
entfällt. Prinzipiell treffe aber den Gesellschafter die Beweislast
über einen behaupteten Nichtzufluss des entsprechenden Anteils des
Mehrgewinns (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die
Berufung ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrags (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wie aus der oben
angeführten Gesetzesstelle zu entnehmen, ist die Wirkung der Aussetzung der
Einhebung der Zahlungsaufschub. Die oben angeführte Norm führt
eindeutig aus, dass für den Fall des Ablaufs der Aussetzung anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung eine neuerliche
Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrags nicht ausgeschlossen ist. Dem Sinngehalt der oa. Norm entspricht
es demnach, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen, auch wenn die
Aussetzung noch nicht verfügt wurde (also der Ablauf der Aussetzung mangels
erfolgter Aussetzung nicht verfügt werden kann). Dass dies den Rechtsschutz
des jeweiligen Abgabepflichtigen nicht gefährdet, ist ersichtlich aus der
analog anzuwendenden Bestimmung, wonach "die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung eine neuerliche
Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrags (§ 276
Abs. 2) nicht ausschließt". Das Berufungsvorbringen, wonach -
sinngemäß - eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen
müsste, um den Aussetzungsantrag abzuweisen, bringt somit nichts für
das Berufungsbegehren: Es wäre der Berufungswerberin jederzeit
freigestanden, nach Ergehen der abweislichen Berufungsvorentscheidung einen (wie
oben angeführt) neuerlichen Aussetzungsantrag zu stellen - dies umso mehr,
als sie ja hinsichtlich der betreffenden Sachbescheide Vorlageanträge gem.
§ 276 Abs. 2 BAO einbrachte. Die Berufung gegen den Bescheid, mit
dem die Aussetzungsanträge abgewiesen wurden, ist aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§
21 Abs. 3 UStG 1994 kann eine Festsetzung nur so lange erfolgen, als nicht ein
den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Gemäß
§ 21 Abs.
4 leg.cit wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer
veranlagt.
In der Berufung gegen den
Bescheid, mit dem die Berufungen gegen die Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer
für 7-12/1999 und 1-6/2000 festgesetzt wurde, zurückgewiesen wurden,
gibt die Berufungswerberin zu, dass die Umsatzsteuerveranlagung erfolgte (lt.
Akteninhalt am 22. April 2002), dies aber erst nach der Berufung gegen die
UVA-Bescheide vom 21. Jänner 2002: "Da die Erstbehörde aber eine
andere Veranlagung vorgenommen hat, als vom Berufungswerber beantragt, sind
diese Bescheide nach wie vor Grundlage für die Jahresveranlagung und daher
nicht aus dem Rechtsbestand entfernt". Daraus ist zu schließen, dass die
Berufungswerberin meint, dass die Entfernung aus dem Rechtsbestand dann erfolgen
würde, wenn mit der Jahresveranlagung einer Berufung stattgegeben wird. Da
die Lösung dieser Rechtsfrage jedoch nur einheitlich sein kann und nicht
davon abhängig sein kann, ob in der Jahresveranlagung einem etwaigen Antrag
der Abgabepflichtigen entsprochen wird oder nicht, ist diese Meinung der
Berufungswerberin nicht als stichhältig anzusehen. Es ist vielmehr auf
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 zu verweisen, wonach der Unternehmer nach
Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt wird. Im Umsatzsteuerbescheid
werden die abgabenrechtlichen Verhältnisse des betreffenden Kalenderjahres
bzw. der Veranlagungszeiträume veranlagt und ist insoweit der betreffende
Vorauszahlungsfestsetzungsbescheid nicht mehr im Rechtsbestand.
Rechtsunsicherheit kann dadurch nicht entstehen, da der Umsatzsteuerbescheid
rechtsmittelfähig ist. Die Zurückweisung erfolgte insoweit zu Recht,
als die Berufung gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO nicht
zulässig ist (gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist). Die Unzulässigkeit ergibt sich - wie
oben ausgeführt - aus dem Umstand der Beseitigung der angefochtenen
Bescheide aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung. Die Berufung gegen
den Bescheid betreffend die Zurückweisung der Berufungen betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer 7-12/1999 und 1-6/2000 war somit als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§
115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
Laut VwGH vom 27.8.1990,
89/15/0122, ist das Parteiengehör in förmlicher Weise zu
gewähren, damit der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird.
Wie sich aus dem Akteninhalt
ergibt, ersuchte die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufungswerberin
schriftlich (Zustellung ausgewiesen), Angaben zu ihren inhaltlichen
Berufungseinwendungen betreffend Wiederaufnahmebescheide und in der Folge
ergangene Umsatz-, Körperschaft-, Kapitalertragsteuerbescheide 1996 - 1999,
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1999, 2000 und 2001 zu machen: Laut Meinung
des Finanzamtes sei die angewendete Schätzungsmethode ausreichend
dargestellt, die Schätzung nachvollziehbar und ausreichend begründet,
und zwar im Besprechungsprogramm, das einen Bestandteil der Niederschrift
über die Schlussbesprechung bildet. Weiters könne ihrem Einwand,
wonach eine Differenz der Zeit vom 1. April - 4. Mai 1998 auf den
gesamten Prüfungszeitraum hochgerechnet wurde, nicht gefolgt werden. Die
Berufungswerberin wurde weiters befragt, ob sie nach der von ihr zwischenzeitig
gemachten Akteneinsicht ihr Berufungsbegehren ergänzen wolle. Dem Ersuchen
wurde binnen der gesetzten Frist (3 Wochen) nicht nachgekommen, worauf die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufungswerberin erinnerte, binnen
neuerlicher Frist (2 Wochen) zu antworten, widrigenfalls die Berufung
abgewiesen würde. Dem Ersuchen wurde nicht entsprochen.
Wie im oa. Ersuchschreiben der
Abgabenbehörde I. Instanz ausgeführt und aus dem Akteninhalt
ersichtlich, wurde anlässlich der Niederschrift über die
Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der
Buch- und Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin von den Vertretern der
Berufungswerberin (am 5. Dezember 2001) schriftlich zur Kenntnis genommen,
dass das Besprechungsprogramm vom 5. November 2001 einen wesentlichen
Bestandteil dieser (unterfertigten) Niederschrift bildet. In diesem
Besprechungsprogramm wurde nach eingehenden Beschreibungen diverser eindeutiger
Sachverhalte festgehalten, dass "das gehäufte Auftreten von
Kassenfehlbeträgen eindeutig gegen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung verstößt und daher Buchführungsmängel
darstellt, die die Behörde zur Schätzung berechtigen". Darauf erfolgte
eine detaillierte Anführung der Ermittlung der Umsatzzurechnungen, der
Gewinnzurechnungen und der Bemessungsgrundlage für verdeckte
Ausschüttung. Auch dieses Besprechungsprogramm ist von den Vertretern der
Berufungswerberin unterfertigt.
Es ist aus diesem Zusammenhang
nicht erkennbar, welche Berufungsausführungen für das
Berufungsbegehren sprechen. Es ist vielmehr so, dass die Abgabenbehörde
II. Instanz zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufungsvorbringen
abzuweisen ist, da es nicht geeignet ist, Argumente für eine stattgebende
bzw. teilweise stattgebende Berufungsentscheidung zu finden: Wenn die
Berufungswerberin vorbringt, dass "nirgends entnommen werden könne, wie die
Finanzbehörde die im Bescheid angeführten Bemessungsgrundlagen"
herleite, so ist auf das oa. Besprechungsprogramm hinzuweisen, das zum einen die
Bemessungsgrundlagen enthält und zum anderen auch von den Vertretern der
Berufungswerberin unterfertigt ist. Die Berufungswerberin widerspricht sich,
wenn sie zum einen behauptet, dass eine Niederschrift nie aufgenommen wurde,
weshalb die Bescheidbegründungen nicht nachvollziehbar seien, und zum
anderen vorbringt, dass "eine Schlüssigkeit in sich nicht gegeben" sei, "da
die Bemessungsgrundlagen in keiner Weise mit" - eben diesen - "Niederschriften
korrespondieren".
Was die Berufung gegen die
Kapitalertragsteuerbescheide betrifft, ist die Argumentation in der Berufung im
Hinblick auf die VwGH-Judikatur (27.4.1994, 92/13/0011 und 10.12.1985,
85/14/0080) nicht nachvollziehbar: Aus der zitierten VwGH-Judikatur ist
eindeutig zu entnehmen , dass die unter dem Titel der verdeckten
Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen
der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel als den
Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind, wobei es dem jeweiligen
Gesellschafter offen steht, alles vorzubringen, was dagegen spricht, dass auch
auf ihn ein Anteil entfällt, dh. den Gesellschafter die Beweislast
über den behaupteten Nichtzufluss des entsprechenden Anteils am Mehrgewinn
trifft: Daraus geht eindeutig hervor, dass es nicht Sache der
Abgabenbehörde ist, den Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung auf
Ebene der einzelnen Gesellschafter zu beweisen, sondern vielmehr die jeweiligen
Gesellschafter die Beweislast dafür trifft, nachzuweisen, dass ein
entsprechender Anteil am Mehrgewinn nicht sie trifft.
Was die Berufung Umsatzsteuer
2000 betrifft, so ist darüber hinaus auszuführen, dass bezüglich
der Vorsteuer darin ausgeführt wird: "Die abziehbare Vorsteuer wurde nicht
angepasst". - Die Berufungswerberin verkennt offenkundig, dass damit zu ihren
Gunsten gehandelt wurde, da die Vorsteuer erklärungsgemäß
veranlagt wurde.
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1996, 1997 und 1998, gegen die in der Folge ergangenen
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998, gegen die
Bescheide, mit denen die Kapitalertragsteuer für 1996, 1997, 1998 und 1999
festgesetzt wurde, gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1999,
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000, gegen die Bescheide über die
Festsetzung der Umsatzsteuer für 7-12/2000, 6/2001 und 7-8/2001 waren aus
den oa. Gründen als unbegründet abzuweisen.
Linz,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Aussetzung der EinhebungUmsatzsteuerjahresveranlagung vor Erledigung der Berufung gegen UmsatzsteuerfestsetzungsbescheideBescheidbegründung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1995-L/02
- Stammnummer
- 5901
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF