Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0161-W/02
Abschlag für technische Abnützung bei Altgebäude und Zubau
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-W/02vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde zu einem bestehenden Gebäude ein Zubau errichtet, so wird nach § 53 Abs. 6 BewG der Abschlag für technische Abnützung für jeden Gebäudeteil gesondert ermittelt. Eine pauschale Erhöhung des Einheitswertes entsprechend der zusätzlich geschaffenen nutzbaren Fläche widerspricht den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Helfried Stockinger, gegen den Bescheid vom 6. August 1997 des Finanzamtes
Mödling betreffend Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 186 BAO). Mit der Zustellung
dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten
als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am Gebäude wurde ein Zubau
errichtet, welcher ab dem Jahr 1995 benützt wird. Mit Feststellungsbescheid
zum 1. Jänner 1996 vom 6. August 1997 wurde vom
Finanzamt Mödling eine Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1
Z. 2 BewG vorgenommen und der Einheitswert mit S 384.000,--, erhöht
mit S 518.000,--, festgestellt. Durch den Zubau hat sich auch die Art des
Bewertungsgegenstandes geändert, nämlich von bisher
Mietwohngrundstück auf nunmehr gemischtgenutztes
Grundstück.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der erhöhte
Einheitswert bisher mit insgesamt S 261.000,-- (tatsächlich
S 276.000,--) festgesetzt worden war und sich durch den Zubau die verbaute
Fläche um etwa 33 % erhöht habe, während der nunmehr festgesetzte
Einheitswert um nahezu 100 % erhöht worden wäre. Die Erhöhung des
Einheitswertes entspreche daher nicht der Erhöhung der nunmehrigen
Grundfläche durch den zwischenzeitig vorgenommenen Zubau.
Mit Bescheid vom 3. September
1997 wurden die Bw. aufgefordert, den Mangel (die Berufung enthalte keine
genauen Angaben, in welchen Punkten der Einheitswertbescheid beeinsprucht werde)
bis zum 10. Oktober 1997 zu beheben. Mit Eingabe vom 9. September 1997
wurde bekanntgegeben, dass gegen die festgesetzte Höhe des Einheitswertes
berufen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. September 1997 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung damit, dass die Bewertung des Gebäudes
(Altbau und Zubau) auf Grund der Angaben der Bw. in der Erklärung zur
Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke vom 27. Juni 1997
erfolgt sei. Der Bodenwert sei unverändert geblieben. Der Einheitswert
setze sich aus dem Gebäudewert und dem Bodenwert zusammen. Die
Begründung, dass die Erhöhung des Einheitswertes nicht im
Verhältnis der verbauten Fläche stehe, gehe damit ins
Leere.
In dem daraufhin eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde nur vorgebracht, dass der Feststellungsbescheid den
Einheitswert unverhältnismäßig hoch hinaufgesetzt habe und eine
Berücksichtigung des Zusammenhanges zwischen Alt- und Neubau nicht erfolgt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Gebäudebewertung
gemäß
§ 53 Abs. 3 bis 6 im Zusammenhalt mit § 53a BewG
stellt im wesentlichen eine Bewertung nach der Bauweise und Ausstattung des
Gebäudes mit einer pauschalen Berücksichtigung des Alters dar. Bei
gemischt genutzten Grundstücken ist der Gebäudewert vom
Neuherstellungswert abzuleiten, bei dessen Ermittlung von der nutzbaren
Fläche ausgegangen wird. Entsprechend dem Alter des Gebäudes oder des
Gebäudeteiles zum Hauptfeststellungszeitpunkt ist vom Neuherstellungswert
ein Abschlag für technische Abnützung vorzunehmen. Dieser Abschlag
für technische Abnützung beträgt bei gemischt genutzten
Grundstücken jährlich 1,3 %, jedoch insgesamt höchstens 70
%.
Für Gebäude oder
Gebäudeteile, die hinsichtlich ihres Alters voneinander verschieden sind,
ist der Gebäudewert gesondert zu ermitteln, weil dem unterschiedlichen
Alter durch einen anderen Abschlag für technische Abnützung Rechnung
zu tragen ist, selbst wenn in Bauweise und Ausstattung kein Unterschied besteht.
Laut Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke vom 27. Juni 1997 ist das Baujahr des Gebäudes mit 1900
und das des Zubaues mit 1995 bekanntgegeben. Daraus ergibt sich schon, dass sich
der Gebäudewert mehr als verdoppelt, denn der Zubau, welcher
flächenmäßig etwa 33 % des ursprünglichen Gebäudes
entspricht, ist mit seinem vollen Neuherstellungswert anzusetzen, was bedeutet,
dass hier die 33 % voll verbleiben. Beim ursprünglichen Gebäude sind
auf Grund des Alters 70 % als Abschlag für technische Abnützung
abzuziehen, so dass für diesen Teil nur mehr 30 % verbleiben. Damit
wäre schon erklärt, dass bei gleicher Ausstattung sich der
Gebäudewert mehr als verdoppelt.
Auf Grund des
Altersunterschiedes können Alt- und Neubau nicht gemeinsam bewertet werden,
da sich durch das Alter der Objekte unterschiedliche Abschläge für
technische Abnützung ergeben. Nur bei der Ermittlung des
Neuherstellungswertes kann, was hier auch geschehen ist, der selbe
Durchschnittswert herangezogen werden, womit ein Zusammenhang zwischen Alt- und
Neubau Berücksichtigung fand.
Ein weiterer Grund für
eine Erhöhung in diesem Ausmaß ist, dass die Ausstattung verbessert
wurde. Ursprünglich war auf dem Gebäude ein Dach aus Eternit oder
Blech (laut Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke vom 3. Oktober 1987). Nun besteht das Dach aus einer
Ziegeldeckung mit besonderer Wärmeisolierung. Auch, um ein weiteres
Beispiel zu nennen, gab es vorher keine Boden- oder Wandfliesen, jetzt sind
Fliesen im erforderlichen Ausmaß vorhanden. Auch bei den Decken, Fenstern
und Fußböden wurden Verbesserungen vorgenommen. Durch die
Verbesserung der Ausstattung war eine Einreihung des Gebäudes in eine
bessere Bauklasse notwendig geworden. Gegen die Einreihung in gerade die
Bauklasse, welche der Berechnung des Gebäudewertes zu Grunde gelegt wurde,
wurde in der Berufung nichts eingewendet.
Bei der vorherigen Berechnung
wurde für die Berechnung des Einheitswertes allgemein ein
Durchschnittspreis von S 1.200,--/m², nur für die von einer
Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen ein
Durchschnittspreis von S 1.000,--/m², angesetzt. Auf Grund der oben
angeführten Verbesserungen und des Wegfalles der Mietzinsbeschränkung
ist eine Erhöhung des Durchschnittspreises im Allgemeinen auf
S 1.525,--/m² als nicht überhöht anzusehen. Alleine die im
Dachbereich durchgeführten Verbesserungen würden eine Erhöhung in
diesem Ausmaß rechtfertigen.
Es wird noch festgehalten, dass
die Bewertung auf Grund der Angaben in der Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke vom 27. Juni 1997
erfolgte.
Dass bei einem Zubau sich der
Einheitswert nur in dem Verhältnis ändert, in welchem sich die
nutzbare Fläche ändert, wäre nur möglich, wenn die Umbauten
zeitnahe mit der Errichtung des ursprünglichen Objektes erfolgen
würden, was in der Praxis kaum der Fall sein wird. Aber auch hier
würden sich schon geringe Differenzen in den Verhältnissen ergeben. Je
später die Umbauten erfolgen, um so höher ist der Wert des neu
errichteten Objektes in Relation zu dem Wert des Altbestandes. Dieses ergibt
sich aus dem Abschlag für technische Abnützung, welcher beim
Altgebäude wesentlich höher ist als beim Neugebäude, bei dem es
nicht zu einem Abschlag für technische Abnützung in dem Ausmaß
kommt wie beim Altbestand oder, so wie hier, noch gar nicht zu einem Abschlag
für technische Abnützung.
Es war daher die Berufung aus
den zuvor genannten Gründen abzuweisen und demzufolge
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-W/02
- Stammnummer
- 5900
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF