RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0010-Z3K/12

Auswahl der Zollschuldner bei indirekter Vertretung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0010-Z3K/12vom 18.04.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vom 13. Dezember 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 25. November 2011, Zl. a., betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Zollamt Wien hat mit Bescheid vom 23. August 2011, Zl. b., der A eine für sie gem. Art 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Zollschuld in Höhe von € 7.095,00 nachgefordert und eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 745,64 zur Zahlung vorgeschrieben, weil mit näher bezeichneten Zollanmeldungen weißer Reis in die Warennummer 1006209890 anstatt in die Warennummer 1006309810 bzw. 1006309890 eingereiht worden war, wodurch anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch Verzollung die Zollschuld zu niedrig festgesetzt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung vom 20. September 2011 bemängelte die Berufungswerberin ihre Heranziehung als Zollschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Warenempfängerin. Nach ihrer Ansicht wäre die Anmelderin der Ware, nämlich die für die Verzollung beauftragte Spedition B., als Zollschuldnerin in Anspruch zu nehmen gewesen. Das Zollamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2011 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen die Berufungsvorentscheidung richtet sich die Beschwerde vom 13. Dezember 2011, in welcher im Wesentlichen die Berufungsvorbringen wiederholt werden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat verweist auf die im Gegenstand in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2011, Zl. a. , dargelegte ausführliche Begründung und erhebt diese zu seinen Erwägungsgründen der gegenständlichen Berufungsentscheidung. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in den zugrundeliegenden Zollanmeldungen als Warenempfängerin die unrichtige Anmeldung durch die Speditionsfirma als ihre indirekte Vertreterin zurechnen lassen musste. In Ausübung des Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme konnte sich das Zollamt zu Recht an die Beschwerdeführerin halten, da sie als Warenempfängerin den wirtschaftlichen Vorteil des Warenimportes hatte. Klagenfurt am Wörthersee, am 18. April 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0010-Z3K/12
Stammnummer
58913
Gültig
18.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF