Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0056-Z1W/03
Aussetzung der Einhebung der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0056-Z1W/03vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Peter Schlösser, Dr. Christian Schoberl, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 7. Mai 2003,
GZ. 100/63182/2000-51, betreffend Aussetzung, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien wies am
7. März 2003 mit seinem Bescheid, Zl. 100/63182/2000-32 den
Antrag der Bf. vom 19. Dezember 2001 auf Aussetzung der Abgabeneinhebung
gemäß
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) und
Artikel 244 Zollkodex (ZK) und 245 ZK betreffend der mit Bescheid des
Zollamtes Heiligenkreuz vom 25.September 2001 zur Entrichtung vorgeschriebenen
Lagerkosten ab.
Dagegen erhob die Bf. innerhalb
offener Frist mit Eingabe vom 4. April 2003 Berufung.
Mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2003, Zl. 100/63182/2000-51
wies das Hauptzollamt Linz diese Berufung als unbegründet ab, worauf die
Bf. Rechtsbehelf der Beschwerde einlegte und vorbrachte dass eine
Einbringlichmachung des Kostenbetrages auch bei Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung und Aussetzung der Vollziehung des Kostenbescheides nicht gefährdet
ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Mit Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates Zl. ZRV/50-Z1W/2003 wurde der Beschwerde der
Bf. gegen die Vorschreibung der Lagerkosten stattgegeben und die Lagerkosten mit
Null festgesetzt.
Da nunmehr keine den
Gegenstand des Aussetzungsverfahrens bildende Abgabenschuld mehr besteht, war
der Beschwerde der Erfolg zu versagen und diese als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0056-Z1W/03
- Stammnummer
- 5891
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF