Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2135-W/02
Zurechnung des Veräußerungsgewinnes bei fideikommissarischer Substitution
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2135-W/02vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Brandner & Brandner,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
übermittelte in einer Beilage die Einkommensteuererklärung 1998 und
stellte den Antrag auf Anrechnung der Erbschaftssteuer für die im Erbweg
erworbenen Anteile an der B & H GesmbH.
In einem Schreiben an das
Finanzamt wurde folgendes mitgeteilt:
Bis 1998 hatte die Bw nur
Einkünfte, die der Endbesteuerung unterlagen. Sie besaß seit vielen
Jahren 10% der Anteile an der B & H GesmbH. Seit dem Ableben ihres Vaters im
Jahr 1994 bestand für weitere 25% der Anteile eine fideikommissarische
Substitution.
Das Unternehmen wurde nun
verkauft. Der Bw stehen jedenfalls 10% des Kaufpreises zu, betreffend der
restlichen Anteile muss noch geklärt werden, inwieweit der Erlös der
Bw. bzw. den fideikommissarischen Erben der Anteile zusteht.
Im Jahr 1998 wurden bereits S
1.325.000,- ( das sind 10% der Anteile S 378.000,-) als erste Rate des
Kaufpreises überwiesen, weitere Zahlungen sollen je zur Hälfte noch
1998 und 1999 zur Auszahlung kommen. Die Höhe der Zahlungen ist auf Grund
diverser Vertragsklauseln nicht genau bekannt. In Anbetracht der oben
angeführter Umstände ist derzeit noch nicht geklärt, inwieweit
diese Beträge der Bw zuzuordnen sind.
Laut einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1998 hat die Bw im Jahr 1998 35% der Anteile an
der B & H GesmbH verkauft:
Die Bw. war schon lange im
Besitz von 10% der Anteile. Nach dem Tod ihres Vaters 1994 gingen weitere 25 %
der Anteile auf die Bw. über, mit der Auflage, diese Erbwege an ihren
Neffen und ihre Nichten weiter zu geben (fideikommissarische
Substitution).
|
Kaufpreis der
Anteile
Anwaltskosten
Auszahlungsbetrag
|
S
S
S
|
3.340.279,72
98.484,12
3.241.795,60
|
Zufluss des
Kaufpreises 1998
Zufluss des Kaufpreises 1999
|
S
S
|
1.902.150,40
1.339.645,20
Es wurde der
Antrag auf Anrechnung der Erbschaftssteuer für die im Erbwege erworbenen
Anteile auf die Einkommensteuer gestellt. Die Einantwortung erfolgte mit
25.1.1996. Die Höhe der auf die Anteile entfallende Erbschaftssteuer war
noch nicht bekannt.
In der
Einkommensteuererklärung 1998 wurden bei den sonstigen Einkünften S
1.902.150,- erklärt. Für die Einkünfte wurde der halbe Steuersatz
beantragt.
Weiters wurden Sonderausgaben für Versicherungen und
Steuerberatungskosten geltend gemacht.
Das Finanzamt errechnete die zu anrechnende
Erbschaftssteuer in Höhe von S 1.274,48, das sind 20,53% der gesamten
angefallenen Erbschaftssteuer (S 125.000,- sind 20,53% der Aktive S 608.762,-).
Der ermäßigte Steuersatz wurde nicht anerkannt, da durch die Zahlung
des Kaufpreises in 2 Jahresraten die Voraussetzungen für
"außerordentliche Einkünfte" i.S.d. § 37 EStG nicht
vorliegen.
Dagegen wurde Berufung eingebracht. Eine mündliche
Berufungsverhandlung wurde beantragt.
Es wurde der Antrag gestellt, die Einkommensteuer mit Null
festzusetzen.
Begründend wurde folgendes
ausgeführt:
"Seit dem Tod der Mutter der
Bw. war die Bw zu 10% (Geschäftsanteil entsprechend einer Stammeinlage von
S 50.000,-) Gesellschafter der B & H GesmbH. Die Bw. hielt diesen
Geschäftsanteil (weit über die gesetzliche Jahresfrist hinaus) im
Privatvermögen.
Der am 13.11.1994 verstorbene
Vater vermachte der Bw in Bezug auf seine 25%ige Beteiligung eine jährliche
Ausschüttung von maximal S 100.000,- netto. Formell vermachte der Erblasser
diesen Anteil mit der Anordnung der fideikommissarischen Substitution und der
weiteren Anordnung, dass bei einer auf den 25 %-igen Anteil entfallenden
jährlichen Anteil entfallenden jährlichen Ausschüttung von mehr
als S 100.000,- netto der übersteigende Betrag zu je einem Drittel zwischen
den drei erblasserischen Enkelkindern aufzuteilen, zu deren Gunsten auch die
fideikommissarischen Substitution erfolgte.
Laut Amtsbestätigung des
Verlassenschaftsgerichtes vom 25.1.1996 wurde hinsichtlich der
Geschäftsanteiles von S 125.000,- die Anmerkung der Beschränkung durch
die fideikommissarische Substitution verfügt.
Das Finanzamt sieht einen
abgabenpflichtigen Tatbestand darin, dass am 8.7.1998 sämtliche
Geschäftsanteile an der bereits genannten GmbH an einen Dritten verkauft
wurden, unter anderem auch
der
10%iger Anteil ( S 50.000,-), an dem ich Volleigentum besaß, und
die
25%ige Beteiligung, die mit einer fideikommissarischen Substitution belastet
war, für die ich also in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur
Treuhänderin ( § 24 BA0)
war.
Beim Verkauf des
25 %igen Geschäftsanteiles ist die Bw als Bevollmächtigte der drei
Kinder ihres Bruders (der durch die fideikommissarische Substitution
Begünstigten) mit entsprechender Vollmachtsurkunde eingeschritten. Die Bw.
hat auch nur den auf sie entfallenden Kaufpreis vereinnahmt und getrennt davon
für die Substitutionsberechtigten als Ersatz für das Substitutionsgut
im Einverständnis mit ihren Wertpapieren angelegt, von deren
jährlichen Ertrag die Bw maximal S 100.000,- erhält.
In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ist daher die 25% Beteiligung den Substitutionsberechtigten
zuzurechnen. Die vom angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht führt
zu - schon allein progressionsbedingt - de facto kaum lösbaren
zivilrechtlichen Regresssituationen (wenn die Bw. auch für die
Veräußerung des Substitutionsgutes, dessen Erlös den
Substitutionsberechtigten zukommt und auf einem den Substitutionsberechtigten
gehörendes Wertpapierdepot liegt, volle Einkommensteuer mit den
entsprechenden Progressionsauswirkungen zahlen soll). Die richtige und
zivilrechtliche problemfreie Lösung ist die, dass mir allein meine 10%ige
Beteiligung, die ich von meiner Mutter 1981 ererbt habe und die ich im
Volleigentum besessen habe, zugerechnet wird und das Substitutionsgut den
Substitutionsberechtigten (je zu einem Drittel).
Demzufolge steht fest, dass die
Bw für 5/7 (25%) nicht steuerpflichtig ist. Hinsichtlich der 25%igen
Beteiligung hat die Bw. kein Veräußerungsgeschäft getätigt.
Der Bw ist auch kein Veräußerungserlös zugekommen.
Was die restlichen 2/7 (10%)
des ausgewiesenen Verkaufserlöses anlangt, so stehen diese der Bw zu. Da
die hier maßgebliche 10%-Grenze jedoch nicht überschritten ist, ist
insoweit Steuerfreiheit gegeben.
Unverständlich ist die
Begründung, mangels Zusammenballung in einem einzigen Jahr, lägen
keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 37 EStG vor.
Verfahrensgegenständlich ist Einkommensteuer 1998. Auf Grund der in diesem
Kalenderjahr maßgeblichen Rechtslage ermäßigt sich der
Steuersatz gemäß
§ 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z 2 lit. a 1 Teilstrich
EStG1988 auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallende
Durchschnittsteuersatz. Es hätte daher - äußerstenfalls
- der Steuersatz von 22,18 % Anwendung finden dürfen."
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt:
"Auszugehen ist zunächst
von dem Umstande, dass in der Regel Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen
sind, der zivilrechtlich Eigentümer ist (VwGH 24.11.1982, 81/13/21). Nur
wenn einem anderen Rechte eingeräumt sind, die dazu führen, dass er
über ein ihm zivilrechtlich nicht gehörendes Wirtschaftsgut
tatsächlich wie ein Eigentümer verfügt. (vgl. VwGH
23.11.1987,87/15/68,76) und der zivilrechtliche Eigentümer von der das
Substantielle des Eigentums ausmachenden Verfügungsmacht auf Dauer und
wirksam ausgeschlossen ist. (VwGH 12.2.1986, 84/13/34), kann das
Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum
überhaupt erst in Erwägung gezogen werden. Ist der zivilrechtliche
Eigentümer hingegen selbst in der Lage, den positiven (Sachherrschaft,
Gebrauch, Verfügungsgewalt) und den negativen (Ausschluss Dritter) Inhalt
des Eigentums gegenüber Dritten gesichert auszuschöpfen, entsteht das
Problem des wirtschaftliche Eigentums nicht.
Die erblasserischen Enkel
besitzen keinerlei Verfügungsrechte und üben keinerlei Sachherrschaft
aus. Auch sind ihre Nutzungsansprüche nur bedingt; ihnen kommt
gegenüber der zivilrechtlichen Eigentümerin keine Rechtsposition zu,
die dem negativen Inhalt des Eigentums entspricht. Bei der Berufungswerberin
hingegen treffen alle positiven und negativen Elemente des Eigentumsbegriffes
zu. Wenn auch gewisse Elemente auch durch die fideikommissarische Substitution
beschränkt sind, so sind doch sämtliche Komponenten des
Eigentumsbegriffes bei ihr ungleich stärker als bei den
Substitutionsbegünstigten ausgeprägt, sodass ein wirtschaftliches
Eigentum der erblasserischen Enkel erst gar nicht in Betracht kommt. Der
Berufungswerberin ist daher auch steuerlich dieser Anteil von 25%, folglich auch
dessen Veräußerung, zuzurechnen.
Die Berufungsausführungen
zu § 37 EStG verkennen, dass der zit. § nur bei Zusammenballen der
Einkünfte innerhalb eines Steuerjahres angewandt werden darf. So steht die
Begünstigung nach dieser Gesetzesbestimmung nicht zu, wenn der
Veräußerungserlös in mehr als einem Jahr anfällt.
Ausschlaggebend ist, dass es in mehr als einem Besteuerungszeitraum zu einer
tatsächlichen Besteuerung eines dieser Vorgänge kommt (BMF, RdW
1992,60)."
Es wurde ein Antrag gestellt, auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz; bei vollinhaltlicher
Stattgabe wurde das Einverständnis einer 2. Berufungsvorentscheidung
gegeben.
Ausgeführt wurde zu dem
ermäßigten Steuersatz:
Unter die
Halbsatzbegünstigung fällt auch die Veräußerung von
Beteiligungen; damit wird eine Gleichstellung zwischen thesaurierten und
ausgeschütteten Gewinne hergestellt.
Die Halbsatzbegünstigung
kommt bei der Beteiligungsveräußerung auch dann zur Anwendung, wenn
der Gewinn aus der Veräußerung über mehrere Jahre
zufließt.
Unter den Hälftesteuersatz
fällt auch die Veräußerung von Beteiligungen nach § 31 EStG
im Privatvermögen.
§ 31 EStG 1988 bestimmt,
dass zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der
Veräußerung eines Anteiles an einer Körperschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10%
beteiligt war, gehören.
Wenn es in § 31 Abs.1 Satz
2 EStG 1988 heißt, eine solche Beteiligung liege auch dann vor " wenn der
Veräußerer mittelbar zB durch Treuhänder oder durch eine
Körperschaft beteiligt war", so stellt sich diese gesetzliche Aussage als
keine Einbahnstraße zu Lasten des Abgabepflichtigen dar.
Steuerlich (§ 24 BAO) ist
der Treugeber nicht mittelbar, sondern ohnedies schon unmittelbar beteiligt.
Wenn hier der Gesetzgeber eine Trennung vornimmt und auch in der
Treuhänderschaft schon bloß eine mittelbare Beteiligung als gegeben
ansieht und diese in der Tat mittelbare Beteiligung "durch eine
Körperschaft" in ihren Rechtswirkungen gleichsetzt, so bedarf es wohl
keiner weitwendigen Ausführungen, dass die durch die eine
fideikommissarische Substitution gebundenen Anteile jemandem anderen als dem
zivilrechtlichen (durch das Substitutionsband gebundenen) Eigentümer
zuzurechnen sind, was zur Negativaussage führt, dass sie nicht der Bw
zuzurechnen sind.
Soweit die
Berufungsvorentscheidung insoweit in ihren Ausführungen gegenteilige
Sachverhaltselemente enthalten sollte, so widerspreche die Bw. denen unter
Beweisanbieten, nämlich durch meine Einvernahme, durch den Hinweis auf das
Testament, die Einantwortungsurkunde und den bereits erwähnten Beschluss
des Verlassenschaftsgerichtes betreffend Anmerkung der fideikommissarischen
Substitution im Firmenbuch, durch den Hinweis, dass ich die
Veräußerung nicht ohne Zustimmung der aus der fideikommissarischen
Substitution Berechtigten vornehmen konnte bzw. vorgenommen habe und durch den
Hinweis auf die Vollmacht, die ich damals für diesen Schritt
hatte.
Die Sonderregelung in § 31
Abs.1 EStG 1988, die sich sogar von der des § 24 BAO in Hinblick auf
Treuhandverhältnisse entfernt, macht jedweden Rekurs auf das
wirtschaftliche Eigentum - nicht auf die wirtschaftliche
Betrachtungsweise! - entbehrlich. Die erblasserischen Enkel haben sehr
wohl Verfügungsrechte gehabt und auch eine Sachherrschaft ausgeübt,
was sich auch darin dokumentiert, dass in Weiterverfolgung der von der Bw.
treuhändergleich gehaltenen Anteile das Realisat aus dem Verkauf des durch
das Substitutionsland gebundenen Geschäftsanteiles auf entsprechenden
Konten der erblasserischen Enkel liegt.
Den Argumenten der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des rechtlichen (treuwidrigen)
Könnens haltet die Bw das Argument des durch die Fideikommission gebundenen
rechtlichen Dürfens entgegen. Insoweit sind sehr wohl, und zwar gerade auf
dem Gebiet des Ertragssteuerrechtes - nicht zuletzt angesichts der
Sonderregelung des § 31 Abs.1 Satz 2 EStG 1988 - entsprechende
Rechtsfolgen gegeben.
Nicht übersehen werden
darf, dass der Bw letztwillig viel weniger Rechte zugekommen sind, als bei einer
gängigen fideikommissarischen Substitution, nämlich bloß ein mit
S 100.000,- im Jahr limitierter Ertrag aus dem Substitutionsgut. Für den
Erblasser mag die Minderjährigkeit der Kinder von Bedeutung gewesen sein,
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Bw einen betraglich limitierten
Fruchtgenuss an diesem (unter den erblasserisch aufzuteilenden)
Geschäftsanteil geerbt und in ertragssteuerlichen Sicht durch Jahre
hindurch die Anteile höchstens als Treuhänder für die
erblasserischen Enkel gehalten.
Es erging eine Berufungsvorentscheidung. Es wurde der
ermäßigte Steuersatz anerkannt, jedoch wurde der gesamte
Verkaufserlös der Bw. zugesprochen.
Es wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Eine weitere Berufungsvorentscheidung war rechtswidrig, da
eine Zustimmung zur Erlassung einer 2. Berufungsvorentscheidung nur gegeben
worden ist bei vollinhaltlicher Stattgabe.
In einem Schreiben vom 11. Sept. 2003 wurde vom Vertreter
der Bw. festgehalten, dass für den Fall der vollinhaltlichen Stattgabe der
Berufung der Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs.1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1.) wenn es in der Berufung (§250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs.2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs.1)
beantragt wird oder
2.) wenn es der Referent (§ 270 Abs.3 ) für
erforderlich hält.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ist zurücknehmbar (BAO-Handbuch, Ritz, S 213).
Da wie vorstehend ausgeführt, der Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgenommen wurde, wurde keine mündliche
Verhandlung durchgeführt.
Gemäß
§ 31 Abs.1 EStG gehören zu den
sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung
eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche
Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum
Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war.
Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, so tritt die
Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als
10 % beteiligt war.
Im vorliegenden Fall war die Bw. seit mehr als 10 Jahren
mit 10 % an der veräußerten Gesellschaft beteiligt. Im Jahr 1994, 4
Jahre vor der Veräußerung, vererbte Vater der Bw. dieser 25 % an
der Gesellschaft, jedoch mit dem Zusatz, dass die Bw auf Ihren Todesfall
verfügen muss, dass diese ihre Anteile zu gleichen Teilen an die Enkel des
Bw. zu vererben sind.
Gemäß
§ 608 ABGB kann der Erblasser seinen
Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode, oder in
anderen bestimmten Fällen, einem zweiten ernannten Erben überlasse.
Diese Anordnung wird eine fideikommissarische Substitution genannt. Die
fideikommissarische Substitution begreift stillschweigend die gemeine in
sich.
§ 613 ABGB: Bis der Fall der fideikommissarischen
Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte
Eigentumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießer
zu.
Der Vorerbe wird mit der Einantwortung Eigentümer des
Nachlasses, doch ist sein Recht durch den Nacherbfall auflösend bedingt
oder befristet.
Der Vorerbe kann die Erbschaft unbeschränkt nutzen.
Weil er sie aber später an den Nacherben herausgeben muss, hat er die
Substanz zu schonen. Seine Rechtstellung ist ähnlich der eines
Fruchtnießers, daher finden weitgehend die Vorschriften über den usus
fructus Anwendung.
Der Vor- und Nacherbe gemeinsam haben die Rechte eines
freien Eigentümers. Insgesamt ist das Eigentumsrecht zwischen Vorerben und
Nacherben funktionell geteilt. Beide zusammen haben die Rechte eines freien
Eigentümers. ( Bürgerliches Recht, Koziol-Welser, Band II, S 463
ff).
Die Bw. konnte zwar im gegenständlichen Fall als
Vorerbin über die Erbschaft verfügen jedoch unter Schonung der
Substanz. Weiters war die Verfügungsmacht der Bw. noch eingeschränkt,
indem sie maximal über einen Ertrag von S 100.000,- verfügen durfte,
der darüber hinausgehende Ertrag war unter Enkelkindern des Erblassers
aufzuteilen gewesen.
Im gegenständlichen Fall kann die Bw. als Vorerbin
über den 25%-gen Anteil nur insofern verfügen, dass ihr jährlich
maximal eine Ausschüttung von S 100.000,- zusteht. Der darüber
liegende Betrag war je zu einem Drittel zwischen den drei erblasserischen
Enkelkindern aufzuteilen.
Der Berufung wurde im gegenständlichen Fall
stattgegeben. Die vererbten Anteile von 25 % sind den drei Enkelkindern
zuzurechnen und damit auch der darauf entfallende
Veräußerungsgewinn.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
16. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2135-W/02
- Stammnummer
- 5885
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF