RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0552-S/10

Fehlende Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0552-S/10vom 10.04.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Stb., Steuerberater, Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. März 2010 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Mai und Juni 2009 für die damalige W_GmbH entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Die W_GmbH (nunmehr Service_GmbH) wurde am 15.5.2009 errichtet und am 28.5.2009 im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer war vorerst MR., seine Funktion wurde jedoch bereits mit 30.6.2009 gelöscht. Als Geschäftsführerin fungierte in der Folge (bis Mai 2010) seine Großmutter. Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der genannten Gesellschaft kam es zur Erlassung von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für Mai und Juni 2009, jeweils vom 4. März 2010. Gegen diese Bescheide brachte Stb. fristgerecht, nämlich am 3. April 2010, Berufung ein, berief sich darin jedoch nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht und führte auch nicht an, er bringe die Berufung im Namen und im Auftrag der genannten Gesellschaft ein. Unterschrieben wurde die Berufung ebenfalls von Stb.. Die Berufung wurde, nachdem sie vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen worden war, dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Da in den Akten bzw. in der Datenbank des Finanzamtes keine Vollmacht des Stb. aufscheint, wurde er telefonisch zur Bevollmächtigung befragt. Dabei sagte er (und bestätigte das Gesagte in der Folge schriftlich), dass er von MR. mündlich bevollmächtigt wurde, die gegenständliche Berufung sowie zwei weitere, andere Steuersubjekte betreffende Berufungen einzubringen. Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Eine GmbH wird durch ihren bzw. ihre Geschäftsführer vertreten (§ 18 GmbHG). Da MR. im Jahr 2010 nicht (mehr) Geschäftsführer der W_GmbH war und somit nicht ihr Vertretungsorgan, konnte er auch Stb. nicht rechtswirksam mit der Einbringung einer Berufung gegen an die genannte Gesellschaft gerichtete Bescheide bevollmächtigen. Damit fehlt dem einschreitenden Steuerberater die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung, sodass die Berufung zurückzuweisen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 10. April 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0552-S/10
Stammnummer
58781
Gültig
10.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

UFSS RV/0552-S/10 — Fehlende Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung · RIS AI