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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0017-W/12

Devolutionsantrag bei unerledigter Berufung

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0017-W/12vom 05.04.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid /(Arbeitnehmerveranlagung) 2008 des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 entschieden: Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: Die Devolutionswerberin (Dw.) stellte hinsichtlich ihrer am 24.1.2011 eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008, den "Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz". Sie habe vom Finanzamt innerhalb zwölfmonatiger Frist keine Antwort erhalten und beantrage die Berücksichtigung von Werbungskosten i.H.v. € 3.729,13 anstatt der im Bescheid ausgewiesenen € 1.973,29. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Ein Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO ist nur dann zulässig, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz eine Pflicht zur Entscheidung trifft und dieser nicht innerhalb von sechs Monate nachgekommen wurde. Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung durch Berufungsvorentscheidung (BVE) erledigen. Diese Vorgangsweise liegt also im Ermessen der Abgabehörde. Eine Verpflichtung zur Entscheidung mittels BVE besteht jedoch nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (siehe VwGH Zl. 2010/15/0114 v. 29.07.2010) hat zu dieser Sachverhaltskonstellation befunden: "Aus § 260 BAO idF des AbgRmRefG ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels [Grafik] Berufungsvorentscheidung [Grafik] - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine [Grafik] Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 5, § 311 Anm. 17)." Da somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht Seitens des Finanzamts vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. April 2012

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Normen und Schlagworte

Devolutionsantrag bei unerledigter Berufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0017-W/12
Stammnummer
58769
Gültig
05.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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