Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3734-W/02
Aufwendungen für ein Verhaltens- und Kommunikationstraining bei einer Mittelschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3734-W/02vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier nur erster Satz; statt NLP-Seminare hier Verhaltens- und Kommunikationstraining
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Lehrerin
an einer Handelsakademie. In ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2001
machte sie unter anderem die Ausgaben für ein Seminar "Verhaltens- und
Kommunikationstraining IV" und damit zusammenhängende Nebenkosten (Hotel,
Taggeld, Km-Geld) in Höhe von S 29.100,00 geltend.
Dem Antrag beigelegt war eine
Bestätigung der P.-GmbH, wonach sie in der Zeit von 4. bis 11. Mai 2001 ein
Seminar über Verhaltens- und Kommunikationstraining für Pädagogen
absolviert habe. Es habe sich um ein intensives Selbsterfahrungsseminar zur
Auflösung von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus der
Kindheit (Ansatz "Innere-Kind-Arbeit") gehandelt. Das Wiedererleben der eigenen
Kindheitsproblematik und deren Auflösung sei eine wertvolle
Unterstützung für Menschen in pädagogischen Berufen und werde in
den USA als Pflichtfach in der Lehrerausbildung praktiziert.
Einem beigelegten
Informationsblatt der P.-GmbH zufolge, handle es sich beim Bewusstseins-Training
"Psy-Dynamics" um einen intensiven Selbsterfahrungsprozess im Rahmen der
Erwachsenenbildung und nicht um Psychotherapie.
"Er
richtet sich an Menschen, die bereits erkannt haben, dass wir im wahrsten Sinne
des Wortes MeisterInnen unseres Lebens und Verursacher unseres Glücks und
Unglücks sind. Wenn man einmal verstanden hat, dass alles Lernen, Verhalten
und Verändern im Unbewussten stattfindet und unser Verhalten die zwanghafte
Wiederholung von meist frühen, seelischen Kindheitsverletzungen ist, dann
sollte man sich mit der Macht des Unbewussten auseinandersetzen, um die meist
unerkannten Traumen aufzulösen."
Psy-Dynamics
ist ein Persönlichkeitstraining zur Erlangung von Emotionaler Intelligenz.
In Selbsterfahrungs-Seminaren werden negative Prägungen aus den frühen
Entwicklungsjahren (Kindheit) mit den neuesten Erkenntnissen aus Hirnphysiologie
und posttraumatischer Stressforschung in lebensbejahende Konzepte
umgewandelt."
Das Seminar werde in 3 Zyklen
geführt - Intensiv-Einführungs-Seminar, 6-Tage ("Mein Inneres Kind"
und "Meine Familie und ich"); Höheres Seminar I, 8-Tage ("Ich bin MeisterIn
meines Lebens"), Höheres Seminar II, 8-Tage ("Faszination Leben").
Vertretene Berufe seien Lehrer
und AHS-Professoren, Kindergärtnerinnen, Ärzte, Psychotherapeuten,
Lebensberater, Psychiater, Hausfrauen, Studenten, Friseurinnen, Kosmetikerinnen,
Sozialarbeiter, Sekretärinnen, kaufmännische Angestellte,
Steuerberater, Rechtsanwälte, Techniker, Biobauern, Unternehmer, Beamte,
Politiker, Diplomaten, Arbeiter, Therapeuten verschiedenster Richtung,
Sachbearbeiter, Geschäftsleiter, Künstler, Konsulenten,
Tagesmütter usw.
Hauptsächliche Probleme:
Ehe- und Partnerschaftsprobleme, Depressionen, Ängste, Zwangs- und
Suchtverhalten, psychisch bedingte Gesundheitsstörungen,
Kommunikationsschwierigkeiten, Überforderung durch Leistungszwang.
Hauptsächliche Erfolge:
Emotionale Stabilität durch ein echtes Selbstwertgefühl und emotionale
Intelligenz; Enorm verbesserte Beziehungsfähigkeit (Gerettete
Partnerschaften und Ehen - besonders wenn der Mann mittut!); Verbesserung der
Beziehung mit den eigenen Kindern und Eltern; Erfolgreiches Stress-Management
(Auflösung von Depressionen und Ängsten); Gesteigertes Wohlbefinden,
Auflösung von psychosomatisch bedingten gesundheitlichen Störungen
(Schlaf-, Potenz-, Essstörungen und sonstigen Zwangsverhalten); Mehr Erfolg
im Beruf und im Privatleben, erfolgreiche Job- und Berufswechsel, durch Erlernen
von Führungsqualitäten.
Eine weitere Beilage
enthält eine von der Bw. selbst erstellte Auflistung der Inhalte des
absolvierten Seminars:
1. Inhalt:
Rhetorik
(Fähigkeiten verbessern und schulen), Motivation (Affirmationen,
Motivationstraining, körperliche und geistige Motivation), Kommunikation
(zwischen Körper, Geist und Seele und auf zwischenmenschlicher Ebene),
Didaktik (Unterrichtsaufbereitung und Darbietung) usw.
2. Praktische
Anwendung:
Verbesserter Umgang mit
Menschen (Familie, Partner, Kollegen, Schüler, Vorgesetzte), Verbesserte
Durchsetzungskraft gegenüber Schülern (durch eine eigene Festigung der
Struktur und Durchsetzungskraft), Bessere Strukturen im Unterricht (besseres
Einteilen des Stoffes), Motivationssteigerung usw.
3. Teilnehmerkreis:
1. In den USA Pflicht für alle Lehrer
2. bei uns in Österreich:
Pädagogen, Lehrer, Psychiater, Psychologen, Führungspersonal,
Kindergärtner, Ärzte, Verkäufer etc.
4. Persönliche Anmerkung:
"Dieses
Seminar geht aufbauend von der Bewältigung der eigenen Situation bis hin
zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten und Selbstverwirklichung. Es
hängt stark zusammen, wie es einem persönlich geht und wie man mit
persönlichen Problemen umgeht und wie man im Berufsleben auftritt. Wenn man
ausgeglichen ist, kann man sehr viel bessere Arbeit liefern. Die Arbeit mit
Jugendlichen zwischen 14 und 20 Jahren ist eine emotionale Herauforderung.
Alles, was man sich an psychologischem und emotionalem Wissen aneignet, hilft
einem enorm im Unterricht. Es geht beim Unterrichten nicht nur um eine
Wissensvermittlung, sondern dass man den Schüler aufs weitere Leben
vorbreitet. Ich persönlich finde es schade, dass solche Seminare nicht vom
Landesschulrat angeboten werden, sondern dass man es sich privat organisieren
muss.
Meine
Unterrichtsqualität hat sich enorm verbessert und ich würde jedem
Pädagogen empfehlen, diese oder ähnliche Veranstaltungen zu besuchen,
da aus sehr vielen Bereichen etwas gelehrt wird. So ist das Unterrichten
effizient und interessant, der Schüler lernt nicht nur
Fachwissen, sondern auch zwischenmenschlichen
Umgang, was heutzutage leider oft sehr vernachlässigt wird."
Mit dem Einkommensteuerbescheid
2001 hat das FA die geltend gemachten Werbungskosten für das oben
dargestellte Seminar nicht anerkannt. Dieses Seminar stelle keine
berufsspezifische Fortbildung dar und sei damit der Privatsphäre
zuzuordnen. Weiters wurden auch die geltend gemachten Tagesdiäten für
die Fahrten zur Veranstaltung "Schulqualitätsentwicklung" in Höhe von
S 1.200,00, mangels Vorliegens einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 sowie eine geltend gemachte "Pauschale für Pausengetränke"
in Höhe von S 240,00 als Kosten der Lebensführung nicht zum
Werbungskostenabzug zugelassen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wendete die Bw. ein, dass das Verhaltens- und Kommunikationstraining
der vierte Teil einer in sich abschließenden Seminarreihe gewesen sei. Es
stelle eine berufsspezifische Fortbildung dar, da alle Fähigkeiten, die im
Schulalltag täglich angewendet werden, geschult werden. Laut aktuellem
Anlass in Erfurt habe die Frau Bundesministerin Gehrer ausdrücklich betont,
dass es unumgänglich für Lehrer sei bzw. sein werde, sich auch in die
psychologische Richtung fortzubilden, um solche Geschehnisse in Zukunft
vermeiden zu können und frühe Anzeichen erkennen zu
können.
Um nochmals genau darzulegen,
welchen enormen Wert dieses Seminar für den Schulalltag habe, lege sie eine
genaue Auflistung der Inhalte und eine Bestätigung des Arbeitsgebers
bei.
In dem beigelegten Schreiben
der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie
für Berufstätige wird bestätigt, dass die Bw. vom 4. bis 11. Mai
2001 das Seminar Verhaltens- und Kommunikationstraining absolviert habe. Es
stelle eine berufsspezifische Fortbildung dar und werde von der Schule
begrüßt, wenn Seminare von den Pädagogen in ihrer Freizeit
absolviert werden.
Darüber hinaus wiederholt
die Bw. neuerlich die vorstehende Auflistung der Inhalte bezüglich des
absolvierten Seminars.
Das Finanzamt erließ in
der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Wie den vorgelegten
Unterlagen zu entnehmen sei, habe es sich beim Seminar "Verhaltens- und
Kommunikationstraining" um ein Seminar gehandelt, dass darauf ausgerichtet
gewesen sei, Problemen im zwischenmenschlichen Beziehungsbereich (auch) ganz
allgemeiner Art zu begegnen und diese unter Einsatz des im Seminar angeeigneten
Wissens (versuchen) zu lösen. Eine berufsspezifische Fortbildung für
Lehrer sei diesem Seminar nicht entnehmbar, umso mehr als auch kein
eingeschränkter Teilnehmerkreis gegeben sei.
Dagegen stellte die Bw. einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte darin ergänzend aus, dass das Verhaltens- und
Kommunikationstraining natürlich auch eine positive Beeinflussung im
privaten Bereich darstelle. Dies sei aber bei jedem Seminar der Fall und auch
wünschenswert. Gerade im Schulalltag würden sich tagtäglich
alltägliche Probleme widerspiegeln, auf die man vorbereitet sein müsse
(Drogen, Gewalt in der Familie, Druck von Freunden etc.). Es werde nur deswegen
nicht nur für Lehrer alleine angeboten, weil die Nachfrage nicht so
groß sei, weil die Kosten vom Pädagogischen Institut nicht
übernommen werden und es sich jeder Lehrer selbst zahlen müsse. In den
USA gebe es diese Seminarreihe nur für Pädagogen und dort stelle sie
auch eine Pflichtseminarreihe dar.
Über telefonische
Aufforderung der Finanzlandesdirektion legte die Bw. ein Konvolut von Unterlagen
vor (darunter die beim besuchten Seminar verteilten Handouts sowie die
persönliche Mitschrift der Bw. - gesamt ca. 70 Seiten). Danach wurden
folgende Themen im Rahmen des Seminars behandelt:
Konfliktlösungsprozess,
Werte in meinem Leben: Was ist das Hauptproblem in meinen Beziehungen und
Partnerschaften?, Welches sind Deine Negativen Verhalten, die zu den Problemen
führen? ....
Erfolg: Erfolg
haben heißt: emotional, sozial, geistig, intellektuell und finanziell zu
wachsen, während man andere positiv beeinflusst..........
Hauptaufgaben des
Unbewussten...
7 Prinzipien of
Huna....
Hauptaufgaben
des Höheren selbst: Ist der Schutzgeist (-engel) des Individuums?,
Ist das Gottselbst im Menschen?.........
Hinterfragen der
Sinnhaftigkeit - Chunking....
Übung:
Formel für Problemlösungen.....
Auflösung
von Leistungszwang....
SWISH -
Prozess zur Veränderung ungewünschter Verhaltensmuster Angst
und Frustration,
usw............................
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u. a. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsfortbildung dann vor, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Fortbildungskosten dienen dazu in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem
laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wird anerkannt, dass das von der Bw. absolvierte Seminar für
"Verhaltens- und Kommunikationstraining" für ihre pädagogische
Tätigkeit von Nutzen sein kann. Der unabhängige Finanzsenat teilt
allerdings die Ansicht des Finanzamtes, dass dieses Seminar keine
berufsspezifische Fortbildung darstellt.
Hierfür sprechen
schon die Themen und Inhalte, wie sie dem beigelegten Informationsblatt der
P.-GmbH zu entnehmen sind, wonach es sich bei diesem Seminar um einen intensiven
Selbsterfahrungsprozess handle, in dem negative Prägungen aus den
frühen Entwicklungsjahren (Kindheit) mit den neuesten Erkenntnissen aus
Hirnphysiologie und posttraumatischer Stressforschung in lebensbejahende
Konzepte umgewandelt würden.
Dafür dass keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt sondern das in diesem Seminar vermittelte
Wissen allgemeiner Natur ist, spricht auch der Umstand, dass dieses nicht nur
von Pädagogen sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen
besucht wird. Laut Informationsblatt steht das Seminar einem denkbar weiten
Teilnehmerkreis offen - "Lehrer, Professoren, Kindergärtnerinnen,
Ärzte, Psychotherapeuten, Lebensberater, Psychiater, Hausfrauen, Studenten,
Friseurinnen, Kosmetikerinnen, Sozialarbeiter, Sekretärinnen,
kaufmännische Angestellte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Techniker,
Biobauern, Unternehmer, Beamte usw.".
Wenn die Bw. ausführt,
dass "alles was man sich an psychologischen und emotionalen Wissen aneignet" die
pädagogische Tätigkeit fördere und "wenn man ausgeglichen ist"
viel bessere Arbeit leisten könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses
Wissen bzw. diese Fähigkeit nicht nur für den von der Bw.
ausgeübten Beruf, sondern für eine Vielzahl von Berufen Bedeutung hat.
Ein in derartigen Seminaren vermitteltes Wissen kann zur Verbesserung des
menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedensten
Lebenslagen, auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich
im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, beitragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Weiterbildungen in
Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie
auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, bei diesen nicht
zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Dies wurde auch
bereits vom Finanzamt zu Recht festgehalten.
Dass es sich bei den strittigen
Aufwendungen um solche handelt, die sich nicht eindeutig von der
Lebensführung trennen lassen, geht auch aus einer weiteren Information der
P-GmbH über die hauptsächlichen Probleme der Seminarteilnehmer (Ehe-
und Partnerschaftsprobleme, Depressionen, Ängste, Zwangs- und
Suchtverhalten, psychisch bedingte Gesundheitsstörungen,
Kommunikationsschwierigkeiten, Überforderung durch Leistungszwang) sowie
die mit diesem Seminar erzielbaren Erfolge bzw. Veränderungen (emotionale
Stabilität, verbesserte Beziehungsfähigkeit, erfolgreiches
Stress-Management, gesteigertes Wohlbefinden usw.) hervor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen es der Behörde aber nicht möglich ist zu
prüfen, ob diese Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, nicht
schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden dürfen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Wenn Aufwendungen
ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch
die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen
als für die berufliche Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen
(vgl. VwGH v. 27.6.2000, 2000/14/0096, v. 20.10.1998, 93/14/0195,
95/14/0044).
Aus der dem Finanzamt
vorgelegten Bestätigungen der Schulleitung der Bw., wonach es von der
Schule begrüßt werde, "wenn Seminare von den Pädagogen in ihrer
Freizeit absolviert werden" ergibt sich jedoch kein Hinweis auf die
Notwendigkeit des von der Bw. absolvierten Seminars.
Aus den oben dargelegten
Gründen, sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten
anzuerkennen und ist die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
16. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3734-W/02
- Stammnummer
- 5876
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF