Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0723-W/12
Beurteilung einer den öffentlichen Schulen vergleichbaren Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0723-W/12vom 30.03.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit vorliegt kommt es nicht darauf an, dass öffentliche Schulen die Bildungsmaßnahmen auch tatsächlich anbieten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2004 bis 2005 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig war, ob die seitens der Bw. ausgeübte Tätigkeit einer Tätigkeit an einer öffentlichen Schule vergleichbar ist und ob der Umstand, dass im Streitzeitraum kein unmittelbares Konkurrenzangebot einer öffentlichen Schule gegeben war, entscheidungsrelevant ist. Die Bw. hat im Berufungsverfahren zur GZ. RV/2800-W/07 dargetan, dass die von ihr durchgeführten Bildungsmaßnahmen künftig als Universitätslehrgang angeboten werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 29.2.2012 VwGH Zl. 2009/13/0016 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass § 6 (1) Z 11 lit. a UStG 1994 mit Bezug auf das EuGH Urteil vom 20.6.2002, EuGH C-287/00, Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Randnr. 47) und Ruppe/Achatz UStG, 4. Aufl., § 6 Tz 302 nicht eng auszulegen ist und es nicht darauf ankommt, ob die Bildungsmaßnahmen von einer öffentlichen Schule auch tatsächlich angeboten werden. Der Berufung war daher vollinhaltlich stattzugeben.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 30. März 2012
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0723-W/12
- Stammnummer
- 58659
- Gültig
- 30.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF