Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0201-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-L/02vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Firma Schwarz & Partner WTH GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1. Juli
1993 bis 31. Dezember 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von 8.306,50 €
(= 114.300,00 ATS; vorher: 157.500,00 ATS), und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 813,94 € (= 11.200,00 ATS; vorher
15.040,00 ATS) für den Prüfungszeitraum 1. Juli 1993 bis
31. Dezember 1996 nachgefordert werden.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz hat mit
Bescheid vom 25. September 1997 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von 157.500,00 ATS und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 15.040,00 ATS für den
Prüfungszeitraum 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996
nachgefordert.
Der dagegen eingebrachten
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung v. 15. Dezember 1997 dahin
entsprochen, dass die Vergütungen der Geschäftsführer für
den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993 aus der
Bemessungsgrundlage ausgenommen wurden. Dadurch verminderte sich die
Nachforderung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen auf insgesamt 114.300,00 ATS und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag auf insgesamt 11.200,00 ATS.
Strittig ist, ob die in den
Kalenderjahren 1994 bis 1996 an die wesentlich beteiligten
Geschäftsführer gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art
iSd. § 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9.6.1998, B 286/98 und vom
24.6.1988, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00, und
vom
7.3.2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001, G
109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten
(vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054,
und v. 10.5.2001, Zl. 2001/15/0061).
Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter vertreten
lassen kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur
persönlichen Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999, Zl.
97/15/0175).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die
Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung
ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug
nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird.
Ausgehend von diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
leg.cit. zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund
stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (VwGH-Erkenntnis
v. 12.9.2001, Zl. 2001/13/0180).
Auf Grund der von den Geschäftsführern
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
(Geschäftsführertätigkeit seit dem Jahr 1993) kann nicht
bestritten werden, dass dies eine faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf fordert und zwar in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer
Hinsicht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die beiden wesentlich
Beteiligten neben der Geschäftsführerfunktion ab dem Jahr 1994 auch
die Tätigkeit als selbständige Unternehmensberater
(ISO-Zertifizierungen, etc.) ausübten, weil auch im Spitzenmanagement
tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig
weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen
aussprechen (vgl. VwGH v. 28.11.2001, Zl. 2001/13/0114).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Das Vorliegen einer laufenden Entlohnung wird selbst in der
Ergänzung der Berufung v. 18.11.1997 nicht bestritten (Zitat: "... Die
laufend an die Geschäftsführer ausbezahlten Beträge
...").
Im gegebenen Fall erhielten die Geschäftsführer
jeweils folgendes Entgelt:
1994: 720.000,00 ATS, 1995: 400.000,00 ATS, 1996:
150.000,00 ATS.
Dem stehen nachstehende Verluste des Unternehmens
gegenüber:
1994: - 4.299.227,00 ATS, 1995: - 2.042.833,00 ATS, 1996: -
1.656.404,00 ATS.
Besonders fällt auf, dass die
Geschäftsführer auch in diesen Jahren, in denen die Bw. Verluste
erwirtschaftet hat, Bezüge erhalten haben. Zudem erfolgten bei besserem
Betriebsergebnis geringere Vergütungen. Somit ist aber ein Zusammenhang
zwischen den Schwankungen der Bezüge der Geschäftsführer und
wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Bw.
nicht erkennbar.
Bezüglich der Ausführungen der Bw. im Hinblick
auf ein vermeintlich vorliegendes Unternehmerwagnis wegen bestehender Haftungen
für betriebliche Verbindlichkeiten ist anzuführen, dass die
Rechtsordnung der Bw. als GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt und
infolge des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen
zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft ermöglicht. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung,
dass das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist und damit
kein Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführertätigkeit
darstellt (vgl. VwGH v. 31.3.2003, Zl. 2003/14/0023). Somit liegen aber auch
ausgabenseitig keine relevanten Wagnisse vor. Zudem ist die GmbH entsprechend
§ 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen
zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100).
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit der
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-L/02
- Stammnummer
- 5863
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF