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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0899-I/10

Vorliegen von nachträglichen Betriebseinnahmen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0899-I/10vom 26.03.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Vertreter, vom 7. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Finanzanwalt, vom 22. April 2010 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Im Einkommensteuerbescheid vom 22. April 2010 wurden ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 123 € und sonstige Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung (§ 31 EStG 1988) im Betrag 234 € ausgewiesen. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2010 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, bezüglich der Festsetzung von nachträglichen Betriebseinnahmen sei festzuhalten, dass der Erlass einer Verrechnungsforderung Einlagen in die Gesellschaft darstellen würden. Zudem werde die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 beantragt. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2010 wurde mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Der Bw (Berufungswerber) war Kommanditist der A. Infolge Erkrankung des Bw wurde der Betrieb im Jahr 2006 eingestellt. Die Verrechnungsforderung der Komplementär GmbH (B) an die KG in Höhe von 123 € wurde im Jahr 2007 ausgebucht. Im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens 2007 wurde dieser Forderungserlass dem Bw als nachtägliche Betriebseinnahme (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zugewiesen. Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid (Ausfertigungsdatum 6. April 2010) wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Jänner 2012, RV/0757-I/10, Folge gegeben. Bezüglich des Berufungspunktes Festsetzung von nachträglichen Betriebseinnahmen wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Jänner 2012, RV/0757-I/10, zugestellt am 12. Jänner 2012, verwiesen, die insoweit integrierender Bestandteil dieser Begründung ist. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben. 2.) Die Festsetzung des Beteiligungserlöses in Höhe von 234 € wurde vom Bw hingegen ausdrücklich anerkannt und außer Streit gestellt (vgl. Eingabe vom 22. März 2012). Die Berufung war in diesem somit Punkt abzuweisen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 26. März 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0899-I/10
Stammnummer
58538
Gültig
26.03.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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