Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0194-G/03
Berufsausbildung bei einem nicht anerkannten Lehrverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-G/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 kann auch dann vorliegen, wenn kein anerkanntes Lehrverhältnis vorliegt und es ist dabei auch nicht entscheidend, dass die Tätigkeit des Auszubildenden außerhalb eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses steht. Unter den Begriff Berufsausbildung seien alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH v. 23.10.1999, 87/14/0031). Ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung ist jedenfalls die Ablegung einer Prüfung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Abweisungsbescheid über die
Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben, die Familienbeihilfe ist ab Oktober 2002
zu gewähren.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte am 21. November 2002 mit dem Formblatt Beih 1 die Gewährung
der Familienbeihilfe ab November 2002 für sich selbst (in der
Berufungsschrift vom 22. Mai 2003 wurde dies auf Oktober 2002
ausgeweitet).
Als Begründung wurde
folgendes ausgeführt: Ich, .A. M.,
habe kein fixes Einkommen und bin so auf mein Jugendkonto und meine Mutter
angewiesen. Ich habe im Juni 02 Matura gemacht und besuche seit Oktober eine
Privatschule für Geigenbau.
Meine
monatlichen Ausgaben:
½
Miete (=Betriebskosten) 100,00
€
Monatskarte auf die
Laßnitzhöhe 37,20
€
Essen im Monat 120,00
€
Kosmetik und
Haushaltsprodukte
30,00 €
287,20
€
Meine
monatliche Ausgaben betragen rund 300,00 Euro. Da ich, außer der anderen
Hälfte der Miete, alles selber zahlen muss hebe ich mein Geld von meinem
Jugendkonto ab. Auf diesem Jugendkonto waren vor 4 Monaten etwa 1.300,00 Euro.
Ich bin nun in der Situation, dass mein Jugendkonto fast leer ist und ich auch
keinerlei familiäre Unterstützung bekomme mit Ausnahme der halben
Miete die meine Mutter mir zahlt.
Der Kindesvater leistet keinen
Unterhalt die Kindesmutter zahlt mtl. 100,00 Euro (=Hälfte der
Betriebskosten) die Wohnung gehört den Großeltern und der Mutter
gemeinsam (keine Miete), die Mutter kommt nicht überwiegend für den
Unterhalt auf.
Dazu wurde ein
Privatschulvertrag, abgeschlossen zwischen Frau M. M. Herrn A.M.,
vorgelegt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt Graz Stadt mit Bescheid vom
23. Jänner 2003 abgewiesen und folgend begründet:
Da es sich bei Ihrer im Rahmen des vorgelegten
Privatschulvertrages angeführten Tätigkeit um kein anerkanntes
Lehrverhältnis handelt und somit keine ordentliche Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, musste Ihr Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe gem. § 6(2)
Familienlastenausgleichgesetzes 1967 abgewiesen werden.
Gegen den Bescheid vom Finanzamt Graz-Stadt legte der Bw.
mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003 rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung ein. Als Begründung wurde ausgeführt:
Ich, A.M., reiche mit
folgender Begründung Berufung ein. Da mein Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe negativ beschieden wurde und die Begründung des
Abweisungsbescheides vor dem Gesetz so nicht halten wird, dränge ich darauf
den Abweisungsbescheid mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Die Begründung
meines Abweisungsbescheids besagt nämlich, dass ich die Gewährung der
Familienbeihilfe deshalb nicht bekomme, weil meine Tätigkeit einem
anerkannten Lehrverhältnis nicht entspricht. Da ich aber mit einer
Privatschulausbildung und nicht mit einem Lehrvertrag die Gewährung auf
Familienbeihilfe beantragt habe und aus dem Familienlastenausgleichsgesetz
§ 6(2) nicht ersichtlich ist wie meine Berufsausbildung auszusehen hat, ist
mir unbegreiflich wie die Kommission der Familienbeihilfengruppe auf die
Notwendigkeit eines "anerkannten Lehrverhältnis" für die
Gewährung der Familienbeihilfe kommt!
Da ich einer
Berufsausbildung in Form einer Geigenbauprivatschule nachgehe und ich auch
für das zu zahlende Schulgeld aufkommen muss, währe es angebracht mir
die Familienbeihilfe in der Zeit meiner Ausbildung zu
Gewähren!
Ich habe mich erkundigt
in welchen Schulen die Schüler Familienbeihilfen bekommen und habe
herausgefunden dass auch die Schüler der Hallstädter Schule
Familienbeihilfe bekamen obwohl es in der Zeit in Hallstadt noch keinen
anerkannten Abschluss gab.
Es ist seit dem 1.August
2002 nicht mehr notwendig einen Befähigungsnachweis bei der
Bezirkshauptmannschaft einzureichen um einen Gewerbeschein lösen zu
können und es ist auch nicht mehr Sache der Wirtschaftskammer zu
entscheiden ob jemand Geigenbauer wird oder nicht. Ich kann mich theoretisch bei
der BH anmelden und eine Werkstatt aufmachen.
Für mich ist wichtig, dass ich in meiner
Ausbildung möglichst alles über den Geigenbau lerne, damit ich nach
der 4 - jährigen Privatschule meine eigene Geigenbauwerkstatt
aufmachen kann. Ich habe dann allerdings den Vorteil mehr Instrumente gebaut zu
haben im Gegensatz zu den meisten meiner Berufskollegen!
Ich bitte Sie hiermit
nochmals meinen Abweisungsbescheid einzustellen und mir meine zustehende (Laut
Familienlastenausgleichsgesetz § 6(2) Familienbeihilfe für die Dauer
meiner Schulzeit (Oktober 2002 - Juni 2007) zu
gewähren.
Nach ausführlichen Erhebungen seitens des Finanzamtes
Graz-Stadt wurde die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai
2003 mit folgender Begründung abgewiesen:
Gemäß
§ 6
Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6
Abs.2 lit. a FLAG 67 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Sie haben im Zuge Ihrer
Beantragung der Familienbeihilfe zum Nachweis Ihrer Ausbildung einen
"Privatschulvertrag" vorgelegt, wonach Sie bei der Privatschule M.
in der Zeit von 1.10.2002 bis 30.6.2006 zum Geigenbauer ausgebildet werden
würden.
Mittels Bescheid vom
23.1.2003 wurde Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe allerdings
mit dem Hinweis, dass es sich bei Ihrer im Rahmen des Privatschulvertrages
angeführten Tätigkeit um kein anerkanntes Lehrverhältnis handelt,
abgewiesen.
In der von Ihnen dagegen
eingebrachten Berufung bleibt es unbestritten, dass es sich bei Ihrer
Tätigkeit um keine Berufsausbildung im Sinne eines anerkannten
Lehrverhältnisses handelt. Vielmehr führen Sie an, dass Sie sich im
betreffenden Zeitraum von 1.10.2002 bis 30.6.2006 aufgrund des
Privatschulvertrages in
schulischer
Berufsausbildung
befinden
würden.
Diesbezüglich muss
allerdings darauf hingewiesen werden, dass zur Definition des Begriffes
"Schulausbildung" die entsprechenden Schulgesetze heranzuziehen
sind. Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes sind
notwendige Kriterien einer Schulausbildung
ein gemeinsamer
Unterricht bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrern und mehreren
Schülern, sowie die Gewähr, dass das Lernziel in einer bestimmten Zeit
erreicht wird (zwischenzeitliche Nachweise über den
Ausbildungsfortschritt).
Diese Erfordernisse sind
ebenfalls für eine Privatschule bindend.
Demgemäss sind
Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes Einrichtungen, in denen eine
Mehrzahl von
Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden.
Des weiteren kann eine
Privatschule, der nicht das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, keine
gesetzlich
anerkannten
Befähigungsnachweise (Zeugnisse,
Diplome...) ausstellen.
Da somit Ihrer im Rahmen Ihres
"Privatschulvertrages" ausgeübten Tätigkeit die
erforderlichen Merkmale für das Vorliegen einer Berufs- bzw.
Schulausbildung dem Sinne des Familienlastenaugleichsgesetzes entsprechend
fehlen, war Ihre fristgerecht eingebrachte Berufung abzuweisen.
Der Bw. richtete am 28. Juni 2003 ein Schreiben
(welches auszugsweise wiedergegeben ist) an den unabhängigen Finanzsenat
Außenstelle Graz mit dem Ersuchen um Klärung des
Sachverhaltes:
Mein Anliegen ist es eine
delikate Angelegenheit im Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützung
meiner Ausbildung zum Geigenbauer zu klären. Ich möchte Ihnen zum
besseren Verständnis kurz meinen Ausbildungsweg schildern. Da es in
Österreich schwierig ist einen Lehrplatz als Streich- und
Saiteninstrumentenerzeuger bei einem guten Meister zu bekommen habe ich mit dem
Atelier M. einen Privatschulvertrag über 4 Jahre abgeschlossen. In diesen
vier Jahren Berufsausbildung werden mir sämtliche, im Geigenbau notwendigen
Fertigkeiten, übermittelt. Nach diesen vier Jahren folgt eine sechsmonatige
Unternehmungsschule in der mir angelernt wird wie ich meinen Betrieb führe
(Buchführung etc.). Danach gründe ich ein eigenes Atelier und trete so
ins Geschäftsleben.
Da ich jetzt noch in
Ausbildung bin und Schulgeld bezahle, keine bedeutenden eigenen Einkünfte
habe und meinen Lebensunterhalt (Wohnung, Essen, Busgeld etc.) selber bestreite
fand ich es im November 2002 für angebracht aufgrund dieser Voraussetzungen
einen Antrag auf Kinderbeihilfe zu stellen.
Es hat sogar eine
Zusammenkunft zwischen Wirtschaftskammer und Finanzamt gegeben. Hier wurde dann
entschieden, dass mir die Kinderbeihilfe nicht zusteht. Mit folgender
Begründung: "Da es sich bei Ihrer im Rahmen des vorgelegten
Privatschulvertrages angeführten Tätigkeit um kein anerkanntes
Lehrverhältnis handelt und somit keine ordentliche Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorliegt, musste Ihr Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe gem. § 6 (2)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen
werden."
Es sind in diesem
Abweisungsbescheid zwei Dinge zu beachten. Erstens wird das anerkannte
Lehrverhältnis genannt, obwohl es nicht im Privatschulvertrag meines
Antrags erwähnt wurde. Zweitens wird eine ordentliche Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 genannt. Im Gesetzestext §
6(2) steht als Voraussetzung auf Gewährung der Familienbeihilfe weder, dass
ein anerkanntes Lehrverhältnis noch dass eine "ordentliche"
Berufsausbildung maßgeblich ist!
Ich habe nach diesem
Abweisungsbescheid mit Frau Prosser und Herr Piplitz, der diesen Bescheid
bearbeitet hat, telephonisch gesprochen bevor ich dann eine Berufung gegen
diesen Bescheid eingereicht habe. Da diese
Berufungsvorentscheidung
von Frau Prosser unterschrieben wurde,
muss ich annehmen, dass auch diese Entscheidung nicht sachlich sondern eher
willkürlich war.
Ich weiß, dass mir die Familienbeihilfe zusteht,
da im Gesetzestext die Berufsausbildung als Voraussetzung nicht näher
definiert ist! Da ich eine vierjährige Berufsausbildung mit
anschließender Unternehmungsschule mache, unter 26 bin, meinen Unterhalt
selber beschreite und von meinen Angehörigen keine finanzielle
Unterstützung bekomme, sehe ich nicht ein wieso ich diese staatliche
Unterstützung meiner Berufsausbildung nicht bekommen sollte.
Dieses Schreiben wurde dem Finanzamt Graz-Stadt
urschriftlich zur weiteren Veranlassung am 1. Juli
übermittelt.
Mit Bericht vom 9. Juli 2003 legte das Finanzamt
Graz-Stadt dieses Schreiben (welches als Berufung gewertet wurde) dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). (BGBl.1992/311 ab
1.9.1992)
Nach § 6 Abs. 2
lit. a FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf
ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde am
1. Oktober 2002 ein Vertrag zwischen Firma M. und Herrn A. M.
abgeschlossen, der als Privatschulvertrag bezeichnet wurde. Der Inhalt des
Vertrages umreißt die praktische und theoretische Ausbildung zum
Streichinstrumentenbauer ab 1. Oktober 2002 bis 30. Juni
2006.
Das Finanzamt stützt sich
in den Abweisungsbescheiden in erster Linie darauf, dass es sich bei dieser
Tätigkeit um kein anerkanntes Lehrverhältnis handelt bzw., dass im
gegenständlichen Fall keine Privatschule im Sinnes Privatschulgesetzes
(§ 2 und § 3 PSchG) vorliegt und daher auch keine anerkannten
Befähigungsnachweise wie Zeugnisse, Diplome udgl. ausgestellt werden
können und somit die Merkmale einer Schulausbildung fehlen.
Aus einem Telefon Amtsvermerk
vom 25. November 2002 (zwischen dem Fachbereich der Finanzlandesdirektion
und Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark) ist zu entnehmen, dass
Herr und Frau M. berechtigt wären Lehrlinge auszubilden, dies aber wegen zu
hoher Kosten abgelehnt haben.
Zur Berufsausbildung stellt der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. November 1987,
87/13/0135, ua. folgendes fest:
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter
diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes.
An dieser
Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnissen
vom 23. Oktober 1999, 87/14/0031 und vom 7. September 1993, 93/14/0100,
festgehalten.
Ziel einer
Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Das Ablegen der vorgesehenen Prüfung ist wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung. Besteht von vornherein nicht die Absicht Prüfungen
abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung nicht gesprochen werden
(vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999,
97/15/0111-10).
Es ist dabei nicht
entscheidend, dass die Tätigkeit des Auszubildenden außerhalb eines
arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses steht.
Das Finanzamt hat dazu im
Aktenvermerk vom (Datum unleserlich) ausgeführt, dass zwar keine laufenden
Prüfungen abzulegen sind, jedoch die Abschlussprüfung vor einer
Kommission abzulegen ist.
Dazu wurde seitens des
unabhängigen Finanzsenates auch eine Bestätigung der Firma M.
angefordert worin ausgeführt wurde:
Im Zuge der Ausbildung von
Herrn M. ist nach der Ausbildungszeit eine kommissionelle
Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Saiten- und
Streichinstrumentenerzeugers vorgesehen.
Zu dem möchten wir
erwähnen, dass Herr M. sehr gewissenhaft und ernst seinen Beruf erlernt.
Zusammenfassend
wird festgehalten, dass das Ziel der Berufsausbildung die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen im
vorliegenden Fall unbestritten gegeben ist. Der Auszubildende hat dafür
sogar die Ausbildungskosten zu tragen. Aus obiger Erklärung ist auch das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg zu ersehen.
Als weiteres Kriterium ist im
gegenständlichen Fall das Ablegen einer kommissionellen
Lehrabschlussprüfung vorgesehen.
Gegen
eine Berufsausbildung spricht, wie auch vom Finanzamt festgestellt wurde, das
Nichtvorliegen eines anerkannten Lehrverhältnisses sowie das Nichtvorliegen
einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes.
Der
unabhängige Finanzsenat stellt in freier Beweiswürdigung fest, dass
die überwiegenden Merkmale einer Berufsausbildung gegeben sind und hatte
daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Graz,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962
- § 3 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962
Berufsausbildungkein anerkanntes LehrverhältnisPrivatschuleernsthaft und zielstrebigfachliche Qualifikationkein arbeitsrechtliches DienstverhältnisAusbildungskostendas Ablegen einer Prüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-G/03
- Stammnummer
- 5853
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF