Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0404-I/03
Zurechnung der Entschädigung des Golfplatzbetreibers an den Grundstückseigentümer zu den Einkünften aus V+V oder aus LuF
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-I/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 9. September 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Mag. Johannes Wechselberger Wirtschaftstreuhand mbH, gegen
den am 25.7.2003 ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes Kufstein, betreffend
die Feststellung von Einkünften für 1998 nach in Innsbruck
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die im Kalenderjahr 1998
erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß
§ 188 BAO mit 6.423,56 € festgestellt.
Davon
entfallen auf die Beteiligten jeweils 3.211,78 €.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die berufenden Eheleute erzielten im Jahr 1998
Einkünfte aus der Überlassung von bisher land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücksflächen an den Golfclub der Gemeinde E. Die
verpachteten Grundstücke stehen im Hälfteeigentum der Berufungswerber.
Die Einkünfte wurden - zunächst vom Ehegatten - wie folgt
erklärt:
Zahlung Golfclub
38.390,00 abzgl. 5 % Werbungskosten
-1.919,50
36.470,50
Anlässlich einer Umsatzsteuernachschau beim Golfclub
wurde festgestellt, dass dieser 1998 darüber hinaus Zahlungen in Höhe
von 10.000 S (als "Pachtzahlung für Caddywege") und 50.000 S (unter dem
Titel "Schotterabbau") leistete. Über Ersuchen des Finanzamtes wurde dazu
erläutert, beim Betrag von 10.000 S handle es sich um eine Einmalzahlung
des Golfplatzbetreibers, mit der ein durch die Zurverfügungstellung von
Wegflächen verursachter Ernteausfall abgegolten worden sei. Die Zahlung
über 50.000 S sei dafür bezahlt worden, dass "in gewissem Umfang die
Humusschicht von ansonsten land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche
abgehoben und anderweitig verwendet" werden durfte. Weiters sei mit diesem
Betrag ein Schotterabbau zum Zweck der Schaffung eines künstlichen Sees
vergütet worden. Das ausgehobene Material sei ebenso wie die abgetragene
Humusschicht für die landschaftliche Gestaltung des Golfplatzes verwendet
worden. Es handle sich um "geringfügige, einmalige Einnahmen", die "im
Verhältnis zu den eigentlichen Umsätzen aus der Land- und
Forstwirtschaft von untergeordneter Bedeutung" seien. Es lägen daher
insofern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.
Mit Bescheid vom 25.7.2003 wurden die Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO festgestellt. In diesem Bescheid sind auch die
nachträglich bekannt gewordenen Zahlungen des Golfclubs
enthalten:
Zahlung Golfclub wie bisher
38.390,00 Entschädigung Ernteausfall (Wegflächen)
10.000,00 Vergütung Humusabbau
50.000,00 Einkünfte
aus V+V lt. Bescheid 98.390,00
Die Abgabepflichtigen erhoben fristgerecht am 14.8.2003
Berufung und beantragten für den Fall der Vorlage an den unabhängigen
Finanzsenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der
Berufungsbegründung wurde auf die im Einkommensteuerverfahren eines
Beteiligten, dem diese Einkünfte bisher zugerechnet wurden, erfolgten
Einwendungen verwiesen. Dort wurde vorgebracht, die Entschädigungszahlung
über 10.000 S habe mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
nichts zu tun. Es handle sich um eine den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zuzuordnende "Ersatzzahlung für Ernteausfall". Der Ausfall
sei eingetreten, weil der Golfplatzbetreiber für die als Caddywege
überlassenen Flächen erst in den Folgejahren Ersatzgrundstücke
bereitgestellt habe. Die Zahlung über 50.000 S sei für eine Humus- und
Schotterentnahme bezahlt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es sich bei
einem geringfügigen und einmaligen Verkauf von Humus und Schotter um
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln sollte. Als Alternative
kämen wohl nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Betracht, dies treffe
aber auf Grund der Einmaligkeit und der untergeordneten Bedeutung nicht
zu.
In einer Vorhaltbeantwortung vom 25. April 2002 wurde
mitgeteilt, dass die die Zahlungen betreffenden Vereinbarungen mündlich
getroffen worden seien und keine schriftlichen Unterlagen vorliegen würden.
Die verpachtete Fläche sei im Zuge der Baumaßnahmen "nur relativ
gering" verändert worden. Das entnommene Humus- und Schottermaterial sei
für Geländekorrekturen auf dem Golfplatz verwendet worden. Entnahme
und Transport sei durch die den Golfplatz errichtenden Firmen erfolgt. Ein
Verkauf an Dritte habe nicht stattgefunden. Ein Zusammenhang zwischen den
Einnahmen aus dem Verkauf von Humus und Schotter und den späteren
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei nicht erkennbar.
Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvor-entscheidung vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2003 wies der
Vertreter des Finanzamtes hinsichtlich des behaupteten Ernteausfalles darauf
hin, dass die "Caddywege" nicht schon im Berufungsjahr, sondern erst 1999
errichtet worden seien. Die Berufungswerber vermochten den Zeitraum, in welchem
diese Wege eingerichtet wurden, nicht mehr exakt anzugeben, entgegneten aber,
dass diese Flächen jedenfalls schon 1998 von den Baumaßnahmen (durch
Überfahren mit Baustellenfahrzeugen und Verlegung einer
Hochspannungsleitung unter die Erde) betroffen waren und deshalb für eine
Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zur
Verfügung gestanden seien.
Hinsichtlich der Zahlung über 50.000 S für Humus-
und Schotterentnahme führten die Berufungswerber aus, die erfolgte
Materialentnahme beschränke sich auf das Aushubmaterial im Zuge der
Errichtung des Teiches. Im Rahmen seines landwirtschftlichen Betriebes, dessen
Einheitswert ca. 200.000 S betrage, sei diese Entnahme von untergeordneter
Bedeutung. Ordne man diese Zahlung dennoch den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung zu, sei zu beachten, dass den Einnahmen der eingetretene
Substanzverlust (verkauftes Material) in gleicher Höhe
gegenüberstehe.
Der Vertreter des Finanzamtes vertrat dazu die Ansicht, bei
der Materialentnahme handle es sich um ein "Abfallprodukt" im Zuge der
Golfplatzerrichtung. Ohne Golfplatz wäre kein Teich errichtet worden und
keine Materialentnahme erfolgt. Das Material sei laut Auskunft der
Berufungswerber zur Golfplatzgestaltung verwendet worden. Im Falle der
Auflösung des Golfclubs bestehe die Verpflichtung, die
Geländeänderungen rückgängig zu machen. Es könne daher
weder von einem Substanzverlust noch von einem Verkauf die Rede
sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem am 20. Juli 1997 zwischen den beiden Beteiligten
einerseits und dem örtlichen Golfclub andererseits abgeschlossenen
Mietvertrag mietete der Golfclub näher bezeichnete
Grundstücksflächen im Ausmaß von insgesamt 19.195 m² auf
unbestimmte Dauer, wobei die Vermieter darauf verzichteten, "innerhalb der
ersten 28 Jahre eine Kündigung auszusprechen". Die aus der Vermietung der
bis dahin land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen resultierenden
Einkünfte sind unbestritten jenen aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen
(vgl. dazu z.B. Doralt, EStG, Kommentar, Tz 89 zu § 21, Stichwort
"Golfplatz"). Strittig ist dagegen die steuerliche Beurteilung der im
Mietvertrag nicht erwähnten, mündlich vereinbarten zusätzlichen
Zahlungen.
Nach den vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen und
den im Berufungsverfahren erfolgten ergänzenden Angaben stellten die
Berufungswerber dem Golfclub zusätzliche, vom vorliegenden schriftlichen
Mietvertrag nicht umfasste Flächen für die Errichtung von Caddywegen
zur Verfügung. Die Zahlung über 10.000 S sei als Entschädigung
für den dadurch im ersten Jahr eingetretenen Ernteausfall geleistet worden.
In den Folgejahren habe der Golfclub anstelle einer Barzahlung hinsichtlich
Erschließung und Ertragsfähigkeit vergleichbare Ersatzflächen
zur Verfügung gestellt. Durch deren Bewirtschaftung habe der Ernteausfall
kompensiert werden können. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist der
Berufungssenat der Ansicht, dass diese Zahlung den der pauschalen Besteuerung
unterliegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist.
Dabei ist es unerheblich, ob der Ernteausfall durch die Wegerrichtung oder
- wie in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist - durch
die vorangegangenen Bauarbeiten verursacht wurde.
Die Zahlung iHv 50.000 S stellt laut Berufungsbegehren die
"Entschädigung" für die erfolgte Humus- und Schotterentnahme dar. Es
handle sich um das im Zuge der Anlegung eines künstlichen Teiches
angefallene Aushubmaterial, das in der Folge an anderen Stellen des Golfplatzes
für dessen Gestaltung verwendet wurde. In der mündlichen Verhandlung
vom 9.9.2003 gab der Beteiligte an, sich nicht darum gekümmert zu haben,
wieviel Material entnommen und an welcher Stelle des Golfplatzes es wieder
abgelagert wurde. Die Berufungswerber sprechen in der Vorhaltbeantwortung vom
25. April 2002 von "nur relativ geringen" Veränderungen auf ihrem
Grundstück.
Ganz offensichtlich stellt die Zahlung daher das Entgelt
für die Einwilligung zu Maßnahmen dar, die es dem Pächter
erlauben, den Golfplatz nach seinen Vorstellungen und Planungen zu gestalten und
zu betreiben. Von einem "Abbau und Verkauf" von Bodensubstanz (Humus und
Schotter) kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Dies ergibt sich
nicht nur aus der Vorhaltbeantwortung vom 25.2.2002 ("Ein Verkauf an Dritte
erfolgte nicht"), sondern kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass für den
Fall der Einstellung des Golfbetriebes ein Rückbau der vorgenommenen
Geländeveränderungen vereinbart wurde. Um allfälligen, für
den vereinbarten Rückbau hinderlichen finanziellen Schwierigkeiten des
Golfclubes vorzubeugen, wurde auch eine Bankgarantie abgeschlossen. Die Zahlung
steht daher nicht mit der Tätigkeit als Land- und Forstwirt, sondern
ausschließlich mit der Überlassung der Grundstücke in
Zusammenhang. Sie war daher bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der bisher im Schätzungswege ermittelten
Werbungskosten ist festzuhalten, dass solche nicht anfallen (die Grundsteuer
für die verpachteten Flächen ist vom Golfclub zu bezahlen). Die
Berufungswerber haben das Berufungsbegehren entsprechend
eingeschränkt.
Die gemeinschaftlichen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung errechneten sich daher wie folgt:
Zahlung Golfclub wie bisher
38.390,00 zuzüglich
50.000,00 Gesamt
88.390,00
Die Berufungswerber sind entsprechend dem
Eigentumsverhältnis je zur Hälfte (44.195 S bzw. 3.211,78 €) an
diesen Einkünften beteiligt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
10. 9. 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-I/03
- Stammnummer
- 5839
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF