Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0255-I/03
Einkommensteuerliche Erfassung einer aus Anlass eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes ausbedungenen Rente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-I/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufungswerberin verzichtete notariell gegenüber ihrer Wahlmutter auf jegliches Erb- und Pflichtteilsrecht, wobei als Ausgleich u.a. eine Rente ausbedungen wurde. Die Rentenzahlungen sind (sofort) als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z. 1 EStG 1988 zu erfassen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Günther Maleczek, gegen die Bescheide des Finanzamtes Schwaz betreffend
Einkommensteuer 2001 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2003 und Folgejahre
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. bezog im Jahr 2001 aufgrund des Notariatsaktes vom 30.12.1976 ( Pkt. IX)
eine Rente in Höhe von insgesamt S 262.692.- . Das Finanzamt Schwaz
qualifizierte die zugeflossenen Rentenbeträge in voller Höhe als
sonstige Einkünfte und erließ am 29.1.2003 einen entsprechenden
Einkommensteuerbescheid.
Weiters
setzte die Vorinstanz mit Bescheid vom 29.1.2003 für das Jahr 2003 (und die
Folgejahre) Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von € 5.525,93
fest.
Gegen
die beiden angeführten Bescheide erhob die Bw. mit Eingabe vom 25.2.2003
form- und fristgerecht Berufung.
In
der Berufungsschrift beantragt die Bw. die erhaltenen Rentenzahlungen nicht der
Einkommensteuer zu unterziehen (entsprechende Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 2001) und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
2003 ersatzlos aufzuheben.
Begründend
wird vorgebracht :
"A)
Zum
Einkommensteuerbescheid 2001:
Bekämpft
wird, dass die Beträge aus der Unterhaltsrente von insgesamt ATS 262.692,--
als "sonstige Einkünfte" der Veranlagung unterzogen
wurden.
Mit
Notariatsakt vom 30.12.1976 hat M. G. einen Erbverzicht gegenüber ihrer
Adoptivmutter I.B.. abgegeben. Durch diesen Notariatsakt hat M. G. den im
Vertrag näher angeführten Liegenschaftsbesitz erhalten, den sie im
Rahmen bzw. als Folge des Konkursverfahrens 19 S x/96w des Landesgerichtes
Innsbruck wieder verloren hat, sowie gemäß Punkt IX zur Bestreitung
der Lebenshaltungskosten eine lebenslange monatliche Rente, die sich wie folgt
zusammensetzt:
|
Stromkosten
|
S
1.000.-
|
Heizöl
|
S
2.500
|
Frühstück,
Mittag und Abendessen
|
S
3.500
|
sonstiges
|
S
4.000.-
|
|
S
11.000.-
Die
Rente ist wertgesichert und wurde im Jahre 2001 mit monatlich ATS
21.891,-ausbezahlt. (12 x ATS 21.891,--= ATS 262.692,--)
Der
Notariatsakt vom 30.12.1976 beinhaltet zwei Vereinbarungen, nämlich einen
Erbverzicht und einen Unterhaltsvergleich.
Wie
bereits mit Schreiben vom 4.12.2002 dem Finanzamt Schwaz mitgeteilt, war I.B.
Leiterin der G.B. und verfügte über erhebliches Vermögen. M. G.
war als Adoptivtochter zur Nachfolge vorgesehen, hatte sich aber vom ersten
Ehemann, der die Zustimmung der
G.B.
gefunden hatte, scheiden lassen und ein zweites Mal geheiratet. Der zweite
Ehemann A. G. wurde von I.B.. und der G.B. mißbilligt und über
Initiative der I.B. wurde dann der Notariatsakt (Erbverzicht) abgeschlossen, um
zu verhindern, daß M. G. nach dem Tod der I.B.. das umfangreiche
Vermögen (Liegenschaftsbesitz und sonstiges Vermögen) der I.B.. bzw.
der G.B. erbt.
Zunächst
ist die Frage abzuklären, ob ein Erbverzicht eine entgeltliche oder eine
unentgeltliche Vereinbarung darstellt. Dies ist steuerlich deshalb von
Bedeutung, da im Falle einer Entgeltlichkeit die erbrachten Leistungen auf
Seiten des Erblassers als abzugsfähige Ausgaben angesehen werden
können, was spiegelbildlich dazu führt, dass diese Leistungen dann auf
der Seite des Empfängers der Steuer zu unterziehen
wären.
Nach
den überzeugenden Ausführungen von Umlauft "Die Anrechnung von
Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht" ,Manz-Verlag
2001, Seiten 288 bis 295, ist der Erbverzicht eine "nicht entgeltliche
Zuwendung", da durch die Ablösung des Erbrechtes sich der Erblasser nicht
vom Erbrecht befreit, sondern ihm nur entspricht.
Es
ist daher rechtlich verfehlt, die Unterhaltsrente als steuerpflichtige
Gegenleistung zu qualifizieren.
Nach
§ 29 Abs. 1 EStG sind wiederkehrende Bezüge, die freiwillig oder an
gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen gewährt werden, nicht
steuerpflichtig. Nach § 140 ABGB besteht der Unterhaltsanspruch bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes und lebt wieder auf, wenn die
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht mehr gegeben ist. Dieses
Wiederaufleben ist altersunabhängig und kann auch wiederholt vorkommen.
(siehe Praxiskommentar zum ABGB von Schwimann, RZ 101 zu § 140
ABGB)
Großjährige
Personen können grundsätzlich einen Unterhaltsvergleich über die
Höhe des Unterhaltes abschließen, eine Grenze ist nur dadurch
gegeben, dass nicht unter den tatsächlich zustehenden Unterhalt
heruntergegangen werden darf (dies in analoger Anwendung des § 94 Abs. 3
ABGB) und die Bestimmung des Punktes IX im Notariatsakt stellt einen derartigen
Unterhaltsvergleich dar.
I.B.
war die fehlende Berufsausbildung der M. G. bestens bekannt (sie war
ursprünglich als Nachfolgerin in der Leitung der G.B. gemeinsam mit dem
ersten, der G.B. genehmen, Ehegatten vorgesehen und brauchte für diese
Funktion keine besondere berufliche Ausbildung). Nach Wegfall dieser" Karriere"
waren für M. G. aber keine beruflichen Alternativen gegeben und die
fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit war offenkundig. Es war daher notwendig,
dass auch eine entsprechende unterhaltsmäßige Absicherung auf der
Basis der familienrechtlichen Grundlagen geschaffen wird. Dies erfolgte eben mit
diesem Punkt IX des Notariatsaktes. Dass die Selbsterhaltungsfähigkeit
tatsächlich nicht gegeben war, hat sich alsbald durch die weitere
"berufliche Laufbahn" der M. G. bestätigt. Am V. führte M. G. ein
Fachgeschäft für Reiterbedarf, welches negativ bilanzierte und der
Versuch, als Gastwirtin in A.zu reüssieren endete mit dem Konkurs x S x/96x
des Landesgerichtes Innsbruck.
Die
im Notariatsakt vereinbarte Unterhaltsrente erfüllt sämtliche
Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 EStG. Die Gewährung erfolgte teils
freiwillig und teils auf einer gesetzlichen Verpflichtung (im Gesetzestext sind
diese Tatbestände alternativ -"oder" - enthalten). Die gesetzliche
Verpflichtung ergibt sich aus der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.
(siehe dazu auch Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, TZ 16 zu §
29 EStG)
Eine
weitere Stützung dieses Rechtsstandpunktes ergibt sich aus den
Ausführungen zu TZ 10 zu § 29 EStG (Quantschnigg Handbuch), wonach es
sich nicht um eine Gegenleistungsrente handelt, was wiederum mit der Aussage von
Umlauft korrespondiert, dass der Erbverzicht nicht als entgeltliche Zuwendung zu
qualifizieren ist (Seite 295).
Schließlich
wird noch auf die Ausführungen in Quantschnigg-Schuch zu § 20 EStG, TZ
30 und TZ 31 verwiesen. Die dort angeführten Unterhaltszahlungen, denen
auch die Unterhaltsrente der M. G. entspricht, stellen auf Seite des
Zahlungspflichtigen keine abzugsfähigen Ausgaben dar, sodass sie auch beim
Empfänger nicht der Steuer unterzogen werden
können.
B)
Vorauszahlungsbescheid
2003:
Die
Einkommensteuer wurde mit Vorauszahlungsbescheid mit € 5.525,93
festgesetzt. Dieser Betrag wird in mehrfacher Hinsicht
bekämpft.
Von
der Leibrente von ATS 21.891,-- = € 1.590,88 gehen an M. G. monatlich nur
ATS 12.994,-- = € 944,31, ein Teilbetrag von ATS 8.897,-- = € 646,57
sind im Jahr 2001 an W.D.R. aufgrund einer Abtretung gegangen, nachdem W.D.R.
auf diesen Betrag verzichtet hat, erfolgte eine Pfändung durch das
Finanzamt Schwaz, welches im Jahr 2003 diese Beträge auch laufend
bekommt.
Der
Vorauszahlungsbescheid steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bescheid des
Jahres 2001. Wenn dieser Bescheid dem Grunde und der Höhe nach
bekämpft wird, fällt damit auch der Vorauszahlungsbescheid.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die automatische Erhöhung
um 9 % sachlich nicht gerechtfertigt ist, da ja das Einkornmen der M. G., selbst
wenn davon ausgegangen wird, dass die Unterhaltsrente zu versteuern wäre,
nicht höher geworden ist."
Das
Finanzamt Schwaz wies mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2003 die gegen
den Einkommensteuerbescheid 2001 erhobene Berufung als unbegründet ab.
Begründet
wurde die Abweisung wie folgt :
"Wiederkehrende
Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1-6 EStG gehören, stellen sonstige Einkünfte
dar.
Laut
Ansicht des Finanzamtes beinhaltet der Notariatsakt vom 30. 12. 1976 nicht
zwei Vereinbarungen (Erbverzicht und Unterhaltsvergleich). Vielmehr ist
anzunehmen, dass die Unterhaltsrente ebenfalls als Abgeltung für den
Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht geleistet wird.
Der
Verzicht auf die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegen Renten
führt dann zu Einkünften nach § 29 Z 1, erster Satz, wenn
der Verzicht dem Erblasser gegenüber erklärt und durch Abmachung mit
den Erben abgesichert wurde (Stoll, Rentenbesteuerung,Tz 917 und Tz 1072, IV.
Auflage, Manz Verlag). "
Auch
hinsichtlich des Einkommensteuervorauszahlungsbetrages 2003 wurde von der
Vorinstanz am 13. Mai 2003 eine abweisliche Berufungsvorenscheidung erlassen und
diese wie folgt begründet :
"Steuerpflichtige
Einnahmen stellen auch Zahlungen an Dritte (W.D.R. oder Finanzamt Schwaz) in
Erfüllung von sonstigen Verpflichtungen dar. Die Erhöhung der
Vorauszahlungen um 9 % erfolgte gem. § 45 (1)
EStG."
Mit Schreiben
vom 19.5.2003 beantragte die Bw. (ohne weiteres Vorbringen) die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
2001
Der
für die steuerliche Beurteilung wesentliche Inhalt des Notariatsaktes vom
30.12.1976 stellt sich wie folgt dar:
Die
Bw. erhielt von ihrer Wahlmutter ein Grundstück samt der Zusage auf der
Liegenschaft ein im Vertrag genau umschriebenes Gebäude zu errichten.
Weiters wurde der Bw. von ihrer Wahlmutter eine monatliche wertgesicherte Rente
vertraglich zugesagt.
Im
Gegenzug verzichtete die Bw. " auf jedes Erb- oder
Pflichtteilsrecht.........."( Pkt. XI. des Notariatsaktes). Die
Rentenzahlungsverpflichtung ging auf die Rechtsnachfolger der verstorbenen
Wahlmutter der Bw. über (Pkt. XII des Notariatsaktes).
Aus
dem Gesamtzusammenhang des hier maßgeblichen Vertrages ergibt sich nach
Auffassung der Berufungsbehörde eindeutig, dass einerseits die
Grundstücksübereignung, die Zusage der Gebäudeerrichtung, die
streitgegenständliche
Rente
und andererseits der
Erb- und Pflichtteilsverzicht untrennbar miteinander verknüpft sind und die
einzelnen Elemente (insbes. die Rente) keinesfalls- wie von der Bw. verlangt-
isoliert zu betrachten sind.
Die
Rentenbezüge sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenso wie die
Grundstücksübertragung (samt Bauzusage) als Ausgleich für den
Erbverzicht und nicht als Unterhalt anzusehen. Sie fallen daher nicht unter den
Begriff der Unterhaltsrente. Im Hinblick auf die rechtliche Durchsetzbarkeit der
Rentenzahlungen (Begründung des Rentenstammrechtes durch den Notariatsakt
vom 30.12.1976) handelt es sich entgegen der von der Bw. vertretenen Auffassung
auch nicht um freiwillige Zahlungen im Sinne des § 29 Z. 1 EStG 1988. Da im
Falle eines Erbverzichtes nicht von einer Gegenleistungsrente ausgegangen werden
kann, sind die streitgegenständlichen Rentenzahlungen daher bei der Bw.
ohne die Einschränkung des § 29 Z. 1 vorletzter Satz EStG 1988 sofort
als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (siehe dazu Stoll,
Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Tz 917 und 1072 ; Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, § 29, Tz 15).
Insgesamt
ergibt sich daher, dass die Vorinstanz die streitgegenständliche Rente
rechtlich zutreffend beurteilte.
Einkommensteuervorauszahlungen
für 2003 und die Folgejahre
Gepfändete
Einnahmen sind dem Exekutionsschuldner jeweils mit jenen Beträgen
zuzurechnen, mit denen sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären (VwGH
28.2.89, 88/14/0052).
Auch
abgetretene Einnahmen sind steuerlich dem Abtretenden zuzurechnen (VwGH 12.2.65,
1767/64; RFH RStBl 1938, 1039).
Die
Rentenzahlungen wurden daher von der Vorinstanz bei der Bemessung der
Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 (und die Folgejahre) zu Recht
ungekürzt angesetzt.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuervorauszahlungsbetrag ,wenn die
Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende
Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres
Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr zu erhöhen
(BGBl. 1993/818).
Da
der angefochtene Vorauszahlungsbescheid auf dem Veranlagungszeitraum 2001
basiert, hatte eine Erhöhung um insgesamt 9 % ( 4 % plus 5 %) zu
erfolgen.
Bei
der angeführten Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Norm, weshalb
die Erhöhung (um insgesamt 9 % ) jedenfalls vorzunehmen
war.
Da die Berufung
somit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen
vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
aus Anlass eines Erb- und Pflichtteilverzichtes ausbedungene Rentesonstige Einkünfte gem. § 29 Z. 1 EStG 1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-I/03
- Stammnummer
- 5835
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF