Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0175-I/03
Abweisung eines Ratenansuchens mangels Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-I/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Josef-Michael Danler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt
eine Cafe-Bar. Mit dem Schreiben vom 30. Dezember 2002 beantragte ihr
Rechtsfreund die Entrichtung der vom Finanzamt mit Bescheid vom 28. November
2002 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzten Umsatzsteuer
für die Kalendermonate Jänner bis September 2002 (insgesamt €
9.820,39) in monatlichen Raten von € 500. Der Antrag wurde damit
begründet, dass die Berufungswerberin im Jahr 2002 aufgrund ihrer schweren
Zuckerkrankheit in der Betriebsführung extrem eingeschränkt gewesen
sei, weshalb sie ihren unternehmerischen Verpflichtungen nur unzulänglich
nachkommen habe können.
Das Finanzamt wies diesen
Antrag mit Bescheid vom 17. Jänner 2003 mit der Begründung ab, dass
Verletzungen der Offenlegungspflicht nicht zu Erleichterungen bei der
Abgabeneinbringung führen könnten. Die von der Berufungswerberin
selbst verursachte "besondere Härte" stelle keinen Grund
für einen Zahlungsaufschub dar.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Berufung vom 17. Februar 2003. Darin wurde geltend
gemacht, dass die Versäumnisse gegenüber der Abgabenbehörde
darauf zurückzuführen seien, dass sich die Berufungswerberin im Jahr
2002 mehreren Behandlungen in der Universitätsklinik Innsbruck unterziehen
habe müssen und längere Zeit vom Betrieb abwesend gewesen sei. Dadurch
habe die Berufungswerberin erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Um
den in eine wirtschaftliche Krise geratenen Betrieb überhaupt noch
fortführen zu können, sei die Abstattung der Abgabenschuld in Raten
erforderlich.
Zur Untermauerung dieses
Vorbringens legte die Berufungswerberin zwei Arztberichte sowie eine
Bestätigung des Bezirkskrankenhauses Hall i. T. vor, der zufolge sie auf
Grund ihrer Erkrankung strenge Diätvorschriften befolgen müsse. Aus
der Aufenthaltsbestätigung der Universitätsklinik Innsbruck ergibt
sich, dass sich die Berufungswerberin in der Zeit vom 17. bis 24. Juni 2002 in
stationärer Behandlung befunden hat.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2003 keine Folge. Begründend
führte es dazu aus, dass die Berufungswerberin weder die Umsatzsteuer
für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2002 noch die
Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2003 entrichtet habe,
weshalb eine positive Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens nicht
möglich sei.
Mit dem Schreiben vom 3. April
2003 wurde (ohne weiteres Vorbringen) der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Nach dieser Gesetzesstelle
setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung - neben einem entsprechenden
Antrag - voraus, dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche
Härte darstellt. Zudem darf die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet
sein. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt
hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen (vgl. zB VwGH 18. 6. 1993, 91/17/0041).
Die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Dabei tritt
die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Es ist daher an ihm gelegen, das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse überzeugend darzulegen
(vgl. VwGH 26. 2. 2001, 2000/17/0252; VwGH 23. 10. 2000,
2000/17/0069).
Der gegenständliche Antrag
entspricht diesen Anforderungen in keiner Weise. Die Berufungswerberin verweist
zwar auf ihre krankheitsbedingte Beeinträchtigung in der
Betriebsführung. Die diesbezüglichen Ausführungen besagen aber
nichts über ihre wirtschaftliche Situation.
Wenn in der Berufung behauptet
wird, der schlechte Gesundheitszustand der Berufungswerberin habe zu
"gewaltigen" finanziellen Einbußen bzw. zu einer
wirtschaftlichen Krise des Betriebes geführt, so wäre dieses
Vorbringen näher zu konkretisieren und zumindest glaubhaft zu machen
gewesen. Ein derartiger Sachverhalt lässt sich den Akten nämlich nicht
entnehmen. Tatsache ist vielmehr, dass die Umsätze der Cafe-Bar in den
vergangenen Jahren mehr oder weniger konstant geblieben sind (1998: rd. 1,7 Mio.
S; 1999: rd. 1,6 Mio. S; 2000 u. 2001: rd. 1,8 Mio. S; 2002: rd. 130.000
€), während die Betriebsergebnisse dieses Zeitraumes steigende Tendenz
aufweisen (1998: rd. 110.000 S; 1999 und 2000: rd. 260.000 S; 2001: rd. 298.000
S, 2002: rd. 22.000 €). Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des
Betriebes kann nicht unterstellt werden, dass sich die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin krankheitshalber in einem
Ausmaß verschlechtert hätten, welches die sofortige Abgabeneinhebung
als unbillige Härte erscheinen ließe. Ein Zusammenhang zwischen dem
Gesundheitszustand der Berufungswerberin und der aus der Abgabeneinbringung
entstehenden Belastung ist daher zu verneinen.
Bei der gegebenen Sachlage kann
in der sofortigen Abgabeneinhebung keine erhebliche Härte erblickt werden,
zumal die durch die Nichterfüllung der Voranmeldungspflicht nach
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 von der Berufungswerberin selbst
verursachten Schwierigkeiten nicht zu einer Besserstellung gegenüber jenen
Abgabepflichtigen führen dürfen, die ihre abgabenrechtlichen
Verpflichtungen erfüllen.
Die Berufungswerberin
verschaffte sich durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Kalendermonate Jänner bis September 2002 einen nicht genehmigten
Zahlungsaufschub, der auch einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich brachte
(Zinsenersparnis bzw. Ersparnis von Finanzierungskosten). Der aus diesem
pflichtwidrigen Verhalten resultierende Abgabenrückstand ist durch die
Nichtentrichtung weiterer Abgabenschuldigkeiten auf nunmehr fast 20.000 €
angewachsen. Unter diesen Umständen erscheint eine weitere Zufristung nicht
gerechtfertigt, zumal auch die von der Berufungswerberin selbst angebotenen
Raten bislang nicht entrichtet wurden.
Es war daher wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-I/03
- Stammnummer
- 5831
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF