Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0190-I/03
Zurechnung einer landwirtschaftlich genutzten Grundparzelle zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-I/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2001 des Finanzamtes Innsbruck
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 12345 in der Katastralgemeinde X, zu
welcher die Grundparzelle Nr. 678 im Ausmaß von 1.841
m2 gehört.
Mit Bescheid vom 20. August
2002 stellte das Lagefinanzamt den Einheitswert des dem Grundvermögen
zugeordneten unbebauten Grundstückes Nr. 678 zum 1. Jänner 2001 im
Wege der Nachfeststellung mit € 15.988,02 (gemäß AbgÄG 1982
um 35 % auf € 21.583,83 erhöht) fest. Dies unter Bezugnahme auf §
52 Abs. 2 BewG mit der Begründung, dass auch land- und forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen seien,
wenn auf Grund der Lage und der sonstigen Verhältnisse, insbesondere mit
Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten anzunehmen sei,
dass der Grundbesitz in absehbarer Zeit anderen als land- und
forstwirtschafltichen Zwecken dienen werde.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er seinen
landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich des Grundstückes Nr. 678
mit Pachtvertrag vom 1. April 1992 an FB verpachtet habe. Dieser sei
Vollerwerbslandwirt und wegen des Viehbestandes des Betriebes auf die
zugepachteten Flächen angewiesen. Der Berufungswerber beabsichtige nicht,
den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag in den nächsten
Jahren aufzukündigen. Auch ein Grundverkauf käme für ihn nicht in
Frage. Da sonach mit einer Bebauung des Grundstückes nicht zu rechnen sei,
lägen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BewG für eine Zuordnung
zum Grundvermögen nicht vor.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2003 keine Folge. Dazu
führte es im Wesentlichen aus, dass das Grundstück laut gültigem
Flächenwidmungsplan im Wohngebiet gelegen und voll erschlossen sei. In der
Gemeinde X sei eine starke Nachfrage nach Baugrundstücken zu verzeichnen,
wobei auch die Umgebung der Grundparzelle in den letzten Jahren kontinuierlich
verbaut worden sei. Diese objektiven Umstände, denen gegenüber
subjektive, nur in der Person des Grundstückseigentümers gelegene
Momente (Verpachtung) zurückzutreten hätten, rechtfertigten die
Annahme, dass das Grundstück in absehbarer Zeit anderen als
landwirtschaftlichen Zwecken dienen werde.
Im Vorlageantrag vom 10. April
2003 wiederholte der Berufungswerber seinen Standpunkt. Ergänzend brachte
er vor, dass das Grundstück eine Hanglage aufweise. Die Baulandwidmung sei
unbestritten; eine Parzellierung sei aber noch nicht erfolgt. Nach Ansicht des
Berufungswerbers könne aus der Widmung als Wohngebiet, der fortschreitenden
Verbauung in der Umgebung sowie der starken Nachfrage nach Baugrundstücken
im Ort nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück in
absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werde. Das
Finanzamt hätte konkreter darlegen müssen, weshalb es eine Verbauung
des Grundstückes "in naher Zukunft" für wahrscheinlich
hält. Die Zuordnung zum Grundvermögen stelle insofern eine krasse
Ungleichbehandlung des Berufungswerbers dar, als andere - ebenfalls als Bauland
gewidmete und landwirtschaftlich genutzte - Grundstücke in der
Gemeinde nicht dem Grundvermögen zugerechnet worden seien. Es wäre
daher in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu prüfen,
in welchen Fällen "die Wahrscheinlichkeit einer Verwendung für
Bauzwecke gegeben...bzw. die weitere Verwendung zur landwirtschaftlichen Nutzung
anzunehmen ist". Dem Berufungswerber sei eine "einseitige
Verbauungstendenz" unterstellt worden, obwohl eine diesbezügliche
Absicht nicht erweisbar sei. Die Abgabenbehörde habe im Rahmen ihrer
Ermittlungspflicht eine Tendenz ("in absehbarer Zeit) und eine Annahme
("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Da hiebei die subjektiven
Interessen des Berufungswerbers nicht gänzlich außer Betracht
gelassen werden könnten, wären auch jene Umstände entsprechend zu
würdigen, die für eine Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung
sprächen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs.
1 erster Satz BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden
einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des
Zubehörs.
Gemäß
§ 52 Abs.
1 BewG gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Zufolge § 52 Abs. 2 BewG
sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem
Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen
Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zB, wenn sie
hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind.
Wie bereits das
Finanzamt zutreffend ausführte, kommt es nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Grundstück (noch) dem landwirtschaftlichen Vermögen oder (schon)
dem Grundvermögen zuzurechnen ist, in erster Linie auf objektive Merkmale
an, denen gegenüber subjektive, nur in der Person des jeweiligen
Grundstückseigentümers gelegene Momente zurückzutreten haben
(vgl. zB VwGH 18. 10. 1984, 84/15/0089 bis 84/15/0102; VwGH 26. 4. 1993,
91/15/0025).
Im Berufungsfall liegt eine
Reihe solcher Merkmale, die für eine Zurechnung zum Grundvermögen
sprechen, vor. Außer Streit steht zunächst, dass die
gegenständliche Grundparzelle als Bauland gewidmet und direkt an der
O-Straße im verbauten Ortsgebiet der Gemeinde X gelegen ist. Das
Grundstück ist auch hinsichtlich des Bezugs von Wasser und Strom sowie des
Kanalanschlusses voll erschlossen. Es könnte nach Auskunft der Gemeinde
jederzeit bebaut werden.
Was den Bedarf nach
Baugrundstücken betrifft, so ist dieser im Hinblick auf die bauliche
Entwicklung in der näheren Umgebung der Grundparzelle zweifellos gegeben.
Auf die im Vorhalt vom 12. August 2003 angeführten, in den vergangenen
Jahrzehnten errichteten (15) Wohngebäude wird diesbezüglich
hingewiesen. In der Gemeinde X herrscht auch insgesamt eine große
Nachfrage nach Baugrundstücken, zumal dort eine ausgezeichnete
Infrastruktur samt einem vielfältigen Freizeitangebot vorhanden ist und die
Entfernung zur Landeshauptstadt nur wenige Kilometer beträgt. Im Hinblick
auf die attraktive Lage der Gemeinde im Naherholungsgebiet von Innsbruck war in
der Vergangenheit ein reger Zuzug zu verzeichnen. Auf Grund dieser Fakten ist zu
erwarten, dass der Grundstücksmarkt in dieser Ortschaft auch künftig
nicht stagnieren wird.
Der Berufungswerber, dem dies
mit dem vorgenannten Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Kenntis- und allfälligen Stellungnahme vorgehalten wurde, hat sich dazu
nicht geäußert. Er vermochte auch keine Umstände aufzuzeigen,
die einer Bebauung seiner Liegenschaft entgegenstünden. Wirtschaftliche
Gründe, die gegen eine Verwertung als Bauland sprächen, sind ebenfalls
nicht ersichtlich. Soweit sich der Vorlageantrag auf die (noch) nicht erfolgte
Parzellierung sowie auf die Hanglage stützt, kann darin kein
Bebauungshindernis erblickt werden.
Bei der jahrelangen
landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes im Rahmen des (jährlich
kündbaren, nicht verbücherten) Pachtverhältnisses bzw. bei der
mangelnden Verkaufsabsicht des Berufungswerbers handelt es sich um subjektive,
in seiner Person gelegene Umstände, die bei der Bewertung außer
Betracht bleiben (vgl. VwGH 15. 2. 1985, 82/17/0079; VwGH 6. 7. 1983,
82/17/0052). Auf die inneren Absichten des Grundstückseigentümers
bezüglich der Grundstücksnutzung kommt es nämlich nicht an.
Auch der Umstand, dass der
Pächter das Grundstück für seinen landwirtschaftlichen Betrieb
benötigt, hindert eine Bewertung nach § 52 Abs. 2 BewG nicht.
Maßgeblich ist nämlich nicht, wie das Grundstück
tatsächlich genutzt wird, sondern wie es der Berufungswerber nutzen
könnte. Durch die Bewertung als Grundvermögen soll nämlich die
potenzielle Wirtschaftskraft des Eigentümers erfasst werden, weshalb eine
objektive Werterhöhung des Grundbesitzes als Folge der Lage im bebauten
Gebiet nicht deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil der
Grundstückseigentümer nicht die Absicht hat, sie auszunützen
(vgl. VwGH 21. 1. 1991, 90/15/0077).
Soweit sich der
Berufungswerber in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt erachtet,
weil das Finanzamt vergleichbare andere Grundstücke in der Gemeinde als
landwirtschaftliches Vermögen bewertet habe, ist hierauf zu erwidern, dass
aus einer - allenfalls der Rechtslage widersprechenden - Vorgangsweise
gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares
Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob das Finanzamt
etwa gegenüber anderen Grundstückseigentümern nicht in
gleichartiger Weise wie gegenüber dem Berufungswerber vorgegangen ist.
Was den im Vorlageantrag
beantragten Lokalaugenschein anlangt, so lässt sich den Ausführungen
des Berufungswerbers nicht entnehmen, welche rechtserheblichen Tatsachen durch
eine derartige Amtshandlung geklärt werden sollten. Zudem sind die für
die Annahme, dass das Grundstück in absehbarer Zeit anderen als
landwirtschaftlichen Zwecken dienen werde, maßgeblichen Umstände
- (insbesondere betreffend die Lage und Aufschließung der
Liegenschaft sowie die bauliche Entwicklung in der Umgebung) -
unbestritten geblieben. Einer unmittelbaren Wahrnehmung vor Ort bedurfte es
daher nicht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-I/03
- Stammnummer
- 5824
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF