Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1348-W/03
Berechnung der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1348-W/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Streitjahr
lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
zeitgleich von zwei Arbeitgebern. Die Arbeitnehmerveranlagung 2001 erfolgte
erklärungsgemäß unter Berücksichtigung der von den
Arbeitgebern übermittelten Lohnzetteldaten.
In der dagegen eingebrachten
Berufung brachte der Bw. vor, der vorgeschriebene Abgabenbetrag von 601,59
€ erscheine ihm zu hoch. Durch diese geringfügige Beschäftigung
(Anm.: gemeint offensichtlich: beim Arbeitgeber Sch.) erhöhten sich die
Unterhaltszahlungen für seinen minderjährigen Sohn sowie die
Rückzahlungen der Sozialversicherung. Deshalb werde um nochmalige Kontrolle
gebeten.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass eine nochmalige
Überprüfung die rechnerische und inhaltliche Richtigkeit des
angefochtenen Bescheides ergeben hätte.
Im daraufhin eingebrachten
Vorlageantrag wurde im Wesentlichen das Berufungsbegehren
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat im Streitjahr
ganzjährig Einkünfte von zwei Arbeitgebern bezogen, wie sich aus den
übermittelten Lohnzetteldaten und der vom Bw. selbst vorgelegten
Beitragsvorschreibung der WGKK eindeutig ergibt. Der vom Arbeitgeber Sch. am
21.2.2002 ausgestellte Lohnzettel umfasst den Zeitraum 1.1.-28.2.2002, betrifft
also nicht das Veranlagungsjahr 2001.
Auch der unabhängige
Finanzsenat kann keine Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen; die
vom Arbeitgeber Sch. bezogenen Einkünfte haben im Streitjahr ATS 39.951
betragen, Lohnsteuer wurde von diesem Betrag wegen dessen geringer Höhe
nicht einbehalten. Durch die Zusammenrechnung dieser Einkünfte mit den von
der M-AG zugeflossenen Bezügen ergibt sich die bescheidmäßig
ausgewiesene Nachforderung. Auf die Begründung des Erstbescheides wird
verwiesen.
Unstrittig ist, dass das
Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich
Sonderausgabenpauschale) ATS 182.741,-- betragen hat. Auf diesen Betrag wurde
der Steuertarif des § 33 EStG angewandt, sämtliche zustehenden
Absetzbeträge abgezogen, die bei der M-AG einbehaltene Lohnsteuer
angerechnet und die auf die sonstigen Bezüge entfallende Steuer neu
berechnet.
Zur Verdeutlichung wird
folgende überschlagsmäßige Rechenoperation vorgenommen: Die vom
Arbeitgeber Sch. bezogenen Einkünfte unterliegen dem auf den Bw. zur
Anwendung kommenden höchsten Steuersatz von 31%, die Steuer betrüge
also ATS 12.385. Zuzüglich der Nachversteuerung der sonstigen Bezüge
mit 6% und abzüglich des bei der Lohnverrechnung nicht
berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrages ergibt sich somit eine Steuer,
die ungefähr der Einkommensteuer laut Bescheid entspricht.
Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass die bezahlte Steuer bei der Unterhaltsbemessung
berücksichtigt wird.
Wien,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1348-W/03
- Stammnummer
- 5820
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF