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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3380-W/08

Zurückweisung der Berufung gegen eine Erledigung ohne Bescheidcharakter (Antrag auf Wiederaufnahme eines Feststellungsverfahrens)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3380-W/08vom 06.03.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G, vom 8. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Harald Landl, vom 3. Mai 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO bzw. gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) für die Jahre 1986 bis 1994 beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw) ist an der im Adressfeld genannten Personengesellschaft als Kommanditistin mit einer durch die Ärzte Vermögenstreuhand GmbH treuhändig gehaltenen Einlage von historischen ATS 100.000,00 (entspricht € 7.267,28) beteiligt. Ihre daraus von 1986 - 1994 erwirtschafteten Verluste wurden vom jeweils örtlich zuständigen Finanzamt in "Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung" (intendiert als Bescheide über das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften, und zwar wegen angenommener Liebhaberei) jeweils mit "0 (Null)" festgestellt. Diese Bescheide waren allesamt in Rechtskraft erwachsen. Am 18. April 2002 beantragte die Bw (vertreten durch eine damals hierzu nicht befugte - vom Finanzamt hinsichtlich ihres Einschreitens allerdings nicht abgelehnt - natürliche Person) mit näherer Begründung, die Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften der Jahre 1986 bis 1994 bei der Kommanditgesellschaft gemäß § 303 Abs 1 BAO bzw. gemäß § 303 Abs 4 BAO von Amts wegen wieder aufzunehmen und neue Feststellungsbescheide zu erlassen. Mit "Bescheid" vom 3. Mai 2002, gerichtet und adressiert an die Antragstellerin zu Händen ihrer Zustellungsbevollmächtigten (und nicht an jenen der KG), wies das Finanzamt den Antrag betreffend "Wiederaufnahme Feststellung Einkünfte für die Jahre 1986 bis 1994" mit näherer Begründung ab. Dagegen erhob die Bw mit Schreiben vom 8. Juni 2002 Berufung und begehrte stattgebende Erledigung ihrer Anträge. Über die Berufung wurde erwogen: Die angefochtene Erledigung stellt keinen rechtswirksam ergangenen, rechtsmittelfähigen Bescheid dar: Die Erledigung von Anträgen betreffend Angelegenheiten einer Personengemeinschaft oder Personenvereinigung, die in den Anwendungsbereich des § 188 BAO fallen, sind dieser Gemeinschaft oder Vereinigung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist bewirkt entweder durch Zustellung an jeden einzelnen Beteiligten oder (vereinfacht) durch Zustellung an eine gemäß § 81 BAO für die Gemeinschaft/Vereinigung vertretungsbefugte Person (von der Personengemeinschaft/Personenvereinigung namhaft gemacht oder, wenn trotz Aufforderung keine Namhaftmachung erfolgt, von der Abgabenbehörde mit Bescheid bestellt), wenn in der Erledigung auf die Rechtsfolge des § 101 Abs 3 BAO ausdrücklich hingewiesen wird (Zustellfiktion). Nach Schrifttum und dort verwiesener Rechtsprechung des VwGH (vgl. Ritz, BAO4, § 101 Abs 3, Tz 7 und Tz 8) betrifft die Zustellfiktion schriftliche Ausfertigungen, die "in einem Feststellungsverfahren" ergehen. Dass die angefochtene Erledigung "in" einem solchen Verfahren erging, geht aus der im "Bescheid" randvermerkten Steuernummer der KG sowie aus der Begründung eindeutig hervor. Denn es ist nach dem Wortlaut der Eingabe der Bw evident, dass ihr Antrag Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO betraf: Sollten doch die Feststellungsverfahren für 1986 - 1994 wieder aufgenommen werden. Wird daher - wie im gegenständlichen Fall - eine solche Erledigung nicht an den von der Personenvereinigung gemäß § 81 Abs 2 BAO namhaft Gemachten zugestellt, sondern z. B. an einen der Gesellschafter (hier: an die Antragstellerin), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung/-gemeinschaft noch gegen irgend einen der Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem das Schriftstück zugestellt wurde. Dass im gegenständlichen Fall auch der Hinweis auf § 101 Abs 3 BAO verständlicherweise fehlte, ist bei dieser Rechtslage schon nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Die Berufung, welche sich gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter richtet, war daher gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 6. März 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3380-W/08
Stammnummer
58188
Gültig
06.03.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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