Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0021-F/03
Der Beschwerdeführer urgiert eine Zahlungserleichterungsvereinbarung trotz er bei den vorangegangen ihm bereits mehrfach in der selben Sache gewährten Zahlungserleichterungen keine einzige Rate entrichtet hat.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-F/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates über die Beschwerde des Bf. vom
4. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
15. Juli 2003 über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurde mit Strafverfügung des Finanzamtes als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 12. Juni 2002 wegen
Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe in
Höhe von 3.000,00 € verurteilt. Auf Grund von Anträgen vom
9. Dezember 2002, 27. Februar 2003 und
31. März 2003 wurden ihm vom Finanzamt Zahlungserleichterungen
gewährt, welchen er, ohne auch nur eine einzige Rate zu bezahlen, nicht
nachgekommen ist.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 hat das Finanzamt
Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz das neuerliche Ansuchen des
Bf. vom 14. Juli 2003 um Zahlungserleichterung aus den o.a.
Gründen als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen abweisenden Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 4. August 2003
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Konkursverfahren
aufgehoben worden sei, er gehe jetzt seit drei Monaten wieder einer geregelten
Arbeit nach und sei daher in der Lage, vereinbarte Zahlungen pünktlich zu
leisten. Der Bf. bitte daher letztmalig um eine Zahlungsvereinbarung, es
wäre für seine Zukunft sehr wichtig.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung
und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von
Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der
den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213) erstrecken.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben
nicht gefährdet ist. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und der Antrag ist aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Bei der Anwendung des
§ 212 BAO auf Strafen ist zudem zu bedenken, dass die
Verhängung einer Geldstrafe vom Sinn und Zweck her eine durchaus gewollte
Härte darstellt, weshalb eine Zahlungserleichterung nur bewilligt werden
kann, wenn die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über
die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte
hinausgeht.
Zu beachten ist allerdings,
dass in allen Fällen, in denen erhebliche Härten der sofortigen
Entrichtung als Grund für beantragte Zahlungserleichterungen geltend
gemacht werden, diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen
bestehenden Härten nicht von der Wirkung und der Schwere sein dürfen,
dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der
Außenstände gelegen ist. Je deutlicher eine wirtschaftliche Notlage
eine Zahlungserleichterung bedingt und geradezu verlangt, desto klarer wird die
Gefährdung der Ansprüche des Gläubigers zu Tage treten.
Der Bf. begründet sein
Ansuchen im Wesentlichen damit, dass er seit einem Vierteljahr einer geregelten
Arbeit nachginge, weshalb er nunmehr in der Lage sei, vereinbarte Zahlungen
pünktlich zu leisten. Um was für eine Arbeit es sich dabei handelt
bzw. wie hoch sein Einkommen aus dieser Tätigkeit ist, wird vom Bf. nicht
angeführt.
Der unabhängige
Finanzsenat stellt hiezu fest, dass es sich bei einer Zahlungserleichterung um
einen Begünstigungstatbestand handelt. In solchen Verfahren tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsdarstellung insofern in den Hintergrund, als der
die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei
und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen
hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Die Voraussetzungen der Zahlungserleichterung hat der Antragsteller also aus
eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen.
Gegenwärtig ist die
komplette Geldstrafe, auf welche eben bis dato noch kein einziger Euro geleistet
wurde, samt Verfahrenskosten und Säumniszinsen in Höhe von
3.360,00 € ausständig sowie besteht ein Abgabenrückstand in
Höhe von 36.483,13 €.
Angesichts dieses sehr hohen
Rückstandes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Konkurs
gegen den Bf. am 28. Juli 2003 mangels Kostendeckung vom LG F
aufgehoben wurde, ist daher auch ohne nähere Konkretisierung der
Vermögen- und Einkommensverhältnisse durch den Bf. offenkundig, dass
eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt. Der unabhängigen
Finanzsenat zieht aus der Gesamtbetrachtung der angeführten Umstände
auch zwingend den Schluss, dass es sich bei dem Vorbringen des Bf., er sei
nunmehr in der Lage, vereinbarte Zahlungen zu leisten, um eine reine
Schutzbehauptung handelt, welche lediglich dazu dienen soll, Zweifel an der
Gefährdung der Einbringung zu beseitigen. Der Bf. hat bekanntermaßen
über einen langen Zeitraum sämtliche Zahlungsvereinbarungen nicht
eingehalten. Wäre der Bf. tatsächlich in der Lage, die vereinbarten
Ratenzahlungen wenigstens seit Aufhebung des Konkurses zu leisten, so wäre
es eine Selbstverständlichkeit gewesen, zwischenzeitlich mit diesen
Zahlungen anzufangen. Dies ist jedoch nicht erfolgt und für den Bf. ganz
offensichtlich nach wie vor auf Grund der bestehenden wirtschaftlichen Notlage
unmöglich.
Die Einbringlichkeit der
Geldstrafe ist aus den o.a. Gründen als gefährdet anzusehen. Es
erübrigt sich auf Grund dieser festgestellten Gefährdung der
Einbringung darauf einzugehen, ob die sofortige oder sofortige volle Entrichtung
der Geldstrafe für den Bf. mit erheblichen Härten verbunden
ist.
Es liegen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Gewährung einer Zahlungserleichterung zur Entrichtung der Geldstrafe in
Raten nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169
FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-F/03
- Stammnummer
- 5815
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF