Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1140-W/03
Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1140-W/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Claus Kuffner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien über die Festsetzung einer
Zwangsstrafe vom 31. Juli 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
21. Februar 2000 forderte das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg die Berufungswerberin (Bw.) auf, die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für 1998 bis zum 3. April 2000
einzureichen.
Da die Bw. dieser Aufforderung
nicht nachkam, wurde sie mit Bescheid vom 20. April 2000 daran erinnert.
Sie wurde gleichzeitig - unter Androhung der Festsetzung einer
Zwangsstrafe von 5.000 S - aufgefordert, das Versäumte bis
längstens 16. Mai 2000 nachzuholen.
Da auch in weiterer Folge die
Abgabenerklärungen für 1998 nicht einlangten, setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 31. Juli 2000 die angedrohte Zwangsstrafe von 5.000 S
fest.
Die Bw. erhob gegen den
Zwangsstrafenbescheid vom 31. Juli 2000 Berufung mit der Begründung,
ihr steuerlicher Vertreter habe die betreffenden Abgabenerklärungen am
15. Oktober 1999 dem Finanzamt für Körperschaften
übermittelt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Jänner 2001 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Steuererklärungen für 1998 seien (vor Festsetzung
der Zwangsstrafe) weder im Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg noch im ehemaligen Finanzamt für Körperschaften
eingelangt. Es sei auch kein Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig
gestellt worden.
Im dagegen eingebrachten Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag) wird ausgeführt, der steuerliche Vertreter habe die
Abgabenerklärungen für 1998 dem Finanzamt für Körperschaften
am 15. Oktober 1999 mittels Einschreibebrief übersandt. Seitens des
steuerlichen Vertreters werde am Aufgabeschein jeweils ein Vermerk angebracht,
um welche Erklärungen, für welches Jahr und für welchen
Steuerpflichtigen die Übermittlung erfolgt. Dem Vorlageantrag war eine
Fotokopie des Aufgabescheins angeschlossen, auf welchem als Empfänger das
Finanzamt für Körperschaften und ein Postaufgabestempel mit dem Datum
15. Oktober 1999 aufscheinen. Auf der Fotokopie ist weiters -
außerhalb der Postbestätigung - der Name der Bw. vermerkt sowie
ein handschriftlicher Hinweis, dass es sich um die Steuererklärungen
für 1998 handelt, angebracht.
Die Bw. reichte am
27. Dezember 2000, in Verbindung mit einer Berufung gegen die am
30. November 2000 ergangenen Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide 1998, in welchen die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden,
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für 1998 ein. Die
Veranlagung führte gegenüber den Vorauszahlungen zu keinen
Nachforderungen an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für
1998.
Strittig ist, ob die
Zwangsstrafe zu Recht verhängt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Verhängung einer
Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele
zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten zu verhalten. Dementsprechend darf eine Zwangsstrafe nicht mehr
verhängt werden, wenn der Anordnung der Behörde - wenn auch nach
Ablauf der gesetzten Frist - noch vor Zustellung des
Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt
für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit des die
Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. VwGH 22.4.1991,
90/15/0186).
Die dem Vorlageantrag
angeschlossene Ablichtung des Postaufgabescheines vom 15. Oktober 1999 ist
zwar kein eindeutiger Beweis für die Aufgabe gerade dieser
Abgabenerklärungen durch den steuerlichen Vertreter der Bw., stellt aber
doch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die
berufungsgegenständlichen Abgabenerklärungen zu diesem Zeitpunkt
- und somit vor der Festsetzung der Zwangsstrafe - zur Post gebracht
wurden, zumal die Abgabenerklärungen für die Vorjahre nach der
Aktenlage stets fristgerecht eingereicht wurden.
Die Festsetzung der
Zwangsstrafe erweist sich somit im Nachhinein als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Wien,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1140-W/03
- Stammnummer
- 5812
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF