Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0111-W/03
Strafaufschub, triftige Gründe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0111-W/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch ein Mitglied des Finanzstrafsenates 2 über die Beschwerde der Bf. vom
14. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach vom
12. Juni 2003 betreffend Abweisung des Strafaufschubes gemäß
§ 177 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bf. der Strafaufschub für
die zu Strafnummer 026/2000/00065-001 offen aushaftende Geldstrafe von derzeit
5.740,56 € bzw. zu Strafnummer 026/2001/00025-001 offen aushaftende
Geldstrafe von derzeit 3.200,00 € bis zum Ablauf des 29. Februar 2004
gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 hat das Finanzamt Mistelbach
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Strafaufschub
gemäß
§ 177 FinStrG abgewiesen und ausgeführt, dass
"im vorliegenden Antrag - wie bereits beim letzten Antrag auf
Strafaufschub, der als Zahlungserleichterungsansuchen gewertet worden sei
- die gleichen Gründe als Begründung angeführt worden
seien. Auch sei das gewährte Zahlungserleichterungsansuchen mit geringsten
Raten nicht eingehalten worden." Nur bei Zahlung von 50 % der
ausständigen Geldstrafen mit einer Ratenvereinbarung könne für
den Rest mit einer Ratenvereinbarung gerechnet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 14. Juli 2003, in welcher vorgebracht
wurde, dass es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei,
Zahlungen zu leisten. Deshalb werde auch um persönliche Anhörung
ersucht. Wie schon öfter vorgebracht habe die Firma, die die Schulden
verursacht habe, nur auf dem Papier der Bf. gehört, die Geschäfte
seien vom Exmann geführt worden, der die Firma mit seiner
"neuen" Ehefrau weiterbetreibe. Die Scheidung habe sie finanziell
geschädigt und sie habe zu kämpfen, den Lebensunterhalt für sich
und die beiden minderjährigen Kinder aufzubringen.
Die hohen Schulden erschweren auch eine Arbeitssuche. Ohne
Arbeitsstelle sei auch ein Privatkonkurs nicht erreichbar. Durch
Fortbildungskurse beim AMS bestehe die Möglichkeit einer baldigen
Anstellung. Derzeit stünden ihr 460,00 € an
Arbeitslosenunterstützung zur Verfügung; zusammen mit den Alimenten
und der gesetzlichen Kinderbeihilfe komme sie derzeit auf ca. 1.000,00 €
pro Monat. Die Kosten für die Schule der beiden Kinder für
Nachmittagsbetreuung und Lehrmittel sind ständig beträchtlich, sodass
sie aus Kostengründen in einer Wohngemeinschaft wohne, für die
monatlich 400,00 € zu leisten sind. Das Aussetzen der monatlichen Raten sei
sicher nicht vorsätzlich erfolgt, sondern überlebensnotwendig gewesen.
Es wird um neuerliche Prüfung des Antrags ersucht.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 8.
August 2003 wiederholte die Bf. ihre schriftlich dargelegten Argumente; von der
Wahrung des Parteiengehörs des Finanzamtes Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz konnte daher Abstand genommen
werden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§
177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde
erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben.
Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den
unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt
seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur
Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das
unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel
nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer
Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für
verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem
Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Dem
Antrag auf Strafaufschub liegen zwei Bestrafungen der Bf. durch das Finanzamt
Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugrunde, wobei zur
Strafnummer 026/2000/00065-001 eine Geldstrafe von derzeit 5.740,56 € und
zur Strafnummer 026/2001/00025-001 eine Geldstrafe von derzeit 3.200,00 €
offen aushaftet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz begründete die Abweisung unter anderem damit, dass im
vorliegenden Antrag - wie bereits beim letzten Antrag auf Strafaufschub,
der als Zahlungserleichterungsansuchen gewertet worden sei - die gleichen
Gründe als Begründung angeführt worden seien. Dabei wird
verkannt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung
einer Zahlungserleichterung bzw. eines Strafaufschubes nicht ident sind. Wenn
ein Ansuchen als Antrag auf Strafaufschub (und diesmal nicht als
Zahlungserleichterung) gewertet wird, wäre auch auf die Voraussetzungen der
entsprechenden Gesetzesbestimmung einzugehen gewesen. Es wurde jedoch nicht
geprüft, ob triftige Gründe vorliegen, die einen Strafaufschub
rechtfertigen. Bei weiter Auslegung wurde lediglich das Ermessen zur Abweisung
des Strafaufschubes begründet, indem die bisherige Zahlungsmoral der Bf.
herangezogen wurde.
Zweifellos ist der Unterhalt
der zwei minderjährigen schuldlosen Kinder durch einen Strafantritt der
Mutter gefährdet, werden doch für den sechzehnjährigen Sohn nur
105,00 € an Alimenten bezahlt. Während des angedrohten Vollzugs der
Ersatzfreiheitsstrafe ist zudem aus derzeitiger Sicht die Aufsicht über die
Kinder nicht gewährleistet. Aufgrund der Ausführungen der Bf.,
demnächst - nach Ausbildung durch das AMS - eine Arbeitsstelle
in Aussicht zu haben, erscheint auch eine Gefährdung des Erwerbs der
Bestraften, wenn bei den derzeitigen Problemen am Arbeitsplatz die Chance auf
einen Arbeitsplatz nicht wahrgenommen werden kann, gegeben, sodass die
Voraussetzungen für einen Strafaufschub gegeben sind.
In Ausübung des Ermessens
war der Beschwerde daher stattzugeben und der Strafaufschub bis zum Ablauf des
29. Februar 2004 zu gewähren, wobei der Bf. bis zum Ablauf dieser Frist die
Möglichkeit eingeräumt wird, für den Fall des Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe Vorsorge für die Aufsicht der minderjährigen
Kinder zu treffen.
Da nicht auszuschließen
ist, dass bis zum Ablauf der gewährten Frist ein Teil der Geldstrafe
entrichtet sein wird, wird durch das Finanzamt Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz fristgerecht eine neuerliche Aufforderung
zum Strafantritt mit den dann aktuellen Daten ergehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0111-W/03
- Stammnummer
- 5810
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF