Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0181-F/03
Prüfung der Verfassungswidrigkeit einer Norm (§ 124b Z 1 EStG 1988)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-F/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur der Verfassungsgerichtshof kann Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Allen anderen Behörden ist diese Prüfung versagt. Sie haben die geltenden Gesetze, im konkreten Fall § 124b Z 53 EStG 1988, jedenfalls anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
WTH Manfred Weissinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
pensionierter Grenzgänger. Seine Pensionsansprüche aus der
betrieblichen Pensionskasse (2. Säule im Konzept der Schweizer
Altersvorsorge) wurden im Streitjahr bar abgefunden. Die Pensionsabfindung wurde
gemäß
§ 124b Z 53 EStG 1988 besteuert, das heißt (nur) zu
einem Drittel steuerfrei belassen.
Gegen die
"angewandte Besteuerung im Sinne der
Rechtslage" wurde Berufung eingebracht
"mit der Absicht, die letztinstanzliche
Entscheidung durch den Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshof
herbeizuführen, da die nunmehrige Besteuerung erheblich von der bis 2000
geltenden Regelung abweicht und erheblich zu Lasten der Steuersubjekte geht,
welche die Altersexistenzsicherung finanziell ungebührlich
einengt."
Der Berufungsführer
stellte im Berufungsschriftsatz vom 5.12.2002 einen Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung. Gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO gilt
dieser Antrag als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z. 1 idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes gestellt. Auf Grund des Antrages hat der UFS
für den 12.9.2003 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der sowohl
der Berufungswerber als auch die Amtspartei geladen worden sind. Da beide
Parteien - wie fernmündlich bzw. elektronisch angekündigt
- nicht zur Verhandlung erschienen sind, unterblieb eine mündliche
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist allein, ob die
Regelung des § 124b Z 53 EStG 1988 verfassungskonform ist bzw ob die durch
die genannte Bestimmung bewirkte steuerliche Schlechterstellung im Vergleich zur
bis zur Veranlagung für das Jahr 2000 geltenden Regelung den
verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensgrundsatz verletzt.
Da die angewandte Bestimmung
klar und eindeutig ist, auch der Berufungswerber erachtet die angewandte
Besteuerung "im Sinne der derzeitigen
Rechtslage", ist das Schicksal der Berufung bereits entscheiden.
Denn wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt hat, fällt die verfassungsrechtliche Normenkontrolle allein
in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (Art. 89 und 140
B-VG).
Der Vollständigkeit halber wird, was die behauptete
Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Streichung des den
Hälfte-Steuersatz vorsehenden § 67 Abs. 8 lit. b EStG idF BGBl I
106/1999 anlangt, auf die bei Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz 6 zu § 67 Abs 8 dargestellte Entwicklung der Rechtlage
verwiesen. Daraus erhellt: Bei der erschließbar behaupteten
"überfallsartigen
Streichung" handelt es sich um
eine rigide Einschränkung der Hälfte-Steuersatz-Anwendung, die mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, ausgegeben am 29. 12. 2000, ab dem
1.1.2001 - allerdings abgefedert durch eine Übergangsbestimmung
betreffend die Steuerfreiheit für ein Viertel der Abfindung - wirksam
wurde. Von der "Streichung"
der Begünstigungsbestimmung bis zur Tatbestandsverwirklichung (Zufluss der
Pensionsabfindung) vergingen freilich immerhin fast zwei Jahre, was für die
Frage des Vertrauensschutzes relevant sein dürfte.
Die zunächst vorgesehene gesetzliche
Übergangsregelung wurde zwischenzeitlich durch das vom Finanzamt im
Berufungsfall zu Recht angewandte Bundesgesetz BGBl I 54/2002, mit dem ein
Drittel der Pensionsabfindung steuerfrei gestellt wurde, geändert. Wie den
Gesetzesmaterialien betreffend die Ergänzung von § 124b Z 53 EStG 1988
zu entnehmen ist, sollte durch die Novellierung ein vor allem Grenzgänger
treffendes Problem gelöst werden. Es sollte verhindert werden, dass
Pensionsabfindungen auf Grund ausländischer Regelungen, bei denen eine
Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische
Pensionskasse nicht möglich ist, zur Gänze tarifmäßig zu
besteuern sind. Die Prüfung der Frage, ob durch die skizzierte
gesetzgeberische Lösung der Vertrauensschutz verletzt worden ist,
fällt - wie bereits ausgeführt - allein in die
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Grundsätzlich dürfte
es allerdings in der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit gelegen sein, (durch
eine Übergangsbestimmung gemilderte) Maßnahmen zu setzen, damit der
durch Rentenbezug garantierte langfristige Alters-Vorsorgeschutz nicht durch
steuerliche Anreize für dessen Ablösung unterlaufen wird. Dies umso
mehr, als es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen zum gesetzlich
verpflichtenden betrieblichen Vorsorgeschutz um voll abzugsfähige
Werbungskosten und bei den Arbeitgeberbeiträgen um nicht steuerbare
Leistungen gemäß
§ 26 EStG 1988 handelt (vgl. Müller,
SWI, 1998, 518 ).
Die Berufung war aus den
angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 89 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-F/03
- Stammnummer
- 5809
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF