Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0037-W/03
Das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung wird bestritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0037-W/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten
durch die Interfinanz Wirtschaftstreuhand GmbH, wegen Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 1 und
49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 10. Februar 2003 gegen das
Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Baden vom
23. Dezember 2002, StrafNr. 016/2002/00042-001, nach der am
9. September 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit
seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Dr. Ulrike Mifek sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch betreffend
Punkte a) und b), im Ausspruch über die Strafe und über die
Verfahrenskosten sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt: Der Bw. ist schuldig, er hat im
Bereich des Finanzamtes Baden als Geschäftsführer der Fa.G.
fahrlässig,
a) durch Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 1998 in Höhe von S 27.000,00
(€ 1.962,17) bewirkt, und weiters
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 96 Abs. 3 EStG
entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen eine Verkürzung von
Kaptalertragsteuer 1998 in Höhe von S 29.250,00 (€
2.125,68) und Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von
S 56.750,00 (€ 4.124,18) bewirkt.
Für den weiterhin aufrecht
bleibenden Teil des Schuldspruches zu Punkt c) des angefochtenen Erkenntnisses
und die nunmehr abgeänderten Teile des Schuldspruches zu den Punkten a) und
b) wird die Geldstrafe gemäß
§§ 34 Abs. 4
und 49 Abs. 2 FinStrG mit € 2.000,00 und die für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle gemäß
§
20 FinStrG tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen neu
bemessen.
Gem.
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bw. die
Pauschalkosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 200,00 zu
ersetzen.
Gem. § 28
Abs. 1 FinStrG haftet die nebenbeteiligte Fa.G. für die
Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
Gem.
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren
betreffend Umsatzsteuer 1999 [Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnisses] eingestellt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis der
Einzelbeamtin der Finanzstrafbehörde I. Instanz,
StrafNr. 016-2002/00042-001, wurde der Bw. der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit nach §§ 33
Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden als Geschäftsführer
der Fa.G.
a) infolge Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999, sohin unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar Umsatzsteuer 1998 in
Höhe von S 27.000,00 und Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
S 37.000,00 verkürzt habe, und weiters
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe vom § 96 Abs 3 des EStG entsprechenden
Kapitalertragsteueranmeldungen Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1998 in
Höhe von S 29.250,00 und Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von
S 56.750,00 bewirkt habe, und weiters
c) Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Jänner 2000 bis April 2001 in Höhe von
S 73.864,00 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den
Bw. eine Geldstrafe von € 4.000,00 und eine an deren Stelle für
den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
16 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.G. für die über den
Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens der Finanzstrafbehörde ausgeführt, dass im Zuge einer
Betriebsprüfung über die Jahre 1997 bis 1999 und einer
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 2000 bis April 2001
für die Jahre 1998 und 1999 Kalkulationsdifferenzen hinsichtlich der
10% -igen Umsätze festgestellt worden seien. Diese rechnerischen
Differenzen seien vom geprüften Unternehmen zum Teil mit erheblichem
Schwund (vor allem Diebstahl durch einen Angestellten) begründet worden,
wobei seitens der Betriebsprüfung dieser Argumentation zum Teil gefolgt und
ein jährlicher Schwund in den Jahren 1998 und 1999 von je S 180.000,00
anerkannt worden sei. Darüber hinaus seien die festgestellten
Kalkulationsdifferenzen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und die
Nachforderungen der Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer unterzogen worden. Bei
den 10%-igen Umsätzen sei durch Verprobung der Betriebsprüfung eine
Kalkulationsdifferenz bei Kaffee im Jahr 1998 in Höhe von S 200.000,00
und bei den Küchenumsätzen in Höhe von S 77.000,00 sowie im
Jahr 1999 bei Kaffeeumsätzen in Höhe von S 121.000,00 und bei den
Küchenumsätzen in Höhe von S 252.000,00 errechnet
worden.
Zur subjektiven Tatseite wurde
von der Finanzstrafbehörde I. Instanz begründend ausgeführt,
dass der Beschuldigte als Geschäftsführer verpflichtet gewesen sei,
für die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen, die Offenlegung aller
erzielten Umsätze und die fristgerechte Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben Sorge zu tragen. Da er dieser Verpflichtung nicht
entsprechend nachgekommen sei, habe er eine Abgabenverkürzung und die nicht
zeitgerechte Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Tatzeitraum
zumindest in Kauf genommen.
Gegen dieses Erkenntnis der
Einzelbeamtin der Finanzstrafbehörde I. Instanz richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 10. Februar 2003, in
welcher der Antrag auf Entscheidung durch einen unabhängigen Finanzsenat
und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Begründend wurde seitens
des Berufungswerbers ausgeführt, dass die Fa.G. eine Diskothek als
Nachgeschäft an nur drei Tagen in der Woche betreibe. Die unbestrittenen
Kalkulationsdifferenzen bei den 10%-igen Umsätzen würden aus
Diebstahl, verdorbenen Waren wegen unregelmäßiger Öffnungszeiten
und interner Verwendung von 10%-igen Waren (für Cocktail- und
Mixgetränke, Werbung, etc.) resultieren.
Leider habe der Bw. für
seine Argumente keine Beweise vorlegen können. Im Verhältnis zum
Gesamtumsatz würden die Kalkulationsdifferenzen zwischen 3 und 4,5% pro
Jahr betragen. Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung oder Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht würde daher in Abrede
gestellt, da der Bw. weder absichtlich noch wissentlich gehandelt
habe.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde ergänzend ausgeführt, dass
der Geschäftsbetrieb in den Jahren 1998 und 1999 durch ein Imbisslokal
erweitert worden sei, was sich als wirtschaftlicher Fehlschlag herausgestellt
habe. Dadurch sei es zu großen Mengen an verdorbenen Lebensmitteln
gekommen, welche nicht verkäuflich gewesen wären und für welche
keine Aufzeichnungen geführt worden seien. Die jährliche Höhe des
von der Betriebsprüfung bei der Kalkulation berücksichtigten Schwundes
in Höhe von S 180.000,00 sei daher zu gering angesetzt worden, was
auch schon im Rahmen der Betriebsprüfung vorgebracht worden sei.
Vorsätzliches Handeln werde in Abrede gestellt, da die errechneten
Verkürzungsbeträge jährlich unter 5 Prozent des
Jahresumsatzes betragen hätten, was einem durchschnittlichen Schwund
entspräche.
Zur persönlichen und
wirtschaftlichen Situation wurde ausgeführt, dass der monatliche
Geschäftsführergehalt des Bw. € 2.100,00 betrage und keine
Sorgepflichten bestehen würden. Der Bw. sei durch Krankheit in der
Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion gehindert gewesen und
werde noch diese Woche operiert. Die wirtschaftliche Situation der Fa.G. habe
sich mittlerweile konsolidiert und es sei volle Schadensgutmachung geleistet
worden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete
Tat fahrlässig begeht.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die
Sorgfalt außer acht lässt, zu der nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er
einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich
hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht
herbeiführen will.
Gemäß
§ 62 Abs. 2 lit. b FinStrG ist der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
über ein Rechtsmittel zuständig, wenn der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter dies in der Berufung begehrt.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird das Vorliegen einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung durch den Bw. in Abrede gestellt und die von der
Betriebsprüfung festgestellten Kalkulationsdifferenzen mit Diebstählen
eines Angestellten, verdorbenen Waren und Verwendung von Lebensmittel im Rahmen
von Mixgetränken begründet.
Was die objektive Tatseite
betrifft, so bestehen seitens des Berufungssenates keine Bedenken hinsichtlich
der Höhe der dem erstinstanzlichen Erkenntnis zugrundliegenden Höhe
der Verkürzungsbeträge. Wie im angefochtenen Straferkenntnis
zutreffend ausgeführt, wurden die auch schon im Rahmen der
Betriebsprüfung vorgebrachten Einwendungen betreffend Diebstahl,
verdorberner Waren und interner Verwendung von 10%-iger Waren bereits
ausreichend durch hohe Abschläge im Rahmen der kalkulatorischen Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen durch die Betriebsprüfung berücksichtigt.
Diesen erstinstanzlichen Feststellungen wurde im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht durch betragsmäßig
und zeitraumbezogene konkrete überprüfbare Einwendungen begegnet,
sodass an der Höhe der erstinstanzlich im Rahmen eines fundierten
Betriebsprüfungsverfahrens rechtskräftig festgestellten Höhe der
Abgabenverkürzungen kein Zweifel besteht.
Nach Ansicht des
Berufungssenates kann jedoch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu den
Punkten a) und b) des angefochtenen Erkenntnisses der Nachweis einer
vorsätzlichen Handlungsweise und somit des Vorliegens einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Wie
in der Berufung zutreffend ausgeführt wurde, bewegen sich die von der
Betriebsprüfung festgestellten Umsatzverkürzungen in einem Bereich von
unter 5% der von der Betriebsprüfung festgestellten Gesamtumsätze.
Aufgrund dieser verhältnismäßig geringfügigen Höhe
dieser Verkürzungsbeträge in Bezug auf die jährlichen
Gesamtumsätze kann daher nach dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro
reo" der Nachweis einer Abgabenhinterziehung aufgrund der vorliegenden
Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Nach
Ansicht des erkennenden Senates waren diese im Verhältnis zum Gesamtumsatz
relativ geringen Umsatzabweichungen bei den 10%igen Umsätzen für den
Bw. bei der Aufzeichnung der Tageslosungen von vorherein nicht klar
erkennbar.
Sehr wohl liegt jedoch
hinsichtlich der von der Betriebsprüfung festgestellten
Kalkulationsdifferenzen der im Jahre 1998 und 1999 eine fahrlässige
Handlungsweise des Bw. vor. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, insbesondere
zur ordnungsgemäßen Führung von entsprechenden richtigen
Grundaufzeichnungen hinsichtlich der Tageslosungen und des Schwundes,
insbesondere bei einer begleitenden kalkulatorischen Kontrolle der richtigen
Höhe der aufgezeichneten und in der Folge den Erklärungen
zugrundegelegten Umsätzen, hätte der Bw. erkennen müssen, dass
die 10%-igen Umsätze in einem zu geringen Ausmaß aufgezeichnet und in
der Folge den Erklärungen zugrundegelegt wurden.
Zudem ist auszuführen,
dass eine fahrlässige Handlungsweise des Bw. in keiner Lage des Verfahrens
bestritten wurde.
Da entsprechend der Bestimmung
des § 13 FinStrG eine Tat, welche sich im Versuchstadium befindet, nur
bei vorsätzlicher Handlungsweise strafbar ist, war das Finanzstrafverfahren
betreffend Umsatzsteuer 1999 in Bezug auf Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnisses einzustellen, zumal eine Erstfestsetzung der Umsatzsteuer 1999
erst im Rahmen der Betriebsprüfung stattgefunden hat.
Kein Zweifel an einer
vorsätzlichen Handlungsweise besteht nach Ansicht des Berufungssenates in
Bezug auf Punkt c) des angefochtenen Erkenntnisses, mit welchem der Bw. einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner 2000 bis April 2001 für schuldig erkannt wurde.
Diesbezüglich wurde in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober
2002 eine geständige Rechtfertigung dahingehend abgegeben, dass es zu den
Differenzen deswegen gekommen sei, dass der Bw. durch Krankheit nicht in der
Lage war, die Buchhaltungsunterlagen dem Steuerberater rechtzeitig zu
übermitteln. Dadurch hat der Steuerberater für diese Monate lediglich
einen durchschnittlichen Umsatz aufgrund der Vormonatsumsätze dem Finanzamt
(wie sich letztlich herausstellte, in zu geringer Höhe) gemeldet. Durch
diese Vorgangsweise wurde eine Verkürzung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zweifelsfrei
billigend in Kauf genommen. Inhaltliche Einwendungen gegen den Schuldspruch
Punkt c) des angefochtenen Erkenntnisses wurden im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahrens auch nicht vorgebracht.
Unter Berücksichtigung der
Milderungsgründe der Schadensgutmachung und einer teilgeständigen
Rechtfertigung, welchen als erschwerend eine Vorstrafe gegenübersteht und
unter weiterer Berücksichtigung der festgestellten persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. erscheint die nunmehr neu
festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und die
entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tat- und
schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung
gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 28 Abs. 1 FinStrG war der Ausspruch über die Haftung
der nebenbeteiligten Fa.G. der neu festgesetzten Geldstrafe
anzupassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.161 des Finanzamtes Baden zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-W/03
- Stammnummer
- 5803
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF