Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0361-F/02
Unterhaltsabsetzbetrag bei wirtschaftlicher Kompensation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-F/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
wurde von der Bw. u.a. der Unterhaltsabsetzbetrag für die Tochter RN
für die Monate Jänner bis Juli 2001 beantragt. Aus einer
Zahlungsaufstellung der BH F. geht hervor, dass die Bw. im Jahre 2001 einen
Kostenersatz von insgesamt 229,76 Euro geleistet hatte. Aus dem Akteninhalt geht
hervor, dass die Bw. von ihrem geschiedenen Ehegatten für die Kinder AN und
SN, welche beide im Haushalt der Bw. leben, Alimentationszahlungen erhalten hat.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2002
führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2001 ohne Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages durch, weil es sich
im vorliegenden Falle um eine wirtschaftliche Kompensation (beidseitige
Zahlungen) handle.
Gegen diesen Bescheid berief
die Bw. rechtzeitig und begehrte die nochmalige Überprüfung und
Korrektur, da sie die Zahlungen nicht an ihren Ehegatten, sondern an die BH F.
geleistet habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. August 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da es
aufgrund der "wirtschaftlichen Kompensation" zu keiner tatsächlichen
Belastung komme. Weiters habe es keinerlei Auswirkungen, wenn die
Unterhaltszahlungen an die BH und nicht direkt an die Kinder bzw. den anderen
Elternteil geleistet worden sind.
Mit Eingabe vom 13. September
2002 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu aus, dass der
Begründung des Finanzamtes nicht gefolgt werden könne, da in der Regel
Aufwendungen für beispielsweise 2 Kinder gegenüber der
Unterhaltsleistung für 1 Kind insgesamt höher sind. Tochter RN sei in
einer Wohngemeinschaft untergebracht worden, weshalb die Bw. entsprechend ihrer
Einkommensverhältnisse Unterhalt an die BH zu leisten hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht
seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967) für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von
monatlich 25,50 Euro (S 350,00) zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro (S 525,00) und für jedes
weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro (S 700,00) monatlich zu.
Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen
für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal
zu.
Gemäss § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gemäss § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen
des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäss § 33
Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
Unbestritten ist, dass die Tochter RN im Streitjahr nicht
dem Haushalt der Bw. zugehörte und dass die Bw. keine Familienbeihilfe
für dieses Kind bezog. Aus der Aktenlage geht hervor, dass die Bw. aufgrund
einer mit der BH F. am 9. Dezember 1997 getroffenen Vereinbarung zur
Unterhaltsleistung verpflichtet war. Laut der vorgelegten Zahlungsaufstellung
ist die Bw. ihrer Alimentationsverpflichtung von Jänner bis Juli 2001 mit
insgesamt 229,76 Euro nachgekommen. Durch das Familienbesteuerungsgesetz
1992, BGBL 312/1992 wurde ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 der
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und lit. b EStG 1988 (Kinderabsetzbetrag und
Unterhaltsabsetzbetrag ) neu gefasst. Steuerpflichtigen, die gegenüber
nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltsverpflichtet sind, wird im
Aussmaß des Kinderabsetzbetrages ein eigener Steuerabsetzbetrag
gewährt. Dieser Absetzbetrag ändert nichts daran, dass der
familienbeihilfenberechtigte andere Elternteil Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag hat.
Die Gewährung des Absetzbetrages ist an die
tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft.
Dieser Umstand ist im Veranlagungsverfahren nachzuweisen.
Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist
prinzipiell der jeweilige Unterhaltsvergleich bzw. ein richterlich festgesetzes
Unterhaltsausmaß. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch
die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur
anteilig in Relation zu den durch die Zahlungen abgedeckten monatlichen
Unterhaltsbeträgen zu gewähren.
Im vorliegenden Berufungsfall wurde laut Beschluss des BG
F. vom 28. April 1993 der Kindesvater von seiner Unterhaltverpflichtung
gegenüber seiner Tochter RN, welche sich auf monatlich 196,22 Euro (ATS
2.700) beläuft, ab 1. Mai 1993 für die Dauer des Aufenthaltes dieser
Tochter in seinem Haushalt (in seiner Pflege und Erziehung) befreit. Nachdem im
Kalenderjahr 2001 die Tochter nicht mehr seinem Haushalt zugehörte und er
wiederum Unterhalt zu leisten hatte, ist - wie oben angeführt - der
Absetzbetrag nur anteilig in Relation zu den durch die Zahlungen abgedeckten
monatlichen Unterhaltsbeträgen zu gewähren. Laut dem zitierten
Gerichtsbeschluss sind die Unterhaltsverpflichtungen jedenfalls mit monatlich
196,22 Euro (ATS 2.700) zu beziffern. Nachdem die Bw. im Kalenderjahr laut
Zahlungsaufstellung der BH F. 229,76 Euro zum Unterhalt der gemeinsamen Tochter
aufgebracht hat, steht ihr nach den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen der Unterhaltsabsetzbetrag für einen Monat zu.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Bw. die im
Gesetz angeführten Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrages somit für einen Monat erfüllt, weshalb - wie
im Spruch ausgeführt - zu entscheiden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-F/02
- Stammnummer
- 5799
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF