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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0255-I/10

Topfsonderausgaben, Wohnraumsanierung, Anschluss an das öffentliche Kanalnetz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-I/10vom 20.02.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. Februar 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Im nunmehrigen Verfahrensstadium sind noch folgende Berufungspunkte aufrecht: a.) Ansatz von Wohnraumsanierungskosten in Höhe von € 384,60 (Anschluss an das öffentliche Kanalnetz) b.) Ansatz eines korrigierten Lohnzettels bei der ESt- Berechnung Zum Berufungspunkt Vertreterpauschale hat der Bw. mit Eingabe vom 20.2.2012 mitgeteilt, dass er diesen Punkt nicht mehr aufrecht erhält. Über die Berufung wurde erwogen: a.) Ansatz von Wohnraumsanierungskosten in Höhe von € 384,60 Im Zuge des Berufungsverfahrens legte der Bw. eine Bestätigung der Fa. N.N. GmbH vom 27.9.2010 vor, aus der hervorgeht, dass der streitgegenständliche Betrag von € 384,60 für Leitungs- und Installationsänderungen entrichtet wurde, die aufgrund des Anschlusses der Liegenschaft des Bw. an das öffentliche Kanalnetz notwendig wurden, wobei die Arbeiten von einem befugten Unternehmen durchgeführt wurden. Derartige Aufwendungen fallen unter den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 (Topfsonderausgaben) und sind daher bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (Berechnungsdetails siehe beigeschlossenes Steuerberechnungsblatt). Die Amtspartei hat dem Ansatz des strittigen Betrages bei den Topfsonderausgaben am 8.10.2010 ausdrücklich zugestimmt (siehe hiezu Bl. 44 des ANV- Aktes). b.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Dienstgeberin des Bw. ein berichtigter Lohnzettel an die Abgabenbehörde übermittelt. Dieser wurde von der Berufungsbehörde der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer 2009 wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen. Da der Bw. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat am 20.2.2012 zurückgenommen hat, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Referenten getroffen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 20. Februar 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0255-I/10
Stammnummer
57938
Gültig
20.02.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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