Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0480-W/03
Steuerschuld kraft Rechnungslegung auch für Kleinunternehmer (Istbesteuerer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-W/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn einem Kleinunternehmer, der nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird und er dieser nicht widerspricht, so schuldet er diese ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, auch wenn auf ihn die Voraussetzungen für die Istbesteuerung zutreffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hammerschmied, Hohenegger und Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer für die Monate Februar bis April 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. schloss mit der B.KG
eine Vereinbarung, wonach er für die Belieferung von Kunden der B.KG ein
bestimmtes Entgelt , abhängig vom Gewicht des geladenen und
beförderten Gutes, beziehen sollte. Weiters wurde vereinbart, dass das
Bruttoentgelt der Umsatzsteuer unterliege. Die Umsatzsteuer werde monatlich vom
Arbeitgeber an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt
abgeführt.
Auf Grund eines
Amtshilfeersuchens des für die B.KG zuständigen Finanzamtes legte der
Bw. auf Ersuchen seines Wohnsitzfinanzamtes Kopien des Lohnkontos für den
Zeitraum Februar bis April 2002 sowie vier Honorarnoten vor. Diese seien jedoch
nicht von ihm, obwohl er als Absender aufscheine, sondern von der B.KG erstellt
und an ihn gesendet worden.
In jeder dieser Honorarnoten
ist die Umsatzsteuer in Höhe von 20% der vom Bw. erbrachten Leistung
gesondert ausgewiesen.
Das Finanzamt setzte daraufhin
mit Bescheid vom 14.10.2002 die Umsatzsteuer in Höhe von € 1.455,03
mit der Begründung fest, dass der Bw. Kleinunternehmer sei, nicht zur
Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert
habe und daher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß
§ 11
Abs. 12 UStG vorzuschreiben war. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
11.11. 2002 fristgerecht berufen und beantragt, dass keine Umsatzsteuer
festgesetzt werde. Als Begründung führte der Bw. aus, dass keine der
Honorarnoten von ihm ausgestellt worden sei. Es handle sich um
Gutschriftanzeigen der B.KG, die jedoch, abgesehen von zwei Akontozahlungen,
nicht zur Auszahlung gebracht worden seien. Weiters sei er Kleinunternehmer.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte
der Bw. mit Schriftsatz vom 13.2. 2003 den Vorlageantrag und begründete
diesen dahingehend, dass er den Vertrag in einer Situation wirtschaftlicher
Abhängigkeit unterschrieben habe. Der Aussteller der Gutschrift hätte
sich von der Unternehmereigenschaft überzeugen müssen. Desweiteren sei
er nicht buchführungspflichtig. Nach § 17 Abs. 2 UStG sei nach
vereinnahmten Entgelten zu versteuern. Da ihm nur € 1.905,20 in Form einer
Anzahlung zugeflossen seien, sei daher höchstens dieses Entgelt zu
versteuern und von einer Umsatzsteuer von € 317, 53 auszugehen. Er
beantrage, die Umsatzsteuer mit € 0,00 festzusetzen.
Per 30.4. 2002 wurde die
zwischen dem Bw. und der B.KG getroffene Vereinbarung einvernehmlich
aufgelöst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.1
Zif.27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei.
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat
und dessen Umsätze nach § 1 Abs.2 Zif.1 und 2 im
Veranlagungszeitraum € 22.000.- nicht übersteigen.
Gemäß Abs. 3 leg.
cit. kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach Abs.1 Zif.27 befreit sind,
bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt erklären,
dass er auf die Anwendung dieser Bestimmung, somit auf die Befreiung,
verzichtet.
Außer Streit steht
zwischen den Parteien, dass der Bw. Kleinunternehmer ist, und dass er nicht auf
die, somit auf ihn zutreffende Befreiungsbestimmung des § 6 Abs.3 Zif. 27
UStG, verzichtet hat. Dies bedeutet, dass die Umsätze des Bw. von der
Umsatzsteuer befreit sind, ihm allerdings kein Vorsteuerabzug
zusteht.
Gemäß
§ 11 Abs.
1 UStG 1994 in der für den berufungsgegenständlichen Zeitraum
geltenden Fassung gilt bezüglich der Ausstellung von Rechnungen
folgendes:
Führt der Unternehmer
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so
ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt.
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den
auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß Abs. 7
leg.cit. gelten Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von
Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als
Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige
Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt.
Gutschrift im Sinne dieser
Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die
Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der
Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.
Gemäß Abs. 8
leg.cit. ist eine Gutschrift dann als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder
sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum
gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt
sein;
2. zwischen dem Aussteller und dem
Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen,
dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung
abgerechnet wird;
3. die Gutschrift muss die im Abs. 1
geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß
anzuwenden;
4. die Gutschrift
muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt,
zugeleitet worden sein.
§ 11 Abs. 12 leg.
cit. normiert: Hat der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat,
den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, so schuldet
er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem
Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung
entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1
sinngemäß.
Die vom Bw. vorgelegten
Honorarnoten entsprechen, auch im
Hinblick darauf, dass es unerheblich ist, wie eine Urkunde, mit der über
eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, bezeichnet wird, den
formalen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG.
Außer Zweifel steht, wie
bereits erwähnt, dass der Bw. Kleinunternehmer ist. Wenn nun dieser aber
die Steuer unberechtigt gesondert ausweist, so schuldet er die Steuer
gemäß
§ 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung.
Zum Vorbringen des Bw., es
handle sich bei diesen Honorarnoten nicht um
Rechnungen, da er diese nicht selbst
ausgestellt habe,sondern um
Gutschriftanzeigen,ist folgendes auszuführen: § 11 Abs. 12 ist auch auf
Gutschriften anwendbar, weil diese gemäß
§ 11 Abs. 8 UStG als
Rechnungen gelten. Eine Steuerschuld auf Grund einer Gutschrift entsteht dann,
wenn der Leistungsempfänger für die empfangene Leistung eine
Gutschrift mit einem Steuerbetrag ausstellt, den der leistende Unternehmer nicht
schuldet, sie dem leistenden Unternehmer zuleitet und dieser dem Steuerbetrag
nicht widerspricht. Wenn der Empfänger der Gutschrift von der
Möglichkeit Gebrauch macht, dem Steuerbetrag zu widersprechen, verliert die
Urkunde insoweit den Charakter der Rechnung und kann daher auch keine
Steuerschuld auslösen. Die nach § 11 Abs. 12 leg.cit zulässige
Berichtigung müsste im Fall des Widerspruches vom Aussteller der Gutschrift
ausgehen. (vgl. Ruppe im Kommentar zum UStG 1994 Tz. 132 zu § 11 und die
dort zitierte Judikatur).
Der gegenständliche
Sachverhalt bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass den in den
Honorarnoten ausgewiesenen Steuerbeträgen widersprochen worden wäre.
Vielmehr wurde sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag darauf
hingewiesen, dass die Gutschriftanzeigen mit
Ausnahme von zwei Akontozahlungen nicht zur Auszahlung gebracht worden
seien. Zumindest bezüglich dieser beiden Akontozahlungen ist daher
offenkundig, dass die Gutschriften als solche akzeptiert worden sind, und
hinsichtlich ihres Inhaltes unwidersprochen geblieben sind.
Die dem Empfänger der Gutschrift eingeräumte
Möglichkeit, dem Steuerbetrag zu widersprechen hat aber auch, entgegen der
Ansicht des Bw., zur Folge, dass keine Verpflichtung des Ausstellers bestehen
kann, sich über die Unternehmereigenschaft bzw. Berechtigung zum
gesonderten Steuerausweis des Empfängers der Gutschrift zu
informieren.
In der Berufung verweist der
Bw. weiters darauf, dass er unter die Bestimmung des § 17 Abs. 2 UStG falle
und daher nur jene Beträge der Umsatzsteuer unterliegen könnten, die
ihm tatsächlich zugeflossen seien.
Zu diesem Vorbringen des Bw.
ist folgendes auszuführen: Gemäß
§ 17 Abs. 2 Zif. 1 UStG
1994 haben Unternehmer, die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten
im Sinne der §§ 21 und 23 EStG 1988 nicht buchführungspflichtig
sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Man spricht in
diesen Fällen von der sog.
Istbesteuerung. Voraussetzungen
für die Istbesteuerung sind also eine Tätigkeit nach §21 EStG
(Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, für den gegenständlichen
Fall auszuschließen) oder § 23 EStG (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb). Die Buchführungspflicht bestimmt sich nach den
§§ 124 und 125 BAO. Nach § 124 BAO hat derjenige, der nach
handelsrechtlichen Bestimmungen zur Führung von Büchern und
Aufzeichnungen verpflichtet ist, diese Verpflichtung auch im Interesse der
Abgabenerhebung zu erfüllen. Das Handelsrecht wiederum unterscheidet den
Musskaufmann, der ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB
betreibt, den Sollkaufmann, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§
2 HGB) und den Minderkaufmann, dessen Unternehmen diesen "Geschäftsbetrieb"
nicht erfordert. Aus § 4 HGB ergibt sich, dass die handelsrechtlichen
Buchführungspflichten, dann nicht anzuwenden sind, wenn es sich um einen
Minderkaufmann handelt.
Wenn man nun davon ausgeht,
dass der Bw. ein Minderkaufmann im Sinne des HGB ist und daher unter die
Bestimmung des § 17 Abs. 2 Zif. 1 UStG fällt, somit die Umsatzsteuer
nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen hat (sofern er steuerpflichtige
Umsätze tätigt), so hätte die Rechtsansicht des Bw.
bezüglich der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 12 UStG zur Folge, dass
für den Unternehmer, auf den die Voraussetzungen für die
Istbesteuerung zutreffen, die Steuerschuld nicht auf Grund eines unberechtigten
Steuerausweises in einer Rechnung entstehen kann. § 17 regelt aber nur,
wann der Unternehmer den vom Abnehmer
aufgewendeten Betrag zu versteuern hat. Die Istbesteuerung ist somit eine
technische Variante der Steuerentrichtung und hat keinen Einfluss auf die
materielle Steuerpflicht. Ob Steuerpflicht gegeben ist und welcher Steuersatz
zur Anwendung kommt, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der
Leistung und nicht nach dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes (vgl.
Ruppe a.a.O. Tz 30 zu § 17). Kommt es aber auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Leistungserbringung an und wird in einer Rechnung eine Leistung,
die im Zeitpunkt ihrer Erbringung steuerfrei war, als steuerpflichtig behandelt
und die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, greift die Sanktion des § 11
Abs. 12 UStG , allerdings mit Berichtigungsmöglichkeit, und es kommt nicht
darauf an, dass noch kein Entgelt vereinnahmt worden ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, 10.
September 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-W/03
- Stammnummer
- 5785
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF