Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1709-W/02
Werbungskosten, Journalist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1709-W/02vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Treufinanz WTH GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17 Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) übermittelte ihre
Steuererklärungen für das Jahr 1996 im Jänner 1998 dem Finanzamt.
Am 3. Juni 1998 ersuchte der d.o. zuständige Sachbearbeiter um Vorlage der
Belege betreffend KFZ-Aufwand, Fahrtspesen, Taxi, Reisespesen, Subhonorare,
Fachliteratur, Informationsbeschaffung und um das
Anlagenverzeichnis.
Weiters wurde der Bw. mitgeteilt, dass Aufwendungen
für Rundfunkgebühren zu den Kosten der Lebensführung gehören
und wurde sie um diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
In der am 20.8.1998 übermittelten Antwort teilte die
Bw. mit, dass sie als freie
Mitarbeiterin beim Rundfunk beschäftigt sei. Für die Redaktion und die
Gestaltung der Beiträge sei es unbedingt erforderlich, verschiedene
Sendungen im Rundfunk, bzw. Fernsehen zu verfolgen und dies nicht nur beim
eigenen Sender, sondern auch bei Konkurrenzsendern. Sie arbeite z.B. bei der
Sendung MZ mit. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, habe sie
diverse Kinder- und Jugendsendungen bei verschiedenen anderen Sendeanstalten
verfolgen müssen. Diese Aufwendungen seien daher eindeutig beruflich
veranlasst. Um den Kosten der Lebensführung dennoch Rechnung zu tragen,
habe sie einen Privatanteil von 50% berücksichtigt.
Auch die
Kosten für Zeitschriften und Zeitungen bzw. Informationsbeschaffung (z.B.
Kino) seien unter diesem Aspekt zu sehen. Manchmal würden Interviews bzw.
Besprechungen in Lokalen vorgenommen, wobei sie die Bewirtungskosten
übernehme.
Im Anhang zu diesem Schreiben übermittelte die Bw. dem
Finanzamt die Belege betreffend den KFZ-Aufwand, Fahrtspesen, Taxi, Reisespesen,
Subhonorare, Fachliteratur, Zeitungen und Informationsbeschaffung sowie das
Anlageverzeichnis.
In der Folge wurde die Bw. um nachfolgende Ergänzungen
ersucht :
Das
KFZ Citroen wurde für das neu angeschaffte Fahrzeug in Zahlung gegeben. Sie
werden ersucht zu klären, ob Sie dafür ein Entgelt bekommen haben und
wenn ja, ob dieses in der Erklärung berücksichtigt
wurde.
Weiters
werden Sie ersucht zu erklären, ob Sie für den Citroen von der
Versicherung (Totalschaden) eine Entschädigung
erhielten.
Sie
machen 80% der KFZ-Kosten als betrieblich bedingt geltend. Sie werden zum
Nachweis dieser Behauptung ersucht zu erklären, welche Fahrten betrieblich
unternommen wurden und die entsprechenden Belege
nachzureichen.
Da trotz einer Erinnerung, diesen Vorhalt zu beantworten,
beim Finanzamt kein Antwortschreiben einlangte, erließ dieses am 12.
11.1998 einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit mit 119.769.- öS anstatt mit den
erklärten 37.160.- öS festgesetzt wurden.
Als Begründung wurde festgehalten, dass
eine Zurechnung von
10.000.- öS für den Verkauf des KFZ und von 30.000.- öS
als Versicherungsentschädigung vorgenommen worden sei. Zudem sei der
Privatanteil mit 50% geschätzt worden.
Die
Vorlage von Taxirechnungen, Straßenbahnkarten, Gasthausrechnungen und
Buchrechnungen mit der Bezeichnung "Fachbuch" u.ä. rechtfertige
noch nicht die Annahme einer betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. Diese
Aufwendungen seien daher nicht abzugsfähig.
Auch
wenn die Bw. angegeben hatte, die Aufwendungen für Kinokarten,
Zeitschriften, Belletristik, Reiseliteratur und Rundfunkgebühren aus
beruflichen Gründen getätigt und einen Privatanteil ausgeschieden zu
haben, müssen diese Aufwendungen aber für Betriebsmittel genutzt
werden, die (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt
werden. Da nach den allgemeinen Lebenserfahrungen bei diesen Anschaffungen aber
auch immer eine private Mitveranlassung unterstellt werden muss, wie dies der
von der Bw. berücksichtigte Privatanteil belege, seien diese Aufwendungen
gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw.
vor, dass ihre
Vorhaltsbeantwortung vom 7. 10. 1998 nicht berücksichtigt worden sei. Zudem
seien die als nicht abzugsfähig erachteten Beträge nicht
nachvollziehbar. Sämtliche Aufwendungen seien ausschließlich
betrieblich veranlasst und sie könne zu jedem Beleg eine Erklärung
abgeben. Aus der beigelegten Vorhaltsbeantwortung ist ersichtlich, dass die Bw.
von der Versicherung einen Betrag von 48.000.- öS erhalten hat.
Inwieweit diese Versicherungsvergütung steuerlich berücksichtigt
worden sei, könne sie, da sämtliche Belege dem Finanzamt
vorlägen, jedoch nicht beantworten.
Weiters beschrieb die Bw. ihren Aufgabenbereich
folgendermaßen : Als
freiberufliche Journalistin müsse sie Geschichten und Ereignisse
tagesaktuell und auch längerfristig recherchieren. Sie müsse
Drehbücher und Konzepte erstellen. Zudem obliege ihr das Drehen von
Beiträgen, Reportagen und Filmen, sowie deren Bearbeitung und die
Fertigstellung am Schnittplatz, ebenso wie das Texten bzw. das Synchronisieren.
Unter
Recherche seien Vorbesprechungen mit Kamerateams, Aufenthalte auf Ämtern
Bibliotheken,....Gespräche mit Interviewpartnern, Informanten, Experten
usw. zu verstehen, die entweder in deren Wohnung stattfinden oder an einem
auswärtigen Ort. Diesen müsse sie daher vorher, je nach Wetterlage
auch mehrmals, besichtigen.
Bezüglich
des Drehbuchs sei das gegenseitige Korrigieren von Konzepten und
Drehbüchern wichtig. Es sei durchaus üblich, dass sich miteinander
befreundete Journalisten gegenseitig beraten. Dafür gäbe es
Arbeitsgespräche, beispielsweise in Kaffeehäusern.
Ihr Auto
sei vor allem für die Dreharbeiten wichtig, da sie zwecks
Vorbereitungshandlungen oft einige Tage vor dem Kamerateam vor Ort sein
müsse.
Für
die Fertigstellung sei die Musikauswahl von besonderer Bedeutung, so dass
Musiker engagiert würden, die die Auswahl treffen. Sie müsse sich
daher regelmäßig mit diesen, meist in Tonstudios, treffen. Aus
denselben Grund sei auch die Vorbesprechung mit Cuttern/innen, die
üblicherweise außerhalb deren Dienstzeit abgehalten würden,
notwendig.
Zum Aufgabenfeld "Synchronisieren" teilte die
Bw. mit, dass sie ihre
Beiträge selbst lese und daher eine wöchentliche Stimm- und
Sprechausbildung absolviere. Auch diese finde nicht mehr im Rundfunk statt,
sondern meist in den Wohnungen der Trainer.
Aus den
obgenannten Angaben gehe auch hervor, dass sie Auto fahren nicht als
Vergnügen ansehe und folglich in ihrer Freizeit, wann immer es möglich
sei, öffentliche Transportmittel benutze.
In der Ergänzung zur Berufung vom 14.3.2001 brachte
die Bw. vor, dass sie in der
Zwischenzeit die Originalbelege erhalten habe und dennoch die vorgenommenen
Kürzungen für sie nicht nachvollziehbar seien.
Die
Fahrtspesen incl. Taxi seien ausschließlich beruflich bedingt und
könnten genau detailliert werden.
Die
Rundfunkgebühren seien nur zur Hälfte als Betriebsausgaben geltend
gemacht worden. Es sei für sie unerlässlich, die eigenen Produktionen
und die der Konkurrenten zu verfolgen.
Auch
sämtliche Zeitungen und Fachbücher seien ausschließlich
beruflich bedingt. Die Kinderbücher seien notwendig, da sie auch eine
Kindersendung betreue.
Betreffend
die Informationsbeschaffung werde festgehalten, dass Aufwendungen für
Kinokarten geltend gemacht wurden, die der Recherche für ihre Beiträge
dienten. Weiters seien auch die Kosten der Bewirtungen im Rahmen von Interviews
und Besprechungen geltend gemacht worden.
Die
Barauslagen ergäben sich aus der Jahreshonorarbestätigung der
Rundfunkanstalt, die die Originalbelege erhalten habe. Diese Barauslagen seien
einnahmen- und ausgabenseitig als Durchlaufposten angesetzt worden. Sollten die
Ausgaben nicht anerkannt werden, wären auch die Einnahmen außer
Ansatz zu lassen.
Die erhaltene Versicherungsvergütung sei bei der
Anschaffung des neuen PKW berücksichtigt worden, so dass nur der Aufpreis
von 145.000.- öS der Abschreibung zu Grunde gelegt wurde. Hinsichtlich des
Privatanteils von 20% am PKW verweise sie auf ihr bisheriges Vorbringen.
Aufgrund obigen Vorbringens
wurde das Finanzamt im Februar 2003 ersucht, diese Angaben der Bw. nochmals zu
überprüfen.
In der Folge setzte sich der
zuständige Sachbearbeiter mit TV in Verbindung und erhielt die Auskunft,
dass die Bw. als Redakteurin und Gestalterin angestellt sei. Sie habe
verschiedene Themen zu recherchieren und diese in filmischen Themen
aufzubereiten (Besprechungen und Dispositionen mit Kamerateams). Zudem
synchronisiere sie auch Beiträge, so dass eine Stimmausbildung
vorausgesetzt werde. Weiters sei sie auch für die Betreuung der Gäste
während der Live-Sendungen zuständig.
Sofern die Anreisen terminlich
mit den Firmenfahrzeugen durchgeführt werden könnten, würden
Autos beigestellt, andernfalls erledige die Bw. die Fahrten mit ihrem
Privatfahrzeug gegen Bezahlung von Kilometergeld.
Aufgrund einer nochmaligen
Anfrage bei TVseitens des UFS wurde
jedoch festgestellt, dass die Bw. erst seit 1998 für diese Firma arbeitet,
so dass obige Feststellungen nicht in die Entscheidung
einfließen.
Die Anfrage beim
Rundfunkergab, dass die Bw. in diversen
Informationssendungen als redaktionelle Mitarbeiterin, Gestalterin und
Redakteurin mitgearbeitet hat. Ihr seien u.a. Recherchen, Vorbesprechungen,
Drehortbesichtigungen, Drehbuchkorrekturen, Vorbereitungen der Dreharbeiten,
Musikauswahl und Schnitt oblägen.
Eine Sprechausbildung sei
lediglich im Jahr 1995 erfolgt. Im Jahr 1996 habe die Bw. 7.686,69 öS
Barauslagen ersetzt erhalten, wobei dieser Betrag Diäten und Fahrtkosten
umfasse.
Mit Schreiben vom 18.3. 2003
wurde die Bw. ersucht anzugeben,
wieso sie Fahrtkosten incl.
Taxi zusätzlich zu einem betrieblich genutzten PKW geltend
mache.
Hinsichtlich
der Barauslagen habe die Bw. angegeben, dass sich diese aus der
Jahreshonorarbestätigung des ORF ergäben und diese Beträge
einnahmen- und ausgabenseitig als Durchlaufposten angesetzt worden seien. Aus
der Aufstellung gehe jedoch nicht hervor, inwieweit die Kosten sowohl als
Barauslagen als auch als tatsächliche Betriebsausgaben verrechnet wurden.
Da eine doppelte Erfassung nicht vorgesehen sei, werde um genaue
Aufschlüsselung ersucht.
Betreffend
die Fachliteratur sei der berufliche Zusammenhang zu
erläutern.
Dies
gelte auch für die Informationsbeschaffung. Eine Aufstellung der
Kinobesuche, die damit verbundene berufliche Veranlassung sei ebenso vorzulegen,
wie die Namen der an den Besprechungen teilnehmenden Personen und die davon
betroffenen Beiträge zu nennen seien.
Hinsichtlich
der Stimmausbildung seien die Trainer zu nennen und die Honorarnoten vorzulegen.
Aus dem Anlageverzeichnis sei nicht ersichtlich, dass
die Versicherungsvergütung mit dem neuen KFZ verrechnet wurde. Ein
Verzeichnis der Übertragung der stillen Reserve sei der
Steuererklärung nicht beigelegt worden und sei daher binnen 2 Wochen
nachzureichen.
Hinsichtlich
des Privatanteils werde die Bw gebeten die angebotene Aufstellung der Fahrten
vorzulegen.
Am 6.5.2003 wurde die
Steuerberaterin der Bw. nochmals schriftlich, am 25.6.2003 mündlich und am
11. Juli 2003 letztmalig schriftlich ersucht, diesen Vorhalt zu beantworten.
Trotz des Hinweises, dass ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde,
erfolgte keine Reaktion.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rundfunkgebühren
Das Vorbringen der Bw., wonach
sie als Mitarbeiterin eines Rundfunks verpflichtet sei auch Konkurrenzsendungen
zu sehen, ist zwar durchaus glaubhaft, jedoch hat der österreichische
Gesetzgeber in § 20 EStG 1988 bei einer Mischverwendung diese geht schon
allein daraus hervor, dass die Bw. selbst 50% als Privatanteil ausscheidet
vorgesehen, dass diese Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden
können (Aufteilungsverbot : § 20 EStG Abs. 1 EStG
normiert : bei den einzelnen Einkünften
dürfen nicht abgezogen werden Z 2 lit a
Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen
erfolgen.)
Literatur
Trotz des wiederholten Ersuchens im Berufungsverfahren, die
entsprechenden Belege (nochmals) beizubringen und den beruflichen Zusammenhang
darzulegen kam die Bw. dieser Aufforderung nicht nach, sondern beschränkte
sich lediglich auf den Hinweis, dass die Kosten für Zeitungen,
Zeitschriften und Informationsbeschaffung für ihre berufliche
Tätigkeit notwendig seien. So nehme sie manchmal auch Interviews in Lokalen
vor und würden auch Besprechungen abgehalten. Diese Aussage ist jedoch
für sich alleine gesehen (ohne Belege) nicht geeignet, die berufliche
Notwendigkeit der Ausgaben zu belegen, es musste daher von den Feststellungen
der ersten Instanz ausgegangen werden, wonach der betriebliche Zusammenhang
nicht nachgewiesen sei, so dass diese Aufwendungen nicht anerkannt werden
können.
PKW ,Fahrtspesen und Taxi
Zusammenfassend wird festgestellt, dass nach Ansicht des
UFS die grundsätzliche Notwendigkeit des PKWs für die
selbstständige Arbeit gegeben ist, jedoch nicht in dem von der Bw.
angeführten Ausmaß.
Die Aussage der Bw., dass sie Autofahren nicht als
Vergnügen ansehe und folglich in der Freizeit, wann immer es möglich
sei, öffentliche Transportmittel benutze, ist nicht geeignet das
Ausmaß der tatsächlichen Privatnutzung nachzuweisen.
Weiters geht aus dem Schreiben des Rundfunks hervor, dass
der Bw. ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und sofern dies nicht
möglich war, grundsätzlich ein Aufwandersatz gewährt wurde. Die
angebotene Aufstellung der betrieblichen Fahrten wurde nie übermittelt,
sondern lediglich kategorisch wiederholt, dass der PKW betriebsnotwendig sei.
Aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung erschien die
Schätzung des Privatanteiles am PKW seitens des Finanzamtes mit 50 %
logisch und als den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend.
Da die Versicherungsvergütung vom Händler bei
Ankauf des neuen PKW bereits berücksichtigt wurde, kann dieses Vorgehen
seitens der Finanzverwaltung beibehalten werden und sind daher
145.000.- öS der Afa-Berechnung zu Grunde zu legen.
(145.000.- : 8 :2 (Halbjahresafa) - 50 %
Privatanteil = 4.531,-)
Die Aufwendungen für den PKW werden aufgrund obiger
Feststellungen in Höhe von
10.548.- öS
anerkannt.
Der alte PKW befand sich mit einem Restbuchwert von
26.300.- im Betriebsvermögen. Er wurde in dieser Höhe ausgeschieden,
jedoch musste der erziele Erlös (wie seitens des Finanzamtes festgestellt
wurde und von der Bw. unwidersprochen blieb) in Abzug gebracht werden, so dass
sich ein Differenzbetrag von
16.300.- öS ergibt.
Die sonstigen geltend gemachten Fahrtspesen und
Taxirechnungen konnten nicht berücksichtigt werden, da das Finanzamt keinen
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit feststellen konnte und eine
nochmalige Überprüfung seitens des UFS mangels Vorlage der Belege
nicht möglich war, so dass auch hier von den Feststellungen des Finanzamtes
ausgegangen werden musste. Weiters war auch in diesem Punkt die Tatsache zu
berücksichtigen, dass die Bw., sofern ihr kein Fahrzeug zur Verfügung
gestellt werden konnte, grundsätzlich einen Aufwandersatz erhielt, so dass
die betriebliche Notwendigkeit der Fahrspesen und Taxirechnungen als nicht
gegeben erscheint.
Informationsbeschaffung
., Kinokarten (1970.-) : Es wurden im Berufungsverfahren
weder die entsprechenden Kinokarten vorgelegt, noch bekannt gegeben, um welche
Filme es sich handelt, noch wurde der Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit nachgewiesen. Die Behauptung alleine, dass diese Besuche für
die Tätigkeit notwendig seien, ist für steuerliche Belange nicht
ausreichend.
., Bewirtungen (9.631,- öS) : Auch wenn die Bw.
angibt, diese Ausgaben im Rahmen von Interviews und Besprechungen getätigt
zu haben, ist dies für die Anerkennung als Betriebsausgabe nicht
ausreichend. Diesfalls müsste hinsichtlich jeder einzelnen Rechnung (die im
übrigen auch nicht vorgelegt wurden) der betriebliche Zusammenhang und der
Werbungscharakter nachgewiesen werden.
Da bereits im erstinstanzlichen Verfahren weder die
betriebliche Notwenigkeit, noch der Werbungscharakter, wie von § 20 Abs. 3
EStG 1988 gefordert, nachgewiesen werden konnte und vor dem UFS Wien außer
allgemeiner (wenn auch grundsätzlich glaubhafter) Aussagen ebenfalls
keinerlei Nachweise erbracht wurden, waren die Feststellungen des Finanzamtes
(mangelnder überwiegender Zusammenhang mit dem Betrieb, mangelnder
Werbungscharakter) als den wahren Gegebenheiten entsprechend, zu
erachten.
Aufgrund obiger Feststellungen wurden die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit wie folgt ermittelt :
|
176.696,00
|
Afa-neu
|
4.531,00
|
6.774,69
|
50% PKW-Kosten
|
10.548,00
|
Einnahmen
183.470,69
|
PKW-alt
|
26.300,00
|
|
Erlös-PKW-alt
|
- 10.000,00
|
|
Fahrtkosten
|
-
|
|
Reisen
|
9.378,48
|
|
Post
|
700,50
|
|
Telefon
|
7.398,40
|
|
Rundfunk
|
-
|
|
Mobiltelefon
|
3.578,32
|
|
Subhonorar
|
10.000,00
|
|
Büromaterial
|
4.492,10
|
|
Informationsbeschaffung
|
-
|
|
Pflichtversicherung
|
20.857,46
|
|
Barauslagen ORF
|
6.774,69
|
|
Ausgaben
|
94.558,95
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
183.470,60
|
Ausgaben
-94.558,95
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BE 88.911,74
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1709-W/02
- Stammnummer
- 5783
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF