Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0236-G/03
Verfassungsmäßigkeit versicherungsspezifischer Rückstellungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-G/03vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Styria Treuhand- und Revisions-GmbH Nfg KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Bezüglich
der Art und Höhe der Abgaben und der Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) ergibt sich gegenüber der Berufungsvorentscheidung
vom 1. August 2003 keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine
Versicherungsgesellschaft. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 setzte das
Finanzamt die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 fest.
Dagegen wendet sich die Bw.
(nach Fristverlängerung rechtzeitig) mit dem Berufungsschreiben vom
24. Februar 2003 und bringt vor:
"Mit
dem angeführten Bescheid wurde zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Körperschafsteuer 2001 der nach § 7 KStG ermittelte
Gewinn um insgesamt ~ 2.401.035,53 aufgrund der durch das Budgetbegleitgesetz
2001 erfolgten Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
versicherungstechnischen Rückstellungen erhöht. Diese Erhöhung
resultierte aus der Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle iHv ~
2.146.992,43 und der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen iHv
~ 69.038,89, wobei ein Betrag von ~ 1.312.487,68 bzw ~ 27.122,76 auf die
Nachversteuerung der zum 31. Dezember 2000 ausgewiesenen Rückstellung
entfiel (§ 15 Abs. 3 und § 26a Abs. 12 KStG idF des
Budgetbegleitgesetzes, BGBl I Nr. 142/2000). Die Erhöhung der
Schwankungsrückstellung im Jahre 2001 musste aufgrund der geänderten
Rechtslage (§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG) zur Hälfte, dh im Ausmaß von ~
14.031,01 dem steuerlichen Gewinn zugerechnet werden. Aus der Anwendung der
diesbezüglichen Übergangsregelung gem. § 26a Abs. 11 KStG ergab
sich ein weiterer Hinzurechnungsbetrag iHv ~ 170.973,20.
Unsere
Berufung richtet sich gegen diese Erhöhungen des steuerlichen Gewinns, weil
die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 KStG und des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG
verfassungsrechtlich bedenklich sind, wobei auch die diesbezüglichen
Übergangsbestimmungen des § 26a Abs. 11 und 12 KStG einzubeziehen
sind.
1.
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 KStG
§ 15
Abs. 3 KStG lautet: "Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81
c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80 % des Teilwertes
anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen
Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, daß bei 30 %
der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate beträgt."
Der
Gesetzgeber hat damit für bestimmte Arten von versicherungstechnischen
Rückstellungen wörtlich die Neuregelung des § 9 Abs. 5 EStG
übernommen und grundsätzlich nur noch einen eingeschränkten
Ansatz von 80 % des Teilwertes als zulässig erachtet. Nur jene
Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf
Monate beträgt, sind ungekürzt anzusetzen. Im Unterschied zu § 9
Abs. 5 EStG nimmt der Gesetzgeber jedoch im Anwendungsbereich des § 15 Abs.
3 KStG zusätzlich auch eine Bestimmung zur Fristigkeit einer bestimmten Art
von versicherungstechnischen Rückstellungen vor. So soll bei
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
davon ausgegangen werden, dass bei 30 % der Summe dieser Rückstellungen die
Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. Daraus
wird umgekehrt die unwiderlegbare Vermutung abgeleitet, dass die als langfristig
zu behandelnden Teile der Rückstellung pauschal mit 70 % anzunehmen
sind.
Gegen
diese gesetzlich normierte Durchschnittsbetrachtung bzw. des steuerlich
eingeschränkten Ansatzes der in § 15 Abs. 3 KStG genannten
versicherungstechnischen Rückstellungen bestehen erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken.
Der
Gesetzgeber ist nach Art. 7 B- VG grundsätzlich verpflichtet, Gleiches
gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Behandelt der Gesetzgeber
vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, müssen dafür sachliche
Gründe vorliegen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der Gesetzgeber
grundsätzlich frei, Durchschnittsbetrachtungen vorzunehmen und aus
Gründen der Verwaltungsökonomie pauschale, einfach und leicht
handhabbare Regelungen zu schaffen, selbst wenn er dadurch Ungleichbehandlungen
vornimmt. Härtefälle nimmt der Verfassungsgerichtshof in Kauf. Der
Verfassungsgerichtshof hat allerdings auch die Grenzen dieser Maßnahmen
aufgezeigt und wiederholt festgehalten, dass pauschalierende Regelungen, auch
wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen werden, nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen dürfen (vgl. z.B. VfSlg
13.726/1994). Die in Kauf genommenen Härtefälle dürfen sich
bloß ausnahmsweise ereignen. Die durch die Vereinfachung vermiedenen
Schwierigkeiten, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende
Lösung der Vollziehung bereiten würden, dürfen zum Gewicht der
angeordneten Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis stehen. Vor dem
Hintergrund dieser vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Wertungen wäre
§ 15 Abs. 3 KStG als verfassungswidrig zu beurteilen.
Durch
die Neuregelung des § 15 Abs. 3 KStG nimmt der Gesetzgeber innerhalb der
Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der Laufzeit vor.
Während er bei allen anderen Rückstellungsarten, die der 80 %-Regel
unterliegen, eine Einzelbetrachtung bei der Bestimmung der Laufzeit am
Bilanzstichtag vorsieht, soll offenbar bei Rückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle eine pauschale und unwiderlegbare
Vermutung Platz greifen. Danach sollen 30 % der Rückstellungen
ungekürzt und 70 % der Rückstellungen nur mit 80 % des Teilwertes zum
Ansatz kommen. Unerheblich sei nach dieser Auffassung hingegen die
tatsächliche Laufzeit der Rückstellungen am Bilanzstichtag. Der
Gesetzgeber würde somit vergleichbare Sachverhalte ungleich behandeln ohne
dafür im Gesetz selbst oder in den Erläuterungen nur irgendeine
sachliche Rechtfertigung anzuführen. Als sachliche Rechtfertigung
könnte nur das Argument der Verwaltungsökonomie in Frage kommen.
Dieses Argument scheidet jedoch in diesem Fall aus, weil der Gesetzgeber auch in
allen anderen Fällen, in denen es auf die Laufzeit der Rückstellung
ankommt, davon abgesehen hat, eine unwiderlegbare oder auch nur eine
widerlegbare Vermutung anzuordnen. Vielmehr stand der Gesetzgeber bei der
Einführung einer Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
dem Problem gegenüber, dass aufgrund der Besonderheit des
Versicherungsgeschäftes und dessen Abbildung in den Versicherungsbilanzen
eine Vergleichbarkeit mit den allgemeinen Rückstellungen nicht hergestellt
werden konnte.
Eine
Besonderheit der Versicherungsbilanz ist es, dass sämtliche aus bestehenden
Versicherungsverträgen resultierende Verpflichtungen innerhalb der
versicherungstechnischen Rückstellungen dargestellt werden. Diese umfassen
zum Teil auch echte Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und
Wertberichtigungen zu Forderungen. Dabei sieht § 8li Abs. 1 VAG vor, dass
versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden sind, wie dies
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Das dabei anzuwendende
Vorsichtsprinzip gem. § 201 Abs.2 Z 4 HGB hat die Besonderheiten des
Versicherungsgeschäftes zu berücksichtigen (§ 81g Abs. 1
VAG).
Die
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die
gewichtigste versicherungstechnische Rückstellung im Bereich der
Schaden/Unfallversicherung, umfasst die dem Grunde oder der Höhe nach noch
nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus den bis zum Bilanzstichtag
eingetretenen Versicherungsfällen sowie sämtliche nach dem
Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen. Weiters
sind auch, abweichend von den Bilanzierungsvorschriften des allgemeinen
Handelsrechts, die am Bilanzstichtag bereits feststehenden, jedoch noch nicht
abgewickelten Versicherungsverpflichtungen unter dieser Rückstellung
aufzunehmen. Auch Rückstellungen für Rentenverpflichtungen aus dem
Bereich Schaden- und Unfallversicherung sind darin auszuweisen. Diese sind nach
anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden. Die sohin
rückgestellten Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen werden
bereits um allfällige Forderungen aus Regressen, Ansprüchen auf
versicherte Objekte und Teilungsabkommen vermindert.
Die
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sind zum jeweiligen
Bilanzierungszeitpunkt grundsätzlich nach dem Prinzip der Einzelbewertung
zu ermitteln. Aufgrund der möglicherweise großen Zahl an
Einzelverpflichtungen sieht das VAG aber vor, dass etwa für die
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Pauschalmethoden angewendet werden dürfen.
Die
so ermittelte Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle in der Gesamtrechnung wird sodann noch um Ansprüche
aus den bestehenden Rückversicherungsverträgen vermindert. Jedes
einzelne Unternehmen kann grundsätzlich für sich bestimmen, in welchem
maximalen Schadensselbstbehalt das Versicherungsgeschäft betrieben werden
soll. Nach § 17c VAG ist dabei jedoch auf die Erfüllbarkeit der
eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die
angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen. Die Art der
Rückversicherungsverträge wird auch durch die unterschiedlichen
Risikosituationen der einzelnen Sparten bestimmt. Durch die Vielfalt der
Gestaltungen und die mehrfache Abdeckung von Risiken lässt sich eine
Zuordnung der Rückversicherungsabgaben auf die einzelne Verpflichtung kaum
noch nachvollziehen. Bei Stop-Loss-Verträgen erbringen die
Rückversicherer dann Leistungen, wenn beim Zedenten die Summe aller
wirksamen Schäden in einem Kalenderjahr einen bestimmten Prozentsatz der
verdienten Prämien übersteigen. Spätestens bei dieser Art der
Rückversicherung ist eine Zuordnung auf den einzelnen Versicherungsvertrag
nicht mehr möglich.
Die
Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG stellt nun auf die Bilanzposition als
Gesamtes: (Rückstellung im Eigenbehalt, d.h. nach Abzug des Anteils der von
den Rückversicherern übernommenen Risiken) ab. Aus der oben
beschriebenen Komplexität der in der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle enthaltenen Rückstellungsteile ist es
daher nicht vorstellbar, dass der durch § 15 Abs. 3 KStG normierte
pauschale Ansatz für die Bestimmung der Fristigkeit sachgerecht sein kann.
Eine dabei zugrundeliegende Durchschnittsbetrachtung würde voraussetzen,
dass die Struktur des Versicherungsgeschäftes, insbesondere der betriebenen
Versicherungssparten, der Gesamtheit der österreichischen
Versicherungsunternehmen und auch deren Rückversicherungspolitik zumindest
annähernd vergleichbar wäre. Davon ist jedoch keinesfalls auszugehen,
was auch aus den unternehmensbezogen sehr unterschiedlichen
Abwicklungszeiträumen für Versicherungsleistungen ersichtlich ist.
Diese werden durch die betriebenen Sparten bestimmt. So werden z.B. in der
Krankenversicherung die Versicherungsleistungen in der Regel innerhalb eines
Jahres abgewickelt.
Darüber
hinaus stellt sich die Frage, ob die durch § 15 Abs. 3 KStG
eingeführte Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
bestimmter versicherungstechnischer Rückstellungen dem Grunde nach
gerechtfertigt ist. Wie bereits erwähnt, umfasst die Rückstellung
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch echte
Verbindlichkeiten aus bereits fällig gewordenen, jedoch noch nicht
ausbezahlten Versicherungsleistungen. Für Verbindlichkeiten besteht jedoch
keine steuerliche Einschränkung. Dies gilt auch für die darin
enthaltenen Rentenverpflichtungen, für die aufgrund des
versicherungsmathematischen Ansatzes Abzinsungsüberlegungen nicht mehr
anzustellen sind. Lebensversicherungsverträge, welche fällig geworden
sind (Abläufe, Erlebensfälligkeiten bzw Rückkäufe) werden
automatisch aus dem aufrechten Versicherungsbestand ausgeschieden. Die
Versicherungsleistungen (vertragliche Leistungen zuzüglich zugeteilte
Gewinnanteile) werden sodann nicht mehr in der Deckungsrückstellung,
sondern in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ausgewiesen. Auch dabei handelt es sich um echte
Verbindlichkeiten, die lediglich aufgrund der besonderen
Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen im Bereich der
versicherungstechnischen Rückstellungen zu erfassen sind. Die zum
jeweiligen 31.12. fällig gewordenen Leistungen aus
Lebensversicherungsverträgen werden bereits am Beginn des Folgejahres an
die Versicherungsnehmer ausbezahlt. Abgesehen vom eindeutigen
Verbindlichkeitscharakter dieser rückgestellten Verpflichtungen kann gerade
im Bereich der Lebensversicherung eine Langfristigkeit nicht mehr angenommen
werden.
Somit
bleibt festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene pauschale, auf die
gesamte Bilanzposition bezogene und unwiderlegbare Annahme der Laufzeit der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wohl
nicht aus Gründen der Verwaltungsökonomie sondern der
Unmöglichkeit einer Zuordnung auf die einzelnen Verträge erfolgt ist.
Unternehmensspezifische Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlich
betriebenen Sparten ergeben, werden dabei nicht berücksichtigt und
führen somit zu sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen
Belastungen der Versicherungsunternehmen.
Innerhalb
der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen werden im
Wesentlichen die Stornorückstellung, die Rückstellung für
drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung
für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten
Rückversicherungsübernahmen ausgewiesen. Die Stornorückstellung
stellt zum überwiegenden Teil eine Wertberichtigung zu den
Prämienaußenständen dar, die aufgrund der besonderen
Rechnungslegungsvorschriften des VAG nicht aktivseitig abgesetzt werden kann.
Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand
wird auf Basis einer Barwertermittlung bestimmt, sodass sich dafür die
Frage einer Abzinsung nicht mehr stellt. Die Rückstellung für Verluste
aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen wird im
Folgejahr aufgelöst und ist somit zur Gänze als kurzfristig anzusehen.
Daraus ist ersichtlich, dass die erfolgte steuerliche Einschränkung bei den
sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen nicht sachgerecht bzw.
nicht erforderlich ist.
Zudem
ist zu beachten, dass nach dem VAG die versicherungstechnischen
Rückstellungen mit entsprechenden Kapitalanlagen auf der Aktivseite zu
bedecken sind, um die jederzeitige Erfüllung der Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen sicherzustellen. D.h., die versicherungstechnischen
Rückstellungen führen zwangsweise zu steuerpflichtigen
Kapitalerträgen. Aufgrund dieser engen, versicherungsaufsichtsrechtlich
vorgeschriebenen Verbundenheit der Aktiv- und Passivseite führen die vom
Gesetzgeber vorgenommenen einseitigen Eingriffe auf der Passivseite im Bereich
der versicherungstechnischen Rückstellungen zu bedenklichen
Differenzierungen.
Weitere
verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der
Übergangsbestimmungen des § 26a Abs. 12 KStG. Dabei geht es um die
Ermittlung der Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung
des § 15 Abs. 3 KStG für die zum 31. Dezember 2000 bilanzierten
Rückstellungswerte ergeben. Die Auflösungsgewinne sind nach Meinung
der Finanzverwaltung als Unterschied der ungekürzten Rückstellungen
zum 31. Dezember 2000 und der nach der neuen Gesetzeslage ermittelten
Rückstellungen zum 31. Dezember 2001 zu ermitteln, wobei im Bereich der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nur
der langfristige Teil von 70 % zu betrachten ist. Ein sich daraus ergebender
Auflösungsgewinn ist sodann der Fünfjahresverteilung zugänglich.
Dies führt dazu, dass bei stark steigenden Rückstellungswerten, was
gerade bei jüngeren Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Wachstum
zutrifft, bereits im Jahr 2001 die Altrückstellungen zur Gänze
nachzuversteuern sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der
Versicherungsunternehmen untereinander, die sachlich nicht begründet ist
und somit auch aus dieser Sicht verfassungsrechtliche Bedenken
bestehen.
2.
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG
Nach
§ 15 Abs. 2 KStG können Rückstellungen zum Ausgleich des
schwankenden Jahresbedarfs nur unter folgenden Voraussetzungen steuerlich
berücksichtigt werden: Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden
Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen
sein. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die
Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag
bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht
durch Rückversicherungen gedeckt sein. Mit BGBI I 2000/142 wurde eine
Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass nunmehr nur noch die
Hälfte der Rückstellung steuerwirksam gebildet werden kann. Als
Begründung wird in den ErlRV ausgeführt, dass "es sich bei diesen
Beträgen wirtschaftlich betrachtet um Vorsorgen für Unternehmerrisiken
handelt, denen teilweise Eigenkapitalcharakter zukommt"
Die
in den ErlRV vertretene Auffassung scheint davon auszugehen, dass die
Möglichkeit der Bildung von Schwankungsrückstellungen an sich
systemfremd wäre. Offenbar gehen die Materialien davon aus, dass die
Schwankungsrückstellungen zum Teil Eigenkapital darstellen und daher gar
nicht rückstellungsfähig wären. Das dem nicht so ist, wird
beispielsweise von Mayer (Körperschaftsteuerliche Sondervorschriften
für Versicherungsunternehmen, in Doralt u.a. (Hrsg). Die Besteuerung der
Kapitalgesellschaften, FS für Egon Bauer, 171, 176) wie folgt
begründet: "Eine wichtige Abweichung von den allgemeinen
Bilanzierungsgrundsätzen, die sich aufgrund der besonderen Struktur des
Versicherungsgeschäfts ergibt, besteht darin, dass Gewinne aus
langfristigen Versicherungsverträgen nicht erst nach Beendigung der
Verträge als Ertrag vereinnahmt werden, sondern dass in den einzelnen
Wirtschaftsjahren Teilrealisationen vorgenommen werden. Ein gewisser Ausgleich
für die im Vergleich zu den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen
frühzeitige Realisation von noch ungewissen Gewinnen wird durch die Bildung
von Schwankungsrückstellungen geschaffen." Demnach stellt die Bildung von
Schwankungsrückstellungen somit keine begünstigende Besonderheit dar,
sondern lediglich einen Ausgleich für die sonst gegebene Notwendigkeit von
Teilrealisationen. Unter Zugrundelegung dieses Arguments sind somit nicht die
Schwankungsrückstellungen systemfremd, sondern tragen dazu bei, einen
Ausgleich für sonst bestehende systemfremde Bilanzierungsgrundsätze zu
schaffen. Eine systematische Notwendigkeit, gerade
Schwankungsrückstellungen nur teilweise zum steuerlichen Abzug zuzulassen,
besteht daher aus diesem Blickwinkel nicht.
Bei
einer Schwankungsrückstellung handelt es sich vielmehr um eine "echte
Rückstellung" (Boetius, Handbuch der versicherungstechnischen
Rückstellungen, Anm 365), welche ihrem Charakter nach zu den
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gehört (Warnecke,
Beck'scher Versicherungsbilanz-Kommentar, § 341h HGB Rz 5).
Der
Gesetzgeber nimmt somit innerhalb der Rückstellungen Differenzierungen
hinsichtlich der steuerlichen Wirksamkeit vor, ohne dafür eine sachliche
Rechtfertigung zu haben. Das einzig angeführte Argument, wonach den
Schwankungsrückstellungen teilweise Eigenkapitalcharakter zukomme,
widerspricht jedenfalls den Tatsachen. In dieser Ungleichbehandlung der
Schwankungsrückstellungen gegenüber den übrigen
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten liegt die
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs.2 Z 3 KStG."
Gleichzeitig beantragte die Bw.
die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.
Mit Schreiben vom
17. Juli 2003 nahm die Bw. diese beiden Anträge im Hinblick auf
ihr Vorhaben, damit Anlassfall vor dem Verfassungsgerichtshof zu sein,
zurück.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. August 2003 änderte das Finanzamt den
streitgegenständlichen Bescheid nach Maßgabe einer von der Bw.
eingebrachten "berichtigten Körperschaftsteuererklärung". Hinsichtlich
der strittigen Rückstellungen nahm das Finanzamt keine Änderungen vor
und begründete dies damit, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von
versicherungstechnischen Rückstellungen durch die mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführten Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 3
KStG 1988 und § 15 Abs. 3 KStG 1988 begrenzt worden sei. Die
Beurteilung der Verfassungskonformität einfachgesetzlicher Bestimmungen
obliege dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Schreiben vom
8. August 2003 stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 KStG 1988 sind Zuführungen zu
versicherungstechnischen Rückstellungen insoweit abzugsfähig, als
deren Bildung im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den dazu ergangenen
Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen
Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung
der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden
Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die Lebensversicherung,
die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene
Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter
Verwendung der der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß
§ 18
Abs. 1 und 2 bzw. § 18d Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vorgelegten oder mitgeteilten versicherungsmathematischen Grundlagen zu
berechnen. gemäß Abs. 2 leg cit sind
Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes insbesondere
unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen: 1. Es
muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen
Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein. 2. Die Schwankungen des
Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie
müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt
sein. 3. Die Änderung der Rückstellung ist zur Hälfte
steuerwirksam. Gemäß Abs. 3 leg cit sind
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 D VII des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) mit 80% des Teilwertes anzusetzen.
Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf
Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes
anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser
Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate
beträgt.
Gemäß
§ 26a Abs. 12 KStG 1988 ist § 15
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 auch auf Rückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen
(§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden,
die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der
erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten
Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem
31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre
(Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein
Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des
Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf
entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls
anzusetzen.
Die Bw. bestreitet nicht, dass
das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2001 den
(einfach-)gesetzlichen Bestimmungen des § 15
Abs. 2 und 3 sowie des
§ 26a Abs. 12 KStG 1988 entsprechend festgesetzt
hat.
Strittig ist lediglich, ob
§ 15 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988, wonach davon
auszugehen, dass bei 30% der Summe der Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate beträgt, (verfassungs-)rechtmäßig ist.
Strittig ist weiters, ob § 26a Abs. 12 KStG im Hinblick
auf die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach Auflösungsgewinne als
Unterschied der ungekürzten Rückstellungen zum
31. Dezember 2000 und der nach der neuen Gesetzeslage ermittelten
Rückstellungen zum 31. Dezember 2001 zu ermitteln sind, wobei im
Bereich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle nur der langfristige Teil von 70 % zu betrachten ist und
ein sich daraus ergebender Auflösungsgewinn sodann der
Fünfjahresverteilung zugänglich ist,
(verfassungs-)rechtmäßig ist. Strittig ist schließlich, ob
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, wonach eine
Änderung der Rückstellung zum Ausgleich des schwankenden
Jahresbedarfes (nur) zur Hälfte steuerwirksam ist,
(verfassungs-)rechtmäßig ist.
Da die Festsetzung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 den (einfach-)gesetzlichen
Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 sowie des
§ 26a Abs. 12 KStG 1988 entsprechend erfolgte, war
die Berufung bezüglich der vorgebrachten Streitpunkte als unbegründet
abzuweisen.
Soweit die Bw. mittels
"berichtigter Körperschaftsteuererklärung" in Ergänzung zur
Berufung weitere Änderungen begehrt, wird der Berufung diesbezüglich -
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes entsprechend - Folge
gegeben.
Graz,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Rückstellung für noch nicht abgewickelte VersicherungsfälleRückstellung zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-G/03
- Stammnummer
- 5780
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF