Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1123-W/03
Zahlungserleichterungsansuchen, Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1123-W/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut aktueller Aktenlage ist
erstmals ein Rückstandsausweis vom 9. September 1998 mit einem
Gesamtrückstand von ATS 359.008,00 ersichtlich, wobei einem
Stundungsansuchen vom 8. September 1998 vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Ein neuerliches Ansuchen um Stundung vom 16. Dezember 1998 wurde nach
Beendigung einer mit einem Mehrergebnis von ATS 440.000,00 abgeschlossenen
USO-Prüfung am 5. März 1999 mit der Begründung, dass
der Rückstand zum Großteil aus Selbstbemessungsabgaben bestehe,
abgewiesen.
Anlässlich mehrerer
Vorsprachen des damaligen steuerlichen Vertreters beim Finanzamt wurde die
Möglichkeit einer grundbücherlichen Besicherung in Aussicht gestellt
und am 24. September 1999 ein Scheck von ATS 500.000,00
übergeben, so dass für den restlichen Rückstand eine
Zahlungserleichterungsbewilligung in Aussicht gestellt wurde.
Am 7. Oktober 1999 langte beim Finanzamt die
Zustimmungserklärung der Gattin des Bw. (auf Grund eines Belastungs- und
Veräußerungsverbotes für die Gattin) zur grundbücherlichen
Sicherung ein und erfolgte die Pfandrechtsvormerkung in Höhe von
ATS 811.268,81 (€ 58.957,20).
In der Zeit
vom 1. März 2000 bis 22. Jänner 2002 wurden drei
Zahlungserleichterungsansuchen gestellt, welche auch bewilligt wurden. Ein
weiteres am 28. Februar 2002 eingebrachtes Ansuchen wurde
zunächst mit der Begründung, dass die laufenden Abgaben nicht
entrichtet wurden, abgewiesen, im anschließenden Berufungswege doch noch
bewilligt. Die vereinbarten Ratenzahlungen wurden jedoch wiederholt nicht
eingehalten, so dass Terminverlust eintrat.
Schließlich langte am
4. November 2002 ein neuerliches Ansuchen ein, welches mit Bescheid
vom 19. November 2002 abgewiesen wurde.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 23. Dezember 2002 führt der Bw. aus,
er habe die mit dem Finanzamt vereinbarten Zahlungen laufend geleistet. Die
Zahlung des aushaftenden Gesamtbetrages sei infolge teilweise schwer
einbringlicher Außenstände derzeit nicht möglich, eine Zahlung
in Teilbeträgen hingegen schon.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2003 als
unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 18. April 2003 brachte der Bw.
ergänzend vor, dass nach seinen Unterlagen bescheidmäßig
vorgeschriebene Zahlungsverpflichtungen dem Grunde nach eingehalten und, wenn
dies nicht möglich gewesen sei, entsprechende Ansuchen und Anträge
gestellt wurden. Ein Besicherung liege bis auf einen geringen Differenzbetrag
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher
auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH
25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056).
Bei
Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der
erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit
die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen
Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die
Darlegung der beiden Voraussetzungen hat konkretisiert anhand der Einkommens-
und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der
Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die
an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu
rechnen (siehe VwGH 28. 2. 2000, 99/17/0228). In diesem Fall
bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. Jänner 1989, 88/16/0015 handelt es sich bei einer
Gefährdung der Abgaben um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem
eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Die
Einbringung muss als gefährdet angesehen werden, wenn die
grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes nicht voll
ausreicht, dh. eine volle Befriedigung nicht erwarten lässt.
Derzeit besteht auf dem Abgabenkonto des Bw. ein Saldo
von € 79.112,41, wovon € 79.016,34 fällig sind.
Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1 liegt zwar eine grundbücherliche
Besicherung in Höhe von € 58.957,20 vor, jedoch gehen andere
Hypotheken in Höhe von € 151.421,12 den zu Gunsten der
gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bestellten im Rang vor.
Laut Bewertungsstelle des Finanzamtes Wr. Neustadt
beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1 rund € 218.000,00.
Ausgehend von einem Ausrufungspreis von zwei Drittel des Schätzwertes der
Liegenschaft (€ 145.333,00) ist nicht zwingend davon auszugehen, dass
im Falle einer Versteigerung der Liegenschaft die Forderungen des Finanzamtes
vollständig befriedigt werden.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde erscheint
daher die Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch
eine Versteigerung der belasteten Liegenschaft keineswegs gewährleistet, so
dass bereits diesbezüglich die Einbringung als gefährdet angesehen
werden muss.
Zudem ist aus den Akten bzw. den Buchungsmitteilungen
weiters ersichtlich, dass die aushaftenden Abgabenschulden trotz der in der
Vergangenheit immer wieder gewährten Zahlungserleichterungsansuchen
kontinuierlich angewachsen sind und der Bw. auch die laufenden Abgaben zum Teil
vernachlässigt (zuletzt UVA 4 und 6/2003 nicht entrichtet).
Des weiteren geht hervor, dass die Lohnabgaben
letztmalig 2001 gemeldet und entrichtet wurden, obwohl der Bw. im Jahre 2002
sechs Dienstnehmer beschäftigte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei
einer allfälligen Gewährung von Raten in der bisherigen Höhe von
mtl. € 1.455,00 (ein konkretes Ratenanbot wurde nicht gemacht) die
Abstattung erst in rund vier Jahren erfolgen würde und aus diesem Grunde
bereits größte Zweifel an der Einbringlichkeit des gesamten
Abgabenrückstandes bestehen.
Mangels zweifelsfreier Darlegung des Vorliegens der
Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen konnte die begehrte Stundung
nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1123-W/03
- Stammnummer
- 5778
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF