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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1262-W/03

Anspruchszinsen, Einwand gegen die Abgabenfestsetzung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1262-W/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm.Dr. Michael Wilhelm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien über die Festsetzung von Anspruchszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Das Finanzamt für den 4.,5. und 10. Bezirk setzte mit Bescheid vom 10. Februar 2003 für das Jahr 2001 Anspruchszinsen in der Höhe von € 2.341,15 fest. Der Vorschreibung liegt eine Einkommensteuerdifferenz aus der Jahresveranlagung 2001 zu Grunde. Der Bw. erhob mit Schreiben vom 10. März 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen Berufung und beantragte für den Fall der Berufungsvorlage an den Unabhängigen Finanzsenat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. In der Berufung wird ausgeführt, dass der Bw. die Nichtanerkennung der laut Erklärung 2001 angeführten Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel bekämpfe. Die diesbezügliche Bescheidbegründung zur, von der entsprechenden Jahreserklärung abweichenden, Abgabenfestsetzung sei nicht nachvollziehbar. Nach telefonischer Information des steuerlichen Vertreters über die getrennte Abhandlung der Berufung über die Anspruchszinsen und der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, wurde mit Schreiben vom 9. September 2003 der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Teilbereiches Anspruchszinsen zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs.2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs.5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid ( Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2001, wobei antragsgemäße Festsetzung im Sinne der eingereichten Abgabenerklärung begehrt wird. Dieser Einwand war nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.   Wien, 10. September 2003

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenEinwand gegen die Abgabenfestsetzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1262-W/03
Stammnummer
5776
Gültig
10.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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