Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1262-W/03
Anspruchszinsen, Einwand gegen die Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1262-W/03vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm.Dr. Michael Wilhelm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk in Wien über die Festsetzung von Anspruchszinsen
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den
4.,5. und 10. Bezirk setzte mit Bescheid vom 10. Februar 2003 für das Jahr
2001 Anspruchszinsen in der Höhe von € 2.341,15 fest. Der
Vorschreibung liegt eine Einkommensteuerdifferenz aus der Jahresveranlagung 2001
zu Grunde.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
10. März 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen Berufung und beantragte für
den Fall der Berufungsvorlage
an den Unabhängigen Finanzsenat die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung. In der Berufung wird ausgeführt, dass der Bw. die
Nichtanerkennung der laut Erklärung 2001 angeführten Einkünfte
aus gewerblichem Grundstückshandel bekämpfe. Die diesbezügliche
Bescheidbegründung zur, von der entsprechenden Jahreserklärung
abweichenden, Abgabenfestsetzung sei nicht nachvollziehbar.
Nach telefonischer Information
des steuerlichen Vertreters über die getrennte Abhandlung der Berufung
über die Anspruchszinsen und der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2001, wurde mit Schreiben vom 9. September 2003 der Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Teilbereiches Anspruchszinsen
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§
205 Abs.2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs.5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch
die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht
gegeben.
Erweist
sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und
wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand
mit einem an den Abänderungsbescheid ( Aufhebungsbescheid) gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen.
Das
Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des
Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2001, wobei
antragsgemäße Festsetzung im Sinne der eingereichten
Abgabenerklärung begehrt wird. Dieser Einwand war nicht geeignet die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen.
Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1262-W/03
- Stammnummer
- 5776
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF