Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4636-W/02
Kein Nachweis kürzerer Nutzungsdauer durch ein vor Fertigstellung des Gebäudes erstattetes Gutachten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4636-W/02vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachweis einer kürzeren als der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer bei der Vermietung eines in Massivbauweise errichteten Büro- und Wohnhauses im Rahmen der Einkunftsart “Vermietung und Verpachtung” kann nicht durch ein Gutachten erbracht werden, das zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, zu welchem das zu beurteilende Gebäude noch gar nicht errichtet war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Franz Gruber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
zeigte mit am 23. Oktober 2001 ausgefülltem Formular
Verf. 16 den Beginn ihrer Vermietungstätigkeit unter Anschluss des
"Hausgemeinschaftsvertrages" vom 15. Oktober 2001 an.
In der Beilage zur
Einkünftefeststellungserklärung für das Jahr 2001 wird von
den "AK/HK Gebäude" in Höhe von netto S 1,371.510,35 eine
AfA in Höhe von 3,03%, somit für das zweite Halbjahr 2001 in
Höhe von S 20.778,38 geltend gemacht.
Die (negativen) Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2001 wurden mit
-S 34.314,66 erklärt
und auf die drei Miteigentümer zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Abweichend von der
Erklärung wurden vom Finanzamt Neunkirchen mit Bescheid vom
17. Juli 2002 die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO
einheitlich mit -S 23.171,00 festgestellt. "Bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können
grundsätzlich jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 16 Abs 1 lit.a bis d als Absetzung für Abnutzung geltend
gemacht werden. Die vorgelegte Bewertung bezieht sich auf die wirtschaftliche
Nutzungsdauer, die allerdings bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
nicht maßgeblich ist."
Aktenkundig ist das Telefax eines Gutachtens des
technischen Büros Ing. Helmut W.
Hierin wird unter anderem ausgeführt
(Originalschreibweise teilweise beibehalten):
"I
ALLGEMEINES
1.)
Auftrag
Auftrag
der Firma Hausgemeinschaft [Bw.] vom 9.8.2001.
2.)
Zweck
Steuerliche
Abschreibmöglichkeit auf 33 Jahre
3.)
Unterlagen der Bewertung
Bauprojektsmappe
zur Errichtung eines Büro- und Wohnhauses in der KG [...].
Leistungsverzeichnis
Richtwerte
für die fortschreitende Altersabschreibung nach F.W. Ross.
Flächenwidmungsplan
II
BESCHREIBUNG
Das
Geplante Objekt soll in offener Bauweise in der Bauklasse II ohne Keller
errichtet werden.
Das
Grundstück wird unter Berücksichtigung der vorgesehenen Teilung ein
Ausmaß von rund 760 m² bei einer dreiecksförmigen
Figuration erhalten. Die straßenseitige Länge des Grundstückes
beträgt 39,0 m.
Entlang
der Straßenfront werden auf Eigengrund 9 Stellplätze für
das Büro und die Wohnung angelegt. Zur linken Nachbargrundgrenze ist ein
Abstand von 3,0 m vorgesehen. Der übrige Bereich des Grundstückes
wird als Garten gestaltet. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S ist die
Liegenschaft als Baulandwohngebiet gewidmet. Ein Bebauungsplan liegt nicht auf.
Das Grundstück weist eine ebene Lage auf.
Das
Niveau des EG-Fußbodens wird 0,65 m über der Höhenlage des
Gartens angeordnet. Die Fundamentierung erfolgt auf Streifenfundamenten. Das
tragende Mauerwerk wird massiv mit einer äußeren
Vollwärmeschutzfassade ausgeführt. Das Dach bildet als Pultdach
zugleich den Abschluß für das Obergeschoß. Die Innenwände
werden in Trockenbauweise mit Gipskartonständerwänden
hergestellt.
Als
Kamin ist ein einzügiger Stahlrohrkamin vorgesehen. Die Beheizung und
Warmwasseraufbereitung soll mittels einer gasbefeuerten
Warmwasserzentralheizungsanlage erfolgen.
Die
Versorgung mit Wasser, elektr. Energie und die Abwasserentsorgung sowie
Tel.Anschluß sind über die öffentlichen Einrichtungen
gewährleistet.
Der
Zugang zum Objekt wird gemeinsam für Büro und Wohnung an der
rückwärtigen Gebäudefront angeordnet. Das Stiegenhaus
erschließt im EG das Büro mit Teeküche und die
Büronebenräume (Zimmer, WC, Abstellraum), im OG den privaten
Bereich.
Im
EG soll die lichte Raumhöhe 2,5 m, im OG 2,10 m - 2,9 m
betragen.
III
BEURTEILUNG
Das
Gebäude ist baubehördlich noch nicht bewilligt. Im Zuge des
Bewilligungsverfahrens wird unter Anwendung der NÖ Bauordnung für
den linken Bauwich ein Abstand von mindestens 3,5 m zur Nachbargrundgrenze
vorgeschrieben werden, da als Abstand die halbe Gebäudehöhe
einzuhalten ist.
Entscheidend
für die Beurteilung eines Büro- u. Wohnobjektes hinsichtlich der
Nutzungsdauer ist die geplante Nutzung, die Anpassungs- u.
Erweiterungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Entwicklung und der privaten Bedürfnisse.
Im
Erdgeschoß soll ein Techn.Büro für die Ingenieurgemeinschaft
[....] eingerichtet werden. Teilhaber dieser Bürogemeinschaft sind drei
Personen, wobei angenommen wird, dass eine Bürokraft für die
Buchhaltung und Administration aufgenommen wird.
Das
Büro mit Teeküche und Zimmer (Chefbüro oder Buchhaltung, event.
Besprechungszimmer) umfaßt eine Nutzfläche von
59,23 m².
Da
im Abstellraum die Zentralheizung eingerichtet wird steht kein Lagerraum
für das Büromaterial oder die Archivierung zur
Verfügung.
Eine
optische und lärmschutzmäßige Trennung zum Obergeschoß ist
auf Grund des gemeinsamen Stiegenhauses und mangels eigener Vorräume nicht
gewährleistet, was einer familiären Entwicklung (Kinder) hinderlich
sein wird.
Eine
bauliche Erweiterungsmöglichkeit ist nur an zwei Gebäudefronten
möglich, doch geht dies zu Lasten der für die Wohnqualität
wichtigen Gartenfläche und ist zu dem nur im eingeschränkten Umfang
möglich, da zur Nachbargrundgrenze mindestens 3,5 m einzuhalten ist.
Die ortsübliche Bebauung ermöglicht zwar eine Bebauungsdichte von etwa
30%. Diese Bebauungsdichte, kann auf Grund der ungünstigen
Grundstücksform nicht voll ausgeschöpft werden.
Die
wirtschaftliche Lage erfordert eine große Flexibilität und
ermöglicht keine langfristige Planung.
Jede
Erweiterung des privaten Bereiches oder des Büroteiles bedingt einen
kostenaufwendigen Eingriff in die Bausubstanz, sodass die Wirtschaftlichkeit
eines Zu- und Umbaues schon jetzt in Frage zu stellen ist.
Bei
reinen Wohnobjekten sind Erweiterungen bei viereckigen
Grundstücksfigurationen in der Regel technisch möglich und
wirtschaftlich vertretbar. Für Wohnobjekte kann unter Anwendung der
Bewertungskriterien nach F. W. Ross von einer technischen Lebensdauer
von 100 Jahren ausgegangen werden.
Für
ein Wohn- u. Bürogebäude muß von diesen Werten mit einem
Abschlag von mindestens 50% gerechnet werden. Dies deckt sich auch mit den
Erfahrungswerten der letzten 20 Jahren wo festzustellen ist, dass
Geschäftsobjekte vor einem Umbau eher abgetragen und den neuen
Anforderungen entsprechend neu errichtet als umgebaut werden, Bezw. kommt in der
Regel ein Umbau kostenmäßiger teurer als ein Neubau.
IV
SCHLUSSFOLGERUNG
Unter
Berücksichtigung der zuvor getroffenen Feststellungen ist die
wirtschaftliche Lebensdauer mit max. 40 Jahren für das geplante
Büro u. Wohnhaus aus dem Grundstück 18/3 KG [...]begrenzt. Da ab
diesem Zeitpunkt das Raumangebot mit Sicherheit nicht mehr den Anforderungen
entspricht und eine sinnvolle und zweckmäßige Umgestaltung in
Verbindung mit der Wohnung nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich ist.
Dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung des Obergeschoßes zum
Büro da Büroflächen vorwiegend in einem Geschoß angeordnet
werden sollten.
Die Herabsetzung der fiskalischen
Abschreibungsmöglichkeit auf 33 Jahre erscheint daher
gerechtfertigt."
Mit Schreiben vom
30. Juli 2002 erhob die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter
Berufung gegen den Einkünftefeststellungsbescheid vom
17. Juli 2002 mit dem Antrag, den Abschreibungssatz von 1,5% per anno
auf 3% per anno anzuheben.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. e EStG könnten bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne
Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage
(lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden.
"Voraussetzung
für einen höheren Betrag an Abschreibung ist nach dieser
Gesetzesstelle somit, dass ein Nachweis über eine kürzere
Nutzungsdauer erbracht wird (siehe VwGH-Erkenntnis vom 8. August 1996,
92/14/0052).
Im
gegenständlichen Fall wurde ein Gutachten über die technische und
wirtschaftliche Lebensdauer (Nutzungsdauer) des Gebäudes
vorgelegt.
Allgemein weise ich darauf hin, dass Gebäude auf
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Die
Abschreibungsdauer richtet sich nach der technischen und wirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeit. Diese beiden Nutzungsdauern fallen häufig
zusammen. Ist jedoch eine der Nutzungsdauern kürzer, so ist diese
anzusetzen. Diese grundsätzlichen Abschreibungsregeln des § 7
EStG gelten auch im außerbetrieblichen Bereich. Dies ergibt sich zum einen
schon aus dem Verweis auf die §§ 7 und 8 im § 16
Abs. 1 Z 8 EStG, zum anderen aus der grundsätzlichen inhaltlichen
Regelung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die zwischen betrieblichem
und außerbetrieblichem Bereich keine unterschiedlichen Rechtsfolgen
auslösen kann."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. November 2002 wies das Finanzamt Neunkirchen die Berufung als
unbegründet ab. "Die Bewertung der
technischen und wirtschaftlichen Lebensdauer eines Büro- und
Wohngebäudes von Ing. W. vom 27. August 2001 kann nicht für
die steuerliche Beurteilung herangezogen werden, da das Objekt zum Zeitpunkt der
Erstellung des Gutachtens erst in Planung war. Somit konnte zu diesem Zeitpunkt
weder über die Haltbarkeit noch über die Nutzungsdauer abgesprochen
werden. Aufgrund obiger Ausführungen konnte daher die AfA nur im
üblichen Ausmaß von 1,5% gewährt werden."
Mit Schreiben vom
3. Dezember 2002 beantragte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter
die Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz über die
Berufung. Ausführungen zur Argumentation des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung enthält der Vorlageantrag nicht; beigefügt
ist lediglich die Berufung vom 30 Juli 2002.
Mit Bericht vom
16. Dezember 2002 legte das Finanzamt Neunkirchen die Berufung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
damals zuständig gewesene Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde nochmals darauf verwiesen, dass das
eingebrachte Gutachten vor Fertigstellung des Neubaues erstellt worden
sei.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung über die
noch offene Berufung der Bw. seit 1. Jänner 2003 der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des vorgelegten
Finanzamtsaktes steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bw. hat im Jahr 2001
ein Büro- und Wohnhaus errichtet, welches ab dem Jahr 2002 vermietet
wird.
Details zum Gebäude sind
der "Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Lebensdauer eines Büro-
und Wohnhauses" von Ing. Helmut W vom 27. August 2001 zu
entnehmen.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Absetzungen
für Abnutzung und für Substanzverringerung. Gehört ein
Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen,
so können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden.
Voraussetzung für einen
höheren Betrag an AfA ist nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e
EStG 1988, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von
der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird.
Die Beweislast einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen.
Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit
einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden. Die voraussichtliche
Nutzungsdauer ist ab dem sich jeweils aus § 16 Abs. 1 Z 8
lit. a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt zu ermitteln (VwGH vom
22.6.2001, 2000/13/0175).
Die Anerkennung der AfA beginnt
grundsätzlich immer erst mit der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes als
Einkunftsquelle. Ausnahmsweise kann die AfA bereits vor der Inbetriebnahme
Berücksichtigung finden, sofern sich die ernsthafte Vermietungsabsicht
erweist (VwGH vom 27.11.1984, 83/14/0046, 0048; 22.2.1993, 92/15/0048).
Die bereits im Jahr 2001
gegebene ernsthafte Vermietungsabsicht ist unstrittig, da laut Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 10. September 2002 das Bürohaus ab
Jänner 2002 an eine GmbH vermietet wurde. Es kann daher bereits ab
2001 grundsätzlich eine AfA geltend gemacht werden.
Ebenso unstrittig ist das
Vorliegen einer Einkunftsquelle.
Die AfA für den Bereich
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist in § 16
Abs. 1 Z 8 geregelt. Die Gebäude-AfA-Sätze des § 8
Abs. 1 kommen dabei niemals in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn das
betreffende Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken dient.
Steuersystematisch sind die unterschiedlichen AfA-Sätze damit zu
begründen, dass die stillen Reserven eines Gebäudes bei
Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen steuerhängig bleiben.
Dies ist bei Gebäuden im Privatvermögen mangels Besteuerung der
Einkunftsquelle nicht der Fall
(Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch § 28 Tz 38).
Die Bestimmungen des
§ 7 EStG 1988 gelten für die Gebäude-AfA bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung insoweit, als § 16
Abs. 1 Z 8 leg. cit. keine eigenständigen Regelungen trifft.
Derartige eigenständige Regelungen sind etwa der gesetzliche AfA-Satz von
1,5% (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O.,
Tz 39).
Bei Abweichung von den
gesetzlichen AfA-Sätzen sind die bisherigen Grundsätze von Lehre und
Judikatur zur Nutzungsdauer von Gebäuden weiterhin zu beachten. Bei neu
gebauten Wohngebäuden nimmt die Judikatur regelmäßig eine
Nutzungsdauer von 75 bis 100 Jahren, also AfA-Sätze zwischen 1% und
1,3% an. Die Gesamtnutzungsdauer richtet sich bei Neubauten nach der Bauweise,
die Restnutzungsdauer bei Altbauten nach dem Bauzustand. Bei Althauswohnbauten
in Massivbauweise ist eine Nutzungsdauer von mehr als 100 bzw. sogar
200 Jahren und mehr denkbar. Nicht das Alter, sondern der Bauzustand ist
entscheidend (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz 22 m.w.N.).
Die gesetzliche Vermutung der
Nutzungsdauer gilt für neue Gebäude. In typischer Weise wird man von
einer Nutzungsdauer von 67 Jahren bei neu errichteten Gebäuden bzw.
generalsanierten Gebäuden ausgehen können
(Kohler/Wakounig, Steuerleitfaden zur
Vermietung7,
Wien 2001, 283 f).
Die von der Bw. vorgelegte
"Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Lebensdauer eines Büro- und
Wohnhauses" vom 27. August 2001 ist nicht geeignet, den Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer als 67 Jahre des gegenständlichen
Gebäudes zu führen.
Wie das Finanzamt Neunkirchen
zutreffend verweist, wurde diese "Bewertung" zu einem Zeitpunkt erstellt, zu
welchem das zu bewertende Gebäude noch gar nicht errichtet war. Die
"Bewertung" stützt sich auf Baubeschreibungen und Absichtserklärungen.
Nicht einmal eine Baubewilligung war im Zeitpunkt der Befundaufnahme
vorhanden.
Erklärter "Zweck" der
"Bewertung" ist die "steuerliche Abschreibmöglichkeit auf
33 Jahre".
Soweit sich dies der
"Bewertung" entnehmen lässt, sollte das Gebäude mit massivem tragenden
Mauerwerk errichtet werden. Der Sachverständige verweist selbst auf F.W.
Ross, wonach für derartige Objekte von einer technischen Lebensdauer von
100 Jahren ausgegangen werden kann.
Als Begründung für
eine davon abweichende "wirtschaftliche Lebensdauer mit max. 40 Jahren"
wird lediglich gegeben, dass ab diesem Zeitpunkt "das Raumangebot mit Sicherheit
nicht mehr den Anforderungen entspricht und eine sinnvolle und
zweckmäßige Umgestaltung in Verbindung mit der Wohnung nicht
möglich bzw. nicht wirtschaftlich ist, was auch für den Fall der
Einbeziehung des Obergeschosses zum Büro gelte."
Mit diesen allgemeinen
Ausführungen wird eine Abweichung von der gesetzlich vermuteten
Nutzungsdauer von 67 Jahren nicht dargetan. Dass sich eines Tages bei einem
offenkundig lege artis errichteten Neubau Nutzungsmöglichkeiten ändern
können, rechtfertigt kein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung. Die
Möglichkeit derartiger allgemeiner Änderungen, die auf das
gegenständliche Objekt wie auf zahlreiche andere zutreffen können, hat
den Gesetzgeber nicht bewogen, eine geringere Nutzungsdauer zu vermuten. Es
entspricht auch nicht den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens - siehe oben -
davon auszugehen, dass derartige neu errichtete Objekte bereits nach 33 oder 40
Jahren (diesbezüglich enthält das Gutachten ebenfalls keine klare
Aussage) einer Vermietung nicht mehr zugänglich wären.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4636-W/02
- Stammnummer
- 5772
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF