Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0039-Z1W/09
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0039-Z1W/09vom 07.02.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Bruckner Straße 2, vom 6. März 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 4. Februar 2009, Zl. 10000/90.226/12/2008-AFA/Fr, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien die Berufung gegen den die Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK abweisenden Bescheid als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragte der Bf. seiner Beschwerde stattzugeben und die beantragte Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. August 2008, Zl. 100000/90.226/09/2008-AFA/Fr wurden dem Bf. Eingangsabgaben in der Höhe von EUR 96.040,00 sowie eine Abgabenerhöhung in der Höhe von EUR 2.649,71 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2012 gab das Zollamt Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf.
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Gemäß
§ 212a. Abs. 1 ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Da auf Grund der oben angeführten Berufungsvorentscheidung der Berufung stattgegeben und der Betrag von EUR 98,714,71 auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde, eine Abgabenschuld somit nicht mehr besteht, war die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. Februar 2012
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0039-Z1W/09
- Stammnummer
- 57708
- Gültig
- 07.02.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF