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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0248-F/10

Anspruchszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-F/10vom 06.02.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des, bfadr, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 6844 Altach, Badstraße 23, vom 30. Oktober 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 9. Oktober 2009 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2005 und 2006 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 9. Oktober 2009 hat das Finanzamt Bregenz dem Berufungsführer Anspruchszinsen für die Jahre 2005 und 2006 vorgeschrieben, da es zu einer Nachforderung an Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 gekommen sei. In den Berufungen vom 30. Oktober 2010 gegen die Anspruchszinsenbescheide brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 überhöht seien und dass daher keine Anspruchszinsen festzusetzen seien. Die Berufungen hinsichtlich Anspruchszinsen wurden vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidungen vom 23. Dezember 2009 als unbegründet abgewiesen. Durch die Vorlageanträge vom 23. Jänner 2010 gelten die Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide wiederum als unerledigt. Über die Berufung wurde erwogen: Der Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw Gutschrift gebunden. Auf Grund dieser Bindung ist der Anspruchszinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig, und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide war daher abzuweisen, da lediglich behauptet wurde, dass die Einkommensteuerbescheide rechtswidrig seien. Feldkirch, am 6. Februar 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0248-F/10
Stammnummer
57682
Gültig
06.02.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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