Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1115-W/03
Ausführungen, dass eine Schätzung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, stellen keine Berufungsbegründung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1115-W/03vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Berufungsausführungen, dass eine Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, stellen keine Begründung einer Berufung dar. In Erklärungsvordrucken angeführte Zahlen stellen dann keine Begründung der Berufung dar, wenn nicht erläutert wird, wie diese Zahlen ermittelt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien mit dem die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2000 und 2001 als zurückgenommen erklärt
wurden entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 wurde fristgerecht Berufung
eingebracht.
Die Berufung enthielt folgenden
Wortlaut:
"Die
Berufungen richten sich gegen die im Schätzungswege festgesetzten
Abgabenbemessungsgrundlagen und daraus resultierenden Abgaben sowie der
Nichtberücksichtigung von Vorsteuern.
Zur
Begründung führen wir aus, dass die geschätzten
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht den tatsächlichen entsprechen und keine
Vorsteuern berücksichtigt wurden. Dies beweist, dass die Schätzung
nicht objektiv durchgeführt wurde, da im Gastgewerbe im Zusammenhang mit
der Erzielung von Umsätzen auch Wareneinkauf, Energie, Miete etc. notwendig
sind. Diese Aufwendungen beinhalten jedenfalls Vorsteuern, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
Wir
beantragen die Festsetzung auf Basis der tatsächlichen Umsätze sowie
Vorsteuern. Die diesbezüglichen Bilanzen und Steuererklärungen werden
nachgereicht, da das Lokal auf Grund der Erkrankung des
Geschäftsführers seit Dezember 2001 geschlossen ist und der
Geschäftsführer noch immer arbeitsunfähig
ist.
Da
keinesfalls Umsatzsteuer in Höhe der Festsetzung angefallen ist, weiters
hohe Vorsteuern aus dem Geschäftskauf sowie Investitionen resultieren,
sowie sowohl 2000 als auch 2001 kein körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn
resultiert, daher nur die Mindestkörperschaftsteuer
resultiert."
Das Finanzamt trug mit Bescheid
vom 29. Oktober 2002 die Behebung der Mängel, nämlich
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 fehlende beantragte Änderungen und
Begründung sowie Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 fehlende
Begründung bis zum 3. Dezember 2002 mit dem Hinweis auf, dass bei
Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen
gelte.
In der Eingabe vom 3. Dezember
2002 führte die Bw aus:
"Unter
Bezugnahme auf Ihr d.a. Schreiben beheben wir die Mängel
nachfolgend:
Umsatzsteuerbescheide
2000 und 2001
Begründung:
Die im Schätzungsweg ermittelten Abgabenbemessungsgrundlagen und Abgaben
entsprechen nicht den tatsächlichen Abgabenbemessungsgrundlagen und
Abgaben.
Beantragte
Änderungen:
Umsatzsteuerbescheid
2000:
|
Erlöse
20 % netto
|
351.266,67
|
Ust
|
70.253,33
|
Erlöse
10 % netto
|
108.679,08
|
Ust
|
10.867,91
|
Erlöse
14 % netto
|
258.449,12
|
Ust
|
36.182,88
|
|
|
Ust
|
117.304,12
|
abziehbare
Vorsteuer
|
minus
|
Ust
|
225.429,63
|
Überschuss
|
|
|
108.126,00
Umsatzsteuerbescheid
2001:
|
Erlöse
20 % netto
|
506.797,50
|
Ust
|
101.359,50
|
Erlöse
10 % netto
|
285.200,00
|
Ust
|
28.520,00
|
|
|
Ust
|
129.879,50
|
abziehbare
Vorsteuer
|
minus
|
|
108.965,00
|
Zahllast
|
|
|
20.915,00
Körperschaftsteuerbescheide
2000 und 2001:
Begründung:
Die im Schätzungswege ermittelten Abgabenbemessungsgrundlagen und Abgaben
entsprechen nicht den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen und
Abgaben.
Beantragte
Änderungen
Körperschaftsteuerbescheid
2000:
|
Verlust
|
minus
|
-
60.251,00
Körperschaftsteuerbescheid
2001:
|
Verlust
|
minus
|
-
96.952,00
Wir
beantragen unsere Berufungserledigung aufgrund der obigen
Daten."
Mit dem angefochtenen Bescheid
erklärte das Finanzamt die Berufung gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 als
zurückgenommen.
In der Begründung
führte das Finanzamt aus, die Berufung habe nicht den Erfordernissen des
§ 250 BAO entsprochen und sei daher ein Mängelbehebungsauftrag
erlassen worden.
Mit Schreiben vom 3. Dezember
2002 sei dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise entsprochen worden. Es
seien hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 und 2001 die beantragten
Änderungen bekannt gegeben worden, es fehle aber nach wie vor die
Begründung.
In der Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid wird ausgeführt, dass die Mängel der Berufung
durch die Eingabe vom 3. Dezember 2002 voll behoben worden seien. Die
dargelegten Ziffern basierten auf ordnungsgemäßer Buchhaltung und
Gewinn- sowie Losungsermittlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 250 BAO hat die
Berufung zu enthalten:
a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden;
d) eine
Begründung.
Enthält eine Berufung
nicht die im § 250 BAO genannten Erfordernisse, so hat die
Abgabenbehörde gem. § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung mit
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffen Umsatzsteuer 2000 und 2001 entsprach den Erfordernissen des
§ 250 BAO nur hinsichtlich der Punkte Bezeichnung der Bescheide und
Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden. Es fehlten
jedoch die beantragten Änderungen und die Begründung.
Hinsichtlich der Berufung gegen
die Körperschaftsteuerbescheide fehlte die Begründung.
Die bloße Behauptung eine
Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen stellt
keine Begründung der Berufung dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, RZ 15 zu
§ 250).
Dem Mängelbehebungsauftrag
wurde nur insoweit entsprochen, als hinsichtlich der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 die beantragten Änderungen
bekannt gegeben wurden.
In Erklärungsvordrucken
angeführte Ziffern stellen keine Begründung gem. § 250 BAO dar,
wenn nicht erläutert wird, wie diese Ziffern ermittelt wurden. Die in den
Eingaben angegebenen Zahlen entbehren jeder Erläuterung, wie sie ermittelt
wurden (vgl. VwGH vom 23. Mai 1978, 595, 658, 659/78 sowie vom 17. Dezember
2002, 97/14/0030).
Sowohl die Berufungsschrift als
auch die Eingabe, mit der die Mängel teilweise behoben wurden, enthalten
lediglich Zahlen ohne Erläuterungen, wie diese ermittelt wurden und den
Hinweis, dass die Schätzung nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entspreche.
Es fehlt somit die
Begründung der Berufungen und wurde sowohl der Mängelbehebungsauftrag
zu Recht erlassen als auch die Berufung zu Recht als zurückgenommen
erklärt.
Es war daher die Berufung
abzuweisen.
Wien,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1115-W/03
- Stammnummer
- 5767
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF