Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0170-S/03
An- und Verkauf von Wertpapieren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-S/03vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw erklärte für
das Streitjahr 1999 aus dem Verkauf von Wertpapieren (des Umlaufvermögens)
als Einkünfte aus Gewerbebetrag einen Verlust in der Höhe von
S 923.415,-, welchem das Finanzamt die steuerliche Anerkennung versagte.
Das Finanzamt begründete dies dahingehend, dass bei der Verwaltung von
Wertpapierbesitz die Umschichtungen von Wertpapieren noch zur privaten
Vermögensverwaltung gehören. Der An- und Verkauf von Wertpapieren
überschreite daher die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in
besonderen Fällen, nämlich dann, wenn die Tätigkeit dem Bild
entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Nach
Ansicht der Behörde lägen gegenständlich keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vor.
In der dagegen erhobenen
Berufung vertrat der Bw die Ansicht, dass es sich gegenständlich sehr wohl
um Einkünfte aus Gewerbebtrieb handle, welche sowohl ausgleichs- als auch
vortragsfähig seien.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der fortgesetzte An- und
Verkauf von Wertpapieren reiche für sich allein, auch wenn er einen
erheblichen Umfang annehme und sich über einen längeren Zeitraum
erstrecke, zur Annahme eines Gewerbebetriebes nicht aus. Bei Wertpapieren liege
es nämlich in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte
Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren.
Selbst Wertpapiergeschäfte in erheblichem Umfang gehören nach Ansicht
des VwGH grundsätzlich in den Bereich der nichtsteuerbaren
Vermögensverwaltung. Als Indizien für eine private
Vermögensverwaltung gelten ua. das Betreiben des Wertpapierhandels
ausschließlich auf eigene Rechnung sowie die Einschaltung von Banken beim
An- und Verkauf der Wertpapiere. In der Beantwortung des
Ergänzungsansuchens vom 18. September 2002 habe der Bw mitgeteilt, dass die
Ein- und Verkäufe der Wertpapiere nicht öffentlich angeboten sondern
unter Einschaltung von Banken erfolgt seien. Somit müsse von einer privaten
Vermögensverwaltung ausgegangen werden.
Daraufhin wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Gegenständlich sei die Selbständigkeit der
Tätigkeit, die Nachhaltigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht sowie die
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch An- und Verkauf der
Wertpapiere über eine Bank gegeben. Es habe sich um eine
ausschließliche Fremdfinanzierung der angeschafften Wertpapiere gehandelt.
Die Häufigkeit sowie der Umfang der getätigten Geschäfte habe
gewerbliche Ausmaße angenommen. Die Erzielung eines höheren Betrages
lasse begrifflich einen Gewerbebetrieb vermuten. Eine Einordnung nach § 2
Abs. 2 EStG komme nicht in Frage, da es sich bei den Wertpapieren
regelmäßig um Umlaufvermögen handle und diesbezüglich nicht
von Anlage(Vermögensverwaltung) gesprochen werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z. 1 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, erst dann
gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet
(VwGH vom 22. März 1991, 90/13/0256). Dies ist dann der Fall, wenn das
Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes
Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden ist (vgl. die bei Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, § 23 Tz 103 zitierte Rechtsprechung), wenn also
durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt
wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Göth, ecolex
1992, 440, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 1983,
82/14/0188). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die
Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild
entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht
(Beiser/Farmer, RdW 1997, 104, unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH BStBl.
1991 II 631). Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die
Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von
Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei
Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern,
schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu
realisieren (Djanani/Kapferer, SWK 1991 AI 314).
In der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Dezember 2002 stellte
der Bw Folgendes klar: 1. Der Wertpapierkauf sowie der Wertpapierverkauf
hat durch mich persönlich unter Einschaltung von Banken
stattgefunden. 2. Der Wertpapierhandel wurde nicht öffentlich
angeboten.
Weiters wurde der Bw im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens
mit Vorhalt vom 18. Juli 2003 um Bekanntgabe der Wertpapierankäufe sowie
Wertpapierverkäufe für den Zeitraum 1998 bis 2002 unter Angabe des
jeweiligen Zeitpunktes sowie der jeweiligen Wertpapiere ersucht. Im oa. Vorhalt
wurde der Bw zudem aufgefordert, die Höhe der Wertpapiereinkäufe und
Wertpapierverkäufe pro Kalenderjahr für den genannten Zeitraum
bekanntzugeben. Da der Vorhalt unbeantwortet blieb, ist davon
auszugehen, dass lediglich eine geringe Anzahl von Wertpapiergeschäften,
welche nicht für eine Gewerblichkeit spricht, getätigt
wurde.
Der Bw hat sich für den An- und Verkauf von
Wertpapieren der Banken als Kommissionäre bedient. Bei dieser Art der
Kaufabwicklung konnte er die für eine allgemeine Handelstätigkeit
typische Einflußnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne
Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfalten; sie deutet daher für
sich nicht auf einen Gewerbebetrieb. Bei einer solchen Konstellation
müßten andere Umstände vorliegen, die für die
Gewerblichkeit sprechen, um die Tätigkeit als Gewerbebetrieb qualifizieren
zu können. Zu diesen Kriterien gehört der Umstand, daß
Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden (vgl.
Hofstätter/Reichel, § 23 Tz 16 EStG 1988). Insoweit hat der Bw aber
selbst außer Streit gestellt, dass er nicht für Rechnung Dritter
aufgetreten ist und hat auch nicht - etwa im Wege der Unterhaltung eines Dritten
erkennbaren einschlägigen Büros - Dritten gegenüber
Händlerdienste angeboten.
Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, §
23 Tz 14.3 und 14.1, zählt zu den Abgrenzungskriterien auch die Anzahl der
jährlichen An- und Verkäufe. Je häufiger und in je
größerem Umfang Wirtschaftsgüter umgeschlagen werden, desto
näher liegt die Annahme der Gewerblichkeit. Wie bereits oben dargelegt hat
der Bw den bezughabenden Vorhalt nach der Anzahl der Wertpapiergeschäfte
nicht beantwortet. Für das Streitjahr 1999 ergeben sich aus den
bezughabenden Unterlagen Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren in der
Höhe von S 864.594,- sowie ein Wertpapiereinsatz in der Höhe von S
1.737.999,-. Die die Veranlagungsjahre 1998 und 2000 betreffenden Unterlagen
weisen Wertpapiererlöse in der Höhe von S 3.421.008,- bzw. S
1.602.808,- sowie Wertpapiereinsätze von S 3.637.280,- bzw S 1.691.675,-
aus. Im Bereich der Wertpapiergeschäfte sprechen diese Umfänge nicht
für Gewerblichkeit.
Da der Bw auch die Frage nach dem Zeitpunkt der
getätigten Wertpapiergeschäfte nicht beantwortete, kann auf die Frage,
ob insoweit ein händlertypisches Verhalten gegeben wäre nicht
eingegangen werden. Die Nichtbeantwortung des in Rede stehenden Vorhaltes
lässt eher vermuten, dass ein händlertypisches Verhalten, nämlich
die Chancen des Wertpapiermarktes planmäßig zu nutzen, nicht
vorlag.
Auch der Zusammenhang einer Nebentätigkeit mit dem
Hauptberuf zählt zu den Abgrenzungskriterien (vgl. Quantschnigg/Schuch,
aaO). Insoweit kann ein solcher Zusammenhang - der Bw ist Steuerberater
- ebenfalls nicht erkannt werden.
Es trifft zu, daß auch die in der Berufungsschrift
angesprochene Fremdfinanzierung angeschaffter Wertpapiere ein Indiz für die
Gewerblichkeit darstellt. Für sich allein vermag aber dieses Kriterium
nicht zur Einstufung als Gewerbebetrieb zu führen (VwGH 29. 7. 1997,
96/14/0115).
Im Hinblick auf das oben Gesagte stimmt der UFS dem
Finanzamt zu, wenn es den vom Bw betriebenen An- und Verkauf von Wertpapieren
nicht als Gewerbebetrieb qualifiziert sondern der privaten
Vermögensverwaltung zugerechnet hat.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
8 September 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-S/03
- Stammnummer
- 5763
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF