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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0047-F/12

Schätzung von Reiseaufwendungen als Werbungskosten auf Basis von angeblichen Spesen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-F/12vom 16.05.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es wäre unschlüssig, für das österreichische Steuerrecht nicht aussagekräftige Beträge unbekannter Art - nach dem Berufungsvorbringen waren es Spesen des ausländischen Arbeitgebers - zur Grundlage für die Schätzung von nachweispflichtigen Reisekosten zu machen. Da keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung stehen, sind die im ersten Rechtsgang rechtsirrig zugeschätzten Werbungskosten wieder abzuerkennen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein des Schriftführerers Mag. E. Amann über die Berufung des Bw, ehemals Ort, vom 5. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 12. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 2004 nach der am 16. Mai 2012 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe   Mit der im ersten Rechtsgang getroffenen, im Ergebnis teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung vom 25.3.2008, RV/0068-F/06, hat die Berufungsbehörde unter anderem die Auffassung vertreten, Bezüge, die vom Berufungswerber, einem ehemaligen Grenzgänger nach der Schweiz, nachfolgend Bw abgekürzt, als Spesen bezeichnet worden sind, seien entgegen dessen Begehren keine Reisevergütungen im Sinne von § 26 Z 4 EStG 1988, doch seien dem Bw nach Überzeugung des Senates glaubhaft gemachte Werbungskosten in Höhe von 40 % der erhaltenen Spesen erwachsen. Gegen die Entscheidung wurde Amtsbeschwerde unter anderem mit der Begründung erhoben, die Höhe der zuerkannten Werbungskosten sei nicht schlüssig begründet worden. Mit Erkenntnis vom 22.12.2011, 2008/15/0164, hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Berufungsentscheidung hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte das Höchstgericht (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164) zusammenfassend aus, dass es unschlüssig sei, wenn die belangte Behörde für das österreichische Steuerrecht nicht aussagekräftige Beträge unbekannter Art zur Grundlage für die Schätzung von Reisekosten macht, für die § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nach der Rechtsprechung des Gerichtes ganz bestimmte (im Vergleich zur Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 engere) Voraussetzungen statuiert. Durch die höchstgerichtliche Aufhebung ist die Berufung wiederum unerledigt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In Befolgung dieser Vorschrift ist das Berufungsbegehren auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen bzw die zu Gunsten des Bw vorgenommen Abänderung zu revidieren. Denn eine andere Schätzungsgrundlage als die dem Bw von seinem Arbeitgeber gewährten "Spesen", bei welchen es sich nach dem zitierten Judikat um für das österreichische Steuerrecht nicht aussagekräftigen Beträge unbekannter Art und damit um eine untaugliche Schätzungsgrundlage handelt, steht dem Senat nicht zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass die Bemessungsgrundlagen der Berufungsentscheidung vom 25.3.2008 in den Streitjahren um die rechtsirrig anerkannten Werbungskosten wiederum zu erhöhen bzw die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide zu bestätigen waren. Im Übrigen wird auf die im ersten Rechtsgang getroffene Berufungsentscheidung und das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Der Bw hat während des Verfahrens seinen Wohnsitz aufgegeben und ist unbekannten Aufenthaltes. Die steuerliche Vertretung hat die erteilte Zustellvollmacht zurückgelegt. Die Versuche, die Anschrift des Bw mit Hilfe des Finanzamtes, des schweizerischen und deutschen Online-Telefonbuches, des Abgabeninformationssystems bzw seiner Tochter zu eruieren, fruchteten nicht. Die Zustellung erfolgte daher durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch (§§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs. 1 ZustellG). Die Hinterlegung wurde an der Amtstafel kundgemacht. Feldkirch, am 16. Mai 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0047-F/12
Stammnummer
57611
Gültig
16.05.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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