Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1342-W/03
Abzugsfähigkeit von Studiengebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1342-W/03vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 und
Einkommensteuervorauszahlungen 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die Studiengebühren für ein
ordentliches Universitätsstudium abzugsfähige Fortbildungskosten
darstellen können.
Während das Finanzamt sich
bei seiner ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden
Fassung stützte, verwies der Bw. darauf, dass die Teilnahme am ordentlichen
Universitätsstudium die unabdingbare Voraussetzung zur Anstellung bei Univ.
Prof. Dr. S. am Institut für F. der Universität Wien darstelle. Es
gehe also nicht um eine mittelbare, sondern um eine unmittelbare Grundlage
für die Berufsausübung, um Werbungskosten, somit solche Ausgaben, die
beruflich veranlasst seien, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stünden.
Im Übrigen sei der Bw.
durch die Verweigerung der steuerlichen Absetzbarkeit von Studienbeiträgen
in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem
Gesetz verletzt, weshalb § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 verfassungswidrig
sei.
Da auch für 2002 der
Studienbeitrag (zweimal) erhoben worden sei, werde auch gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind
Werbungskosten auch:
"Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Damit ist aber das Schicksal
der Berufung bereits entschieden; aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes sind
Aufwendungen iZm einem ordentlichen Universitätsstudium auch dann nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Studium die unmittelbare Grundlage
für die Berufsausübung darstellt.
Bezüglich der
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen,
dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur
auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Der unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat daher die oben angeführte Bestimmung des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG so lange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehört.
Es ist nicht Aufgabe des UFS,
die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Selbst wenn die
Bestimmung verfassungswidrig sein sollte, könnte dies im
gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der UFS
an das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist.
Darauf hingewiesen wird, dass
ab dem Veranlagungsjahr 2004 Studienbeiträge aufgrund der Änderung der
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. 71/2003,
abzugsfähig sein können.
Wien,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1342-W/03
- Stammnummer
- 5758
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF