Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3445-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3445-W/02vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk u. Purkersdorf in
Wien vom 17. April 2002 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab März 2002 für das
Kind L.M. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. April 2002 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
20. März 2002 auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind L.M. ab. Das Finanzamt begründete seinen
Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis vom
18. März 2002 (angeführtes Leiden: Neurodermitis) der Grad
der Behinderung nicht 50 v.H. betrage, sondern nur mit 30 v.H. festgestellt
worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
bezweifelt die Bw. die ordnungsgemäße Untersuchung des Kindes durch
den Amtsarzt und ersucht um neuerliche Untersuchung ihres Sohnes. Das Kind leide
an starker Neurodermitis und sei seit 1996 in ärztlicher Behandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall teilte das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland mit Schreiben vom 22. Juli 2003 mit, dass die Bw. trotz
wiederholter Aufforderung (letzte Aufforderung gem. § 8 Abs. 6 FLAG)
unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen sei.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
Der Grundsatz von Amtswegigkeit des Verfahrens befreit aber
die Partei nicht von der Verpflichtung, selbst zur Ermittlung des
maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Im vorliegenden Rechtsfall besteht im Hinblick auf das im
§ 8 Abs.6 FLAG 1967 geregelte Verfahren sogar eine
erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, weil es ohne deren Mitwirkung dem
Bundesamt für Soziales nicht möglich ist, das erforderliche Gutachten
zu erstellen.
Wenn die Partei die sie treffende erhöhte
Mitwirkungspflicht verletzt hat, hat die Behörde den maßgebenden
Sachverhalt im Rahmen der im § 167 BAO normierten freien
Beweiswürdigung festzustellen.
Im gegenständlichen Fall kann für die Beurteilung
des Grades der Behinderung nur die ärztliche Bescheinigung des Amtsarztes
vom 18. März 2002 herangezogen werden, weil nur dieses ärztliche
Zeugnis vorliegt. Da laut dieser Bescheinigung der Behinderungsgrad des Kindes
30 v.H. beträgt, ist eine erhebliche Behinderung des Kindes nicht
nachgewiesen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe liegen daher nicht vor und es
war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3445-W/02
- Stammnummer
- 5757
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF