Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0836-W/03
Werbungskosten, Arbeitszimmer, Telefonkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0836-W/03vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist bei dem Unternehmen A seit 1. Oktober 2000 als
Gebietsleiterin im Außendienst nicht selbständig tätig. Im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die Bw. vom
Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von S
31.166,99, das sind die Miete für ein Arbeitszimmer in Höhe von S
7.715,82, Kosten für Ausstellungswaren von S 17.469,00 und Telefonkosten
von S 5.982,17 geltend.
Mit dem am 7. August 2002 ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2001 versagte die Erstbehörde die
Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung,
dass laut übermitteltem Jahreslohnzettel der Bw. von ihrem Dienstgeber
für das Streitjahr gemäß
§ 26 EStG 1988 steuerfreie
Bezüge im Ausmaß von S 80.907,00 ersetzt wurden, demnach die
beantragten Werbungskosten als abgegolten zu betrachten wären.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel legte die Bw. eine
Aufstellung der vom Arbeitgeber bezahlten steuerfreien Bezüge vor, aus der
eindeutig hervorgehe, dass die Finanzierung der in Streit stehenden
Werbungskosten nicht seitens des Arbeitgebers erfolgt war, demnach die
Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben
wären. Zu den Ausstellungswaren gab die Bw. an, dass sie diese aus einem
Warensortiment des besagten Unternehmens erworben hätte, um sie sodann
gemeinsam mit ihren Mitarbeiterinnen auf verschiedenen Verkaufsausstellungen zu
präsentieren. Diese Waren würden seitens der Bw. nicht verkauft, sie
verblieben vielmehr bei den Mitarbeiterinnen und würden letztlich
verschenkt bzw. weggeworfen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2002 wies das
Finanzamt das Berufungsbegehren mit nachfolgender Begründung
ab:
Arbeitszimmer
Die Tätigkeit im Direktbetrieb für Kosmetik- und
Körperpflegemittel gestalte sich so, dass Waren bei Kundinnen
präsentiert und Warenbestellungen angenommen werden. Auch wenn zweifellos
administrative Arbeiten zu Hause verrichtet werden, so sei nicht das
Arbeitszimmer, sondern das Demonstrieren und Verkaufen der Produkte im
Außendienst der Mittelpunkt der konkreten beruflichen Tätigkeit. Dies
zeigten auch die vom Arbeitgeber für das Streitjahr ersetzten Diäten
und Fahrtkosten auf, weshalb die einkommensmindernde Berücksichtigung der
beantragten Kosten für ein Arbeitszimmer zu verneinen
wäre.
Ausstellungswaren
Die Erstbehörde behandelte von den geltend gemachten
Kosten für Ausstellungswaren in Höhe von S 17.469,00 S 6.977,00 als
privat veranlasst , da nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen
wäre, dass die Bw. als Gebietsleiterin Produkte aus dem Sortiment auch
privat verwendet bzw. verschenkt hätte.
Telefonkosten
Die Bw. hatte im Streitjahr von ihrem Arbeitgeber
steuerfreie Bezüge für Telefonaufwendungen von insgesamt S 18.028,00
erhalten, wobei die tatsächlichen Kosten für das Mobiltelefon
während dieses Zeitraumes niedriger waren. Nach den erstbehördlichen
Ausführungen wären die vom "UPC" - Festnetz
verrechneten Kosten im Ausmaß von S 5.982,17, die zugleich die Differenz
zwischen den gesamten Telefonkosten des Jahres 2001 und den vom Arbeitgeber
ersetzten Beträgen darstellten, privat veranlasst. Dies deshalb, da die Bw.
während ihrer Außendiensttätigkeit das Mobiltelefon
mitführte und üblicherweise davon auszugehen sei, dass die
nächste Präsentation im Rahmen der gerade stattfindenden Veranstaltung
vereinbart werde.
Dagegen brachte die Bw. im wesentlichen vor, dass sie als
Gebietsleiterin alle drei Wochen eine Vielzahl an Broschüren, Waren und
Erstausstattungen für "Clubmitglieder" zu Hause lagern
müsste. Zudem arbeite sie zu Hause täglich abends ca. eine bis zwei
Stunden oder am Wochenende, indem sie sich der Korrespondenz, den
Terminvereinbarungen, Stellungnahmen, Bestellweiterleitungen und der Wartung der
Geschäftsbücher widme.
Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonaufwendungen
verwies die Bw. auf die Tatsache, dass sie sowohl vom Festnetz aus täglich
mit ihrem Arbeitgeber telefonierte als auch das Faxgerät benutzte.
Terminvereinbarungen mit Kunden würden über das Festnetz
getroffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Arbeitszimmer
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Ausgaben einschließlich
der Kosten der Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich
verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
unbedingt notwendig und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH 23.5.1996,
94/15/0063, VwGH 31.10.2000, 95/15/0186).
Die Bw. bringt zu diesem Berufungspunkt vor, dass sie als
Gebietsleiterin tagsüber im Außendienst tätig sei und
verschiedene Büroarbeiten abends oder am Wochenende in ihrem Arbeitszimmer
erledige.
Mit diesen Ausführungen vermochte die Bw. jedoch nicht
darzulegen, dass sich der Schwerpunkt der zu beurteilenden Tätigkeit in
einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer befindet, zumal diese im
wesentlichen die Betreuung von Mitarbeiterinnen im Außendienst umfasste.
Vielmehr ist nach der zu beurteilenden Sachlage davon auszugehen, dass das
Berufsbild der Bw. entscheidend durch die außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübte Tätigkeitskomponente geprägt wird, demgegenüber
die in diesem Zusammenhang zu verrichtenden Büroarbeiten nicht als
Mittelpunkt des Berufsbildes einer Gebietsleiterin im Außendienst zu
werten sind, weshalb die Abzugsfähigkeit der beantragten anteiligen Kosten
für ein Arbeitszimmer zu verneinen war.
Ausstellungswaren
Arbeitnehmer sind berechtigt, für nicht vom
Arbeitgeber ersetzte Mehraufwendungen den Werbungskostenabzug geltend zu machen,
soferne es sich nicht um Privatausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 handelt.
Im Berufungsfall begehrte die Bw Aufwendungen für
Ausstellungswaren, deren Kosten sie selbst zu tragen hatte. Diesbezüglich
wurde festgestellt, dass die Bw. von ihrem Dienstgeber einen Teil der zur
Verfügung gestellten Waren gratis erhielt, der andere wurde ihr in diversen
Gehaltsabrechnungen vom Nettogehalt in Abzug gebracht. Die betreffenden
Gegenstände werden im Rahmen verschiedener Verkaufsausstellungen von den
Kunden getestet und können danach nur mehr verschenkt bzw. weggeworfen
werden. Da die Bw. keinerlei Aufzeichnungen vorlegte, die den berechtigten
Schluss zuließen, dass die von ihr eingekauften Waren im Sinne ihres
Berufungsbegehrens auch tatsächlich zu 100 % im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit für Ausstellungszwecke verwendet wurden, ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie einen Teil der Waren
für private Zwecke gebrauchte, weshalb nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates hinsichtlich der in den Gehaltsabrechnungen als "Abzug Waren"
bezeichneten Gegenstände ein Privatanteil von 25 % auszuscheiden ist. Somit
waren Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 13.991,25 als abzugsfähig
anzuerkennen.
Telefonkosten
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im
tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Angesichts der Tatsache,
dass die Bw. über kein Privattelefon verfügte und eine genaue
Abgrenzung der ausschließlich beruflich veranlassten gegenüber den
privaten Telefonaten mangels vorliegender Aufzeichnungen nicht möglich war,
ist der erstbehördlichen Ansicht zu folgen, wonach im Berufungsfall Kosten
in Höhe von S 5.982,17 (das sind ca. 25 % der Gesamtaufwendungen) privat
veranlasst sind, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass in
einer Wohnung nur berufliche Gespräche abgewickelt werden.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0836-W/03
- Stammnummer
- 5753
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF